Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.06.2003 – V ZR 320/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 6. Juni 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EGBGB Art. 233 § 10, Art. 237 § 2; BGB § 744 Abs. 2

Die auf ein gesetzliches Notprozeßführungsrecht gestützte Grundbuchberichti-

gungsklage einzelner Separationsinteressenten wahrt die Frist des Art. 237 § 2

Abs. 2 EGBGB nicht, wenn die Interessenten bereits von der Gemeinde zur Gel-

tendmachung des Eigentums der Interessentengesamtheit ermächtigt sind, dies aber

nicht offenlegen.

BGH, Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 320/02 - OLG Naumburg

LG Stendal

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Naumburg vom 20. August 2002 wird auf Kosten der

Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Grundbuch von H. waren "Die Separationsinteressenten von

H. " als Eigentümer der Flurstücke 226/20 und 233/21 der Flur 2 eingetra-

gen. Ein Rechtsträgernachweis vom 9. November 1983 gibt als Grund der

Überführung der Flächen in Volkseigentum einen Beschluß des Rates der Ge-

meinde vom 1. November 1983 an. Volkseigentum wurde am 29. November

1983 im Grundbuch vermerkt. Aufgrund von Vermögenszuordnungsbescheiden

vom 18. Juni 1996 wurde die Beklagte am 27. März 1997 als Eigentümerin in

das Grundbuch eingetragen.

Mit ihrer am 29. September 1998 eingegangenen, am 20. Oktober 1998

zugestellten Klage haben die Kläger hinsichtlich des Flurstücks 226/20 und des

aus Flurstück 233/21 hervorgegangenen Flurstücks 21/14 die Zustimmung zur

Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Separationsinteressenten bean-

tragt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig, das Oberlandesgericht als

unbegründet abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revi-

sion verfolgen die Kläger den Berichtigungsantrag weiter. Die Beklagte bean-

tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit die Kläger den Berichti-

gungsanspruch der Interessentengemeinschaft in gesetzlicher Prozeßstand-

schaft verfolgen, für unzulässig. Soweit sie sich auf eine Ermächtigung der

Gemeinde H. zur Prozeßführung stützen, sei die Klage unbegründet. Denn

die Gemeinde habe - jedenfalls - mit Ablauf des 30. September 1998 Eigentum

an den Flächen nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB erworben. Die Ermächtigung

zur Prozeßführung hätten die Kläger nämlich erst nach diesem Zeitpunkt dem

Gericht angezeigt.

Dies hält den Angriffen der Revision stand.

II.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine gesetzliche Prozeßstand-

schaft der Kläger verneint, eine gewillkürte Prozeßstandschaft dagegen bejaht.

a) Revisionsrechtlich ist zwar davon auszugehen, daß die Kläger Mit-

glieder, der weitere Personen umfassenden Separationsinteressentengemein-

schaft sind. Dies berechtigte sie jedoch unter den hier gegebenen Umständen

nicht, die Rechte der Interessenten im eigenen Namen geltend zu machen. Die

Interessenten an den von den Gemeinheitsteilungen des 19. Jahrhunderts (für

Preußen: Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821, GS.S. 53) ausge-

nommenen, den gemeinsamen Zwecken benachbarter Höfe dienenden Zweck-

grundstücken bilden einen altrechtlichen Personenzusammenschluß, der, was

das gemeinsame Vermögen angeht, grundsätzlich eine Gemeinschaft zur ge-

samten Hand darstellt (h.M.; näher, auch zu hier nicht interessierenden Aus-

nahmefällen, Böhringer, NJ 2000, 120, 122; zum Fortbestehen der Interessen-

tengemeinschaften vgl. Art. 113 EGBGB, für die Zeit der DDR § 2 Abs. 2 Satz 2

EGZGB). Ob und inwieweit Mitgliedern von Gesellschaften mit gesamthände-

risch gebundenem Vermögen, entsprechend der Regel für Teilhaber einer Ge-

meinschaft (§ 744 Abs. 2 BGB), die Befugnis zukommt, Rechte der Gesamtheit

im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, ist umstritten und von der

Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (ablehnend BGHZ 17, 181, 182;

ablehnend für die Klage im Eigeninteresse bei Verweigerung der Mitwirkung

der Mitgesellschafter BGHZ 39, 14, 20; offengelassen Urteil v. 11. Februar

1980, II ZR 41/79, WM 1980, 1141, 1143; zum Streitstand vgl. MünchKomm-

BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 705 Rdn. 21; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 744

Rdn. 31). Für ein Notgeschäftsführungsrecht der klagenden Separationsinte-

ressenten spricht, daß die Berichtigungsklage der Erhaltung des Vermögens-

wertes des Personenzusammenschlusses dient. Dagegen spricht die an die

Körperschaften angenäherte Vertretung der Gesamtheit durch "Organe", die

Art. 233 § 10 Abs. 3 EGBGB aufgreift. Dies geht zurück auf die gesetzliche An-

ordnung der Vertretungsverhältnisse für die von den Gemeinheitsteilungen

ausgeschlossenen Zweckgrundstücke (für Preußen: Gesetz, betreffend die

durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen An-

gelegenheiten vom 2. April 1887, GS. S. 105, wonach die Vertretung auf An-

trag dem Gemeindevorstand zu übertragen war). Der Streitstand nötigt den

Senat indes nicht, die Frage zu entscheiden. Jedenfalls für die entsprechende

Anwendung im Bereich der Gesamthandsgemeinschaften ist eine Verwal-

tungsmaßregel nach § 744 Abs. 2 BGB nicht nur durch die Erforderlichkeit der

Maßnahme als solche bedingt, sondern mit Rücksicht auf den Vorrang der für

die Gemeinschaft geltenden Regelungen als subsidiäres Recht zu verstehen

(zutr. MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 41), das nur

eingreift, wenn die handlungsbefugten Organe der Gemeinschaft nicht han-

deln. Für Gemeinschaften im Bereich des Allgemeinen Landrechts für die

Preußischen Staaten findet dieser Gesichtspunkt der Subsidiarität des Notge-

schäftsführungsrechts einzelner Mitglieder in der dort vorgesehenen Bestellung

eines Administrators bei Ausbleiben einer gemeinschaftlichen Verwaltung eine

weitere Stütze (LRS 37 I 17; vgl. auch MünchKomm-BGB/Quack, aaO, Art. 233

§ 10 EGBGB, Rdn. 1, der das gesetzliche Vertretungsrecht der Gemeinde als

"eine Art Notgeschäftsführung durch die Gemeinde" begreift; zutr. dagegen

Staudinger/Rauscher, aaO [1996] Art. 233 § 10 EGBGB, Rdn. 1, der mit Wort-

laut und Zweck des Gesetzes allein von einem Handeln in fremdem Namen

ausgeht). Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Prozeßführungsrecht der

Kläger im Interesse der Separationsinteressenten; denn die Gemeinde H. ,

auf deren Gemarkung die Zweckgrundstücke gelegen sind, hatte die Kläger,

wie diese selbst vortragen, bereits vor Prozeßbeginn ermächtigt, im eigenen

Namen den Berichtigungsantrag zu verfolgen. Hierzu war sie gemäß Art. 233

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB befugt. Die Interessentengemeinschaft hatte

mithin durch ihre gesetzliche Vertreterin gehandelt. Eine Notwendigkeit, die

Klage, wie dies ausdrücklich erfolgt ist, als gesetzliche Prozeßstandschafter,

gestützt auf § 744 Abs. 2 BGB, zu erheben, bestand nicht.

b) Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klageerhebung

in gewillkürter Prozeßstandschaft bestehen nicht. Die Kläger haben als Sepa-

rationsinteressenten ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Wahrung der

Rechte der Gesamtheit. Eine unbillige Beeinträchtigung der Rechte der Be-

klagten (BGHZ 96, 151, 155) ist mit ihr nicht verbunden. Auf die Ermächtigung

haben sich die Kläger, was grundsätzlich erforderlich ist (BGHZ 125, 196, 201),

in der Tatsacheninstanz, nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem

Landgericht vom 15. Dezember 1998, berufen.

2. Die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung konnte den

Verlust des Eigentums der Separationsinteressenten, falls dieses die Enteig-

nungsmaßnahme zur Zeit der DDR überstanden hat, durch Fristablauf (Art. 233

§ 2 Abs. 2 EGBGB) nicht hindern.

a) Die Vorschrift ist, unbeschadet des Umstandes, daß zum Stichtag,

dem 30. September 1998, Volkseigentum im Grundbuch nicht mehr eingetra-

gen war, heranzuziehen. Der Senat hat bereits - weitergehend - entschieden,

daß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB eingreift, wenn nicht mehr, wie hier, der Ab-

wicklungsberechtigte selbst, sondern eine Gesellschaft im Grundbuch einge-

tragen ist, die dessen Funktion übernommen hat (Urt. v. 14. März 2003, V ZR

280/02 z. Veröff. best.). Die Beklagte war Abwicklungsberechtigte. In ihrer, den

Vermerk zugunsten des Volkseigentums ablösenden Eintragung als Eigentü-

merin kam die bestehende Zuordnung des ehemaligen volkseigenen Vermö-

gens berichtigend zum Ausdruck.

b) Die Kläger haben es versäumt, sich vor Ablauf des 30. September

1998 auf die von der Gegenseite erteilte Ermächtigung zu berufen. Die Wir-

kungen der gewillkürten Prozeßstandschaft treten erst in dem Augenblick ein,

in dem sie offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGHZ 78, 1, 6, 8; Urt. v.

3. März 1993, IV ZR 267/91, NJW-RR 1993, 669, 671; Urt. v. 7. Juni 2001, I ZR

49/99, NJW-RR 2002, 20, 22). Dieser Grundsatz, der der Ermächtigung die

Wirkung des § 185 BGB versagt, ist von der Rechtsprechung zur Verjährung

gemäß § 209 BGB a.F. entwickelt worden (vgl. bereits BGH, Urt. v. 26. Novem-

ber 1957, VIII ZR 70/57, NJW 1958, 338, 339 = MDR 1958, 421, 422, m. Anm.

Bülow). Durchgreifende Bedenken, ihn auch auf die Wahrung der Frist des

Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB durch Klageerhebung anzuwenden, bestehen nicht.

Zwar führt die Vorschrift, anders als die Verjährung, zum Verlust des Rechts

selbst. Im Vordergrund steht aber hier wie dort das gesetzgeberische Anliegen,

Rechtsfrieden zum Nachteil des Berechtigten, der sich verschwiegen hat, zu

schaffen (vgl. zur Verjährung BGHZ 59, 72, 74; Motive I, 291 f.). Art. 237 § 2

EGBGB sollte, in Anlehnung an eine Verwirkungs- (vgl. Schmidt-Räntsch, ZfIR

1997, 581, 585) oder Ersitzungsvorstellung, die definitive Klärung einer – aus

der Wirklichkeit der DDR herrührenden unübersichtlichen und zweifelhaften –

Rechtslage bewirken (vgl. OLG Dresden, VIZ 2000, 424, 425; MünchKomm-

BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 1, 17, 20; Bamber-

ger/Roth/Kühnholz, BGB 2003, Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 1), indem jedem, der

sich auf einen Mangel berufen konnte, eine letzte, zeitlich begrenzte Chance

eingeräumt wurde, diesen Mangel geltend zu machen; danach soll im Interesse

des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Berufung auf den Mangel

nicht mehr möglich sein (vgl. MünchKomm-BGB/Busche aaO, Rdn. 1; Schmidt-

Räntsch aaO; ders., VIZ 1997, 449, 453; unergiebig insoweit die Gesetzesma-

terialien, vgl. BT-Drucks. 13/7275, abgedruckt in ZIP 1997, 711, 712).

c) Dies verstößt nicht gegen Art. 14 GG, obwohl der gesetzliche Eigen-

tumserwerb und damit der entschädigungslose Entzug der Rechtsposition des

früheren Eigentümers ohne Rücksicht auf die Schwere etwaiger Erwerbsfehler

eintritt (vgl. auch Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81,

82 = VIZ 1998, 94, 95). Anders als die Revision meint, ist die Verhältnismäßig-

keit angesichts der Bedeutung des mit der Vorschrift verfolgten Ziels gewahrt.

Bei ihrem Inkrafttreten waren bereits sieben Jahre seit dem Beitritt verstrichen;

während dieser Zeit und noch ein weiteres Jahr bis zum 30. September 1998

bestand für die vom Eigentumsverlust bedrohten "Alt"-Eigentümer Gelegenheit,

ihre Rechte aus dem Eigentum geltend zu machen (vgl. MünchKomm-

BGB/Busche aaO, Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 20 m.w.N.; Bamberger/

Roth/Kühnholz aaO, Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 2; a.A. Rosenberger, VIZ 1997,

403; Horst, DtZ 1997, 183; s. auch Grün, ZIP 1996, 1860; 1997, 491).

d) Der Senat hat es bisher offengelassen, ob der Erwerb des Abwick-

lungsberechtigten des ehemaligen Volkseigentums nach Art. 237 § 2 EGBGB

gegenüber dem Erwerb des Buchberechtigten nach Art. 237 § 1 EGBGB inso-

weit begünstigt ist, als dem wahren Berechtigten die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Ausschlußfrist versagt ist (Art. 232,

§ 2 Abs. 2 Satz 3 einerseits, Abs. 1 Satz 4 andererseits; Urt. v. 17. November

2000, V ZR 487/99, WM 2001, 477, 479). Die Frage kann auch weiter offen

bleiben. Die Kläger haben die Frist, jedenfalls nicht unverschuldet versäumt;

denn der fristwahrenden Erhebung der Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft

stand nichts im Wege.

Wenzel

Tropf

Krüger

Gaier

Schmidt-Räntsch