BGH Beschluss vom 05.06.2003 – I ZB 43/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Löschungsverfahren der Marke Nr. 396 44 337
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 30. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. No-
vember 2002 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe
I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 13. März 1997 die Marke "Ener-
gieketten" für die Waren
Gelenkige Ketten und Rohre aus Metall zur Aufnahme und Führung von Schläuchen, elektrischen Leitungen und Lichtleitungen; Zwi- schenstege zur Einteilung des Aufnahmeraums für solche Ketten
und Rohre; Führungsrinnen aus Metall für derartige Ketten und Rohre; Zugentlastungsschellen, Kammleisten mit Kabelbändern, Zahn- und Schneidklemmen aus Metall; gelenkige Ketten und Roh- re aus Kunststoff zur Aufnahme und Führung von Schläuchen, elektrischen Leitungen und Lichtleitungen; Zwischenstege aus Kunststoff zur Einteilung des Aufnahmeraums derartiger Ketten und Rohre; Führungsrinnen aus Kunststoff für derartige Ketten und Rohre; Zugentlastungsschellen, Kammleisten mit Kabelbändern, Zahn- und Schneidklemmen aus Kunststoff
in das Markenregister eingetragen.
Die Antragstellerinnen haben die Löschung der Marke beantragt. Sie
haben die Auffassung vertreten, bei dem Wort "Energieketten" handele es sich
um einen seit langem eingeführten Fachbegriff, der für die beanspruchten Wa-
ren beschreibend und damit freihaltebedürftig sei.
Die Markeninhaberin hat den Löschungsanträgen widersprochen.
Die zuständige Markenabteilung des Deutschen Patent- und Marken-
amtes hat die angegriffene Marke gelöscht. Die hiergegen gerichtete Be-
schwerde der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben.
Mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde rügt sie eine Verletzung
des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Antragstellerin zu 2
beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Marke "Energieket-
ten" sei wegen Nichtigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu löschen, weil
sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden sei und die-
se Schutzhindernisse gegenwärtig
fortbestünden
(§ 50 Abs. 2 Satz 1
MarkenG). Dazu hat es ausgeführt:
Bei der Marke "Energieketten" handele es sich um eine Angabe, die im
Verkehr zur Bezeichnung der von der Marke erfaßten Waren diene oder die-
nen könne. Die Angabe sei daher freihaltebedürftig. Darüber hinaus fehle der
angegriffenen Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, weil erhebliche Teile des Verkehrs in der Bezeichnung wegen ihres
beschreibenden Inhalts eine Sachangabe und nicht einen Hinweis auf die be-
triebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse sähen.
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft.
Das Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit
folgt jedoch daraus, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (vgl. BGH,
Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546 = WRP 2003, 655
- TURBO-TABS, m.w.N.). Hier beruft sich die Rechtsbeschwerde auf eine Ver-
sagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
Darauf, ob die Rüge durchgreift, kommt es für die Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerde nicht an (BGH GRUR 2003, 546, 547 - TURBO-TABS).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil der gerügte Ver-
fahrensverstoß nicht gegeben ist. Sie beanstandet ohne Erfolg eine Verletzung
des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Bundespatentgericht habe
in dem angefochtenen Beschluß entscheidungserhebliches Vorbringen der
Markeninhaberin nicht in seine Erwägungen einbezogen. Die Markeninhaberin
habe vorgetragen, bei der Bezeichnung "Energieketten" handele es sich um
einen Fachbegriff für Energiekreisläufe oder einen Teil derselben, der insbe-
sondere die Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und
den Verbrauch verschiedener Energieformen umfasse. Dieser Fachbegriff wer-
de in der Energietechnik, -wirtschaft und -politik - und ebenso für Energiezy-
klen (wie beispielsweise Nahrungsketten) sowie in der Biologie - verwendet.
Zwischen dem biologisch-physikalischen Bedeutungsgehalt des Begriffs
"Energieketten" im dargestellten Sinne und den Waren, für welche die gleich-
lautende Wortmarke eingetragen sei, bestehe keinerlei sachlicher oder begriff-
licher Zusammenhang.
Der Sachvortrag der Markeninhaberin zum Bedeutungsgehalt des Be-
griffs "Energieketten" sei entscheidungserheblich. Die Begründung der ange-
fochtenen Entscheidung lasse nicht erkennen, daß das Bundespatentgericht
das entscheidungserhebliche Vorbringen der Markeninhaberin zum biologisch-
physikalischen Bedeutungsgehalt des Begriffs "Energieketten" überhaupt er-
wogen habe.
b) Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Die Vorschrift des
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens,
daß sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zu-
grundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und daß das Ge-
richt das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86,
133, 144). Dies ist im Streitfall geschehen.
Ein Verstoß des Bundespatentgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergibt
sich nicht daraus, daß es sich mit dem in Rede stehenden Vortrag der Marken-
inhaberin nicht ausdrücklich in den Beschlußgründen auseinandergesetzt hat.
Dies war schon deshalb entbehrlich, weil das von der Rechtsbeschwerde in
Bezug genommene Vorbringen der Markeninhaberin nicht entscheidungser-
heblich war (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223,
224 = WRP 1997, 560 - Ceco; Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997,
637, 638 f. = WRP 1997, 762 - Top Selection). Das Bundespatentgericht hat
festgestellt, daß der Begriff "Energieketten" für den Bereich der beanspruchten
Waren eine rein beschreibende Sachangabe darstellt. Diese Feststellung hat
es unter anderem auf eine Vielzahl von zur Akte gereichten Patentschriften
gestützt, bei denen das Anmeldedatum jeweils vor dem Zeitpunkt der Anmel-
dung der angegriffenen Marke lag. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts,
deren Richtigkeit im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht
zu überprüfen ist, daß es der Marke "Energieketten" deshalb an jeglicher Un-
terscheidungskraft fehle und insoweit auch ein Freihaltebedürfnis bestehe, wird
nicht dadurch in Frage gestellt, daß dem Wort "Energieketten" daneben auch
noch ein anderer Bedeutungsinhalt zukommt. Die Rechtsbeschwerde weist
selbst zutreffend darauf hin, daß die Frage nach einem etwaigen Freihaltebe-
dürfnis und der Unterscheidungskraft einer Bezeichnung jeweils konkret bezo-
gen auf die Waren und Dienstleistungen beantwortet werden muß, für welche
die Marke angemeldet worden ist. An diesen Beurteilungsmaßstab hat sich das
Bundespatentgericht gehalten.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin
(§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert