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BGH Beschluss vom 05.06.2003 – I ZB 44/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 44/02

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Löschungsverfahren der Marke Nr. 397 30 270

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 30. Senats (Mar-

ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. No-

vember 2002 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:

Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe im Beschluß vom heutigen

Tag in dem parallel gelagerten Verfahren mit den identischen Beteiligten Be-

zug (I ZB 43/02). Diese Erwägungen gelten auch hier.

Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus beanstandet, daß das

Bundespatentgericht ohne Veranlassung eines Sachvortrags der Beteiligten

eine Internet-Recherche durchgeführt hat, ohne die Markeninhaberin hierauf

hingewiesen zu haben, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis. Bei der

Verwertung des Ergebnisses der Recherche mit der Suchmaschine "Google"

handelt es sich um eine Zusatzerwägung über den Fortbestand der beschrei-

benden Verwendung des Begriffs "Energieketten". Die Ermittlung des Ver-

ständnisses dieses Begriffs über Internet-Recherchen war bereits Gegenstand

der Auseinandersetzungen der Parteien vor dem Deutschen Patent- und Mar-

kenamt.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert