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BGH Beschluss vom 01.06.2007 – 2 StR 182/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 182/07

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 2. November 2006 aufgehoben, soweit gegen den

Angeklagten ein Berufsverbot verhängt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs

widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihm

auf Lebenszeit die Ausübung eines Heilberufes und der damit verbundenen

Hilfstätigkeiten verboten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten,

mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmit-

tel hat nur hinsichtlich des Berufsverbots Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Anordnung des Berufsverbots hält der rechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Das Landgericht hat den Maßregelausspruch darauf gestützt, dass der

Angeklagte, ein gelernter Krankenpfleger und Rettungsassistent, im Kranken-

haus Medikamente entwendet habe. Seine im Rahmen seines Berufes erwor-

benen Kenntnisse habe er dazu genutzt, seine Freundinnen zu bewegen, we-

gen bei ihnen angeblich bestehenden Krankheiten Überdosierungen dieser Me-

dikamente einzunehmen, so dass sie sich in dem dadurch hervorgerufenen Zu-

stand gegen seine sexuellen Übergriffe nicht zur Wehr setzen konnten.

3

Diese Begründung ist nicht geeignet, das verhängte Berufsverbot zu tra-

gen. Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne des § 70 StGB liegt nur

dann vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch

seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt,

um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt

ein bloß äußerer Zusammenhang in dem Sinne, dass der Beruf des Täters le-

diglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die strafbare Hand-

lung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein

und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (std. Rspr., z. B.

BGHSt 22, 144; Beschluss vom 6. Juni 2003 – 3 StR 188/03 m. w. N.). Daran

fehlt es hier. Aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten kann nicht auf

den erforderlichen „berufstypischen“ Zusammenhang geschlossen werden.

Wenn auch der Angeklagte die Medikamente im Krankenhaus entwendet hat,

haben die Diebstähle, deretwegen er am 21. Oktober 2004 aus seiner Anstel-

lung dort entlassen wurde, nur einen äußeren Bezug zu seiner Tätigkeit gerade

als Krankenpfleger. Der Angeklagte hat weder seinen Beruf als solchen miss-

braucht noch spezielle Berufspflichten verletzt, sondern Gelegenheiten, die ihm

seine Tätigkeit bot, zur Begehung von Diebstählen ausgenutzt. Die Unzuverläs-

sigkeit des Angeklagten gerade in seinem Beruf oder ein Anlass, die Allgemein-

heit vor den mit der weiteren Berufsausübung des Angeklagten drohenden Ge-

fahren zu schützen, werden durch die Taten nicht erkennbar. Durch ein Berufs-

verbot lässt sich die Ausnutzung der medizinischen Kenntnisse des Angeklag-

ten, die er zu Straftaten gegenüber einer Frau aus seinem privaten Umfeld ein-

gesetzt hat, auch nicht verhindern. Die Maßregel ist demgemäß aufzuheben,

sie entfällt. Der Senat entscheidet insoweit selbst in der Sache, da unter den

gegebenen Umständen ausgeschlossen ist, dass in neuer Verhandlung weitere

Feststellungen, die das Berufsverbot rechtfertigen würden, getroffen werden

könnten.

4

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-

ten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4

StPO).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl