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BGH Beschluss vom 06.06.2003 – 3 StR 188/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Kleve vom 12. Februar 2003 wird
a) das Verfahren im Fall II. 12 der Urteilsgründe eingestellt; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
des Betruges in zehn Fällen sowie der veruntreuenden
Unterschlagung schuldig ist,
bb) aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein Berufs-
verbot verhängt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Betruges in zwei Fällen,
gewerbsmäßigen Betruges in neun Fällen und wegen veruntreuender Unter-
schlagung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt und ihm für die Dauer von vier Jahren die Ausübung des Berufs als
Fahrschullehrer verboten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel
hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II. 12 der Urteilsgründe wegen "gewerbsmäßigen" Betrugs verurteilt wor-
den ist; die bisherigen Feststellungen belegen einen Irrtum des Geschädigten
über die Fähigkeit und Bereitschaft des Angeklagten zur Rückzahlung nicht.
Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den
Wegfall der im Fall II. 12 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Mo-
naten Freiheitsstrafe zur Folge. Bei der Schuldspruchänderung hat der Senat
hinsichtlich der Fälle des Betrugs gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB die
Bezeichnung als "gewerbsmäßig" entfallen lassen, weil das Vorliegen gesetzli-
cher Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. BGH
wistra 2001, 303; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25 m. w. N.).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen
Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die
Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie auf Zahl
und Höhe der verbleibenden weiteren Einzelstrafen (eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten, sieben Freiheitsstrafen von einem Jahr, eine
Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine Freiheitsstrafe von neun Monaten)
aus, daß sich der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten
auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten ausgewirkt hat.
2. Die Anordnung des Berufsverbots hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Nach den Feststellungen gelang es dem als Fahrlehrer angestell-
ten Angeklagten durch Vorspiegelung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willig-
keit, von fünf Fahrschülern sowie einem ehemaligen Fahrschüler Bargeldbe-
träge zwischen 2.500 DM und 4.000 DM zu erhalten, die er entgegen seiner
jeweils schriftlichen Zusage bis heute nicht zurückbezahlte.
Das Landgericht hat den Maßregelausspruch darauf gestützt, daß der
Angeklagte die Betrugstaten unter "Mißbrauch seines Berufes als Fahrschul-
lehrer begangen" sowie dabei "seine Vertrauensstellung als Fahrschullehrer
ausgenutzt und noch jungen Menschen erheblichen finanziellen Schaden ...
zugefügt" habe.
Diese Begründung ist nicht geeignet, das verhängte Berufsverbot zu
tragen. Ein Mißbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne von § 70 StGB liegt
nur dann vor, wenn der Täter unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch
seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt,
um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt
ein bloß äußerer Zusammenhang in dem Sinne, daß der Beruf des Täters le-
diglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die strafbare Hand-
lung muß vielmehr Ausfluß der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein
und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., z. B.
BGHSt 22, 144; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1, 2, 6, 7). Daran
fehlt es hier. Aus den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten kann nicht auf
den erforderlichen "berufstypischen" Zusammenhang geschlossen werden.
Wenn auch der Angeklagte als Fahrschullehrer seiner Opfer tätig war, haben
die Betrugstaten doch nur einen äußeren Bezug zu dieser Tätigkeit. Der Ange-
klagte hat weder seinen Beruf als solchen mißbraucht noch spezielle Berufs-
pflichten verletzt, sondern Gelegenheiten, die ihm seine Tätigkeit bot, zur Be-
gehung von Betrugsstraftaten ausgenutzt. Die Unzuverlässigkeit des Ange-
klagten gerade in seinem Beruf oder ein Anlaß, die Allgemeinheit vor den mit
der weiteren Berufsausübung des Angeklagten drohenden Gefahren zu schüt-
zen, werden durch die Taten nicht erkennbar. Die Maßregel ist demgemäß auf-
zuheben. Sie fällt weg; der Senat entscheidet insoweit selbst in der Sache, da
unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen erscheint, daß in neuer
Verhandlung weitere Feststellungen, die das Berufsverbot rechtfertigen wür-
den, getroffen werden könnten.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-
klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473
Abs. 4 StPO).
Tolksdorf Miebach Winkler
Richter am Bundesgerichtshof Becker und Richter am Bundes-
gerichtshof Hubert sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung
gehindert.
Tolksdorf