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BGH Beschluss vom 05.06.2003 – I ZB 44/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Löschungsverfahren der Marke Nr. 397 30 270
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 30. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. No-
vember 2002 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe im Beschluß vom heutigen
Tag in dem parallel gelagerten Verfahren mit den identischen Beteiligten Be-
zug (I ZB 43/02). Diese Erwägungen gelten auch hier.
Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus beanstandet, daß das
Bundespatentgericht ohne Veranlassung eines Sachvortrags der Beteiligten
eine Internet-Recherche durchgeführt hat, ohne die Markeninhaberin hierauf
hingewiesen zu haben, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis. Bei der
Verwertung des Ergebnisses der Recherche mit der Suchmaschine "Google"
handelt es sich um eine Zusatzerwägung über den Fortbestand der beschrei-
benden Verwendung des Begriffs "Energieketten". Die Ermittlung des Ver-
ständnisses dieses Begriffs über Internet-Recherchen war bereits Gegenstand
der Auseinandersetzungen der Parteien vor dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert