BGH Urteil vom 06.06.2003 – V ZR 320/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 6. Juni 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EGBGB Art. 233 § 10, Art. 237 § 2; BGB § 744 Abs. 2
Die auf ein gesetzliches Notprozeßführungsrecht gestützte Grundbuchberichti-
gungsklage einzelner Separationsinteressenten wahrt die Frist des Art. 237 § 2
Abs. 2 EGBGB nicht, wenn die Interessenten bereits von der Gemeinde zur Gel-
tendmachung des Eigentums der Interessentengesamtheit ermächtigt sind, dies aber
nicht offenlegen.
BGH, Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 320/02 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Naumburg vom 20. August 2002 wird auf Kosten der
Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Grundbuch von H. waren "Die Separationsinteressenten von
H. " als Eigentümer der Flurstücke 226/20 und 233/21 der Flur 2 eingetra-
gen. Ein Rechtsträgernachweis vom 9. November 1983 gibt als Grund der
Überführung der Flächen in Volkseigentum einen Beschluß des Rates der Ge-
meinde vom 1. November 1983 an. Volkseigentum wurde am 29. November
1983 im Grundbuch vermerkt. Aufgrund von Vermögenszuordnungsbescheiden
vom 18. Juni 1996 wurde die Beklagte am 27. März 1997 als Eigentümerin in
das Grundbuch eingetragen.
Mit ihrer am 29. September 1998 eingegangenen, am 20. Oktober 1998
zugestellten Klage haben die Kläger hinsichtlich des Flurstücks 226/20 und des
aus Flurstück 233/21 hervorgegangenen Flurstücks 21/14 die Zustimmung zur
Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Separationsinteressenten bean-
tragt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig, das Oberlandesgericht als
unbegründet abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revi-
sion verfolgen die Kläger den Berichtigungsantrag weiter. Die Beklagte bean-
tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit die Kläger den Berichti-
gungsanspruch der Interessentengemeinschaft in gesetzlicher Prozeßstand-
schaft verfolgen, für unzulässig. Soweit sie sich auf eine Ermächtigung der
Gemeinde H. zur Prozeßführung stützen, sei die Klage unbegründet. Denn
die Gemeinde habe - jedenfalls - mit Ablauf des 30. September 1998 Eigentum
an den Flächen nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB erworben. Die Ermächtigung
zur Prozeßführung hätten die Kläger nämlich erst nach diesem Zeitpunkt dem
Gericht angezeigt.
Dies hält den Angriffen der Revision stand.
II.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine gesetzliche Prozeßstand-
schaft der Kläger verneint, eine gewillkürte Prozeßstandschaft dagegen bejaht.
a) Revisionsrechtlich ist zwar davon auszugehen, daß die Kläger Mit-
glieder, der weitere Personen umfassenden Separationsinteressentengemein-
schaft sind. Dies berechtigte sie jedoch unter den hier gegebenen Umständen
nicht, die Rechte der Interessenten im eigenen Namen geltend zu machen. Die
Interessenten an den von den Gemeinheitsteilungen des 19. Jahrhunderts (für
Preußen: Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821, GS.S. 53) ausge-
nommenen, den gemeinsamen Zwecken benachbarter Höfe dienenden Zweck-
grundstücken bilden einen altrechtlichen Personenzusammenschluß, der, was
das gemeinsame Vermögen angeht, grundsätzlich eine Gemeinschaft zur ge-
samten Hand darstellt (h.M.; näher, auch zu hier nicht interessierenden Aus-
nahmefällen, Böhringer, NJ 2000, 120, 122; zum Fortbestehen der Interessen-
tengemeinschaften vgl. Art. 113 EGBGB, für die Zeit der DDR § 2 Abs. 2 Satz 2
EGZGB). Ob und inwieweit Mitgliedern von Gesellschaften mit gesamthände-
risch gebundenem Vermögen, entsprechend der Regel für Teilhaber einer Ge-
meinschaft (§ 744 Abs. 2 BGB), die Befugnis zukommt, Rechte der Gesamtheit
im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, ist umstritten und von der
Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (ablehnend BGHZ 17, 181, 182;
ablehnend für die Klage im Eigeninteresse bei Verweigerung der Mitwirkung
der Mitgesellschafter BGHZ 39, 14, 20; offengelassen Urteil v. 11. Februar
1980, II ZR 41/79, WM 1980, 1141, 1143; zum Streitstand vgl. MünchKomm-
Rdn. 31). Für ein Notgeschäftsführungsrecht der klagenden Separationsinte-
ressenten spricht, daß die Berichtigungsklage der Erhaltung des Vermögens-
wertes des Personenzusammenschlusses dient. Dagegen spricht die an die
Körperschaften angenäherte Vertretung der Gesamtheit durch "Organe", die
Art. 233 § 10 Abs. 3 EGBGB aufgreift. Dies geht zurück auf die gesetzliche An-
ordnung der Vertretungsverhältnisse für die von den Gemeinheitsteilungen
ausgeschlossenen Zweckgrundstücke (für Preußen: Gesetz, betreffend die
durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen An-
gelegenheiten vom 2. April 1887, GS. S. 105, wonach die Vertretung auf An-
trag dem Gemeindevorstand zu übertragen war). Der Streitstand nötigt den
Senat indes nicht, die Frage zu entscheiden. Jedenfalls für die entsprechende
Anwendung im Bereich der Gesamthandsgemeinschaften ist eine Verwal-
tungsmaßregel nach § 744 Abs. 2 BGB nicht nur durch die Erforderlichkeit der
Maßnahme als solche bedingt, sondern mit Rücksicht auf den Vorrang der für
die Gemeinschaft geltenden Regelungen als subsidiäres Recht zu verstehen
(zutr. MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 41), das nur
eingreift, wenn die handlungsbefugten Organe der Gemeinschaft nicht han-
deln. Für Gemeinschaften im Bereich des Allgemeinen Landrechts für die
Preußischen Staaten findet dieser Gesichtspunkt der Subsidiarität des Notge-
schäftsführungsrechts einzelner Mitglieder in der dort vorgesehenen Bestellung
eines Administrators bei Ausbleiben einer gemeinschaftlichen Verwaltung eine
weitere Stütze (LRS 37 I 17; vgl. auch MünchKomm-BGB/Quack, aaO, Art. 233
§ 10 EGBGB, Rdn. 1, der das gesetzliche Vertretungsrecht der Gemeinde als
"eine Art Notgeschäftsführung durch die Gemeinde" begreift; zutr. dagegen
Staudinger/Rauscher, aaO [1996] Art. 233 § 10 EGBGB, Rdn. 1, der mit Wort-
laut und Zweck des Gesetzes allein von einem Handeln in fremdem Namen
ausgeht). Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Prozeßführungsrecht der
Kläger im Interesse der Separationsinteressenten; denn die Gemeinde H. ,
auf deren Gemarkung die Zweckgrundstücke gelegen sind, hatte die Kläger,
wie diese selbst vortragen, bereits vor Prozeßbeginn ermächtigt, im eigenen
Namen den Berichtigungsantrag zu verfolgen. Hierzu war sie gemäß Art. 233
§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB befugt. Die Interessentengemeinschaft hatte
mithin durch ihre gesetzliche Vertreterin gehandelt. Eine Notwendigkeit, die
Klage, wie dies ausdrücklich erfolgt ist, als gesetzliche Prozeßstandschafter,
gestützt auf § 744 Abs. 2 BGB, zu erheben, bestand nicht.
b) Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klageerhebung
in gewillkürter Prozeßstandschaft bestehen nicht. Die Kläger haben als Sepa-
rationsinteressenten ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Wahrung der
Rechte der Gesamtheit. Eine unbillige Beeinträchtigung der Rechte der Be-
klagten (BGHZ 96, 151, 155) ist mit ihr nicht verbunden. Auf die Ermächtigung
haben sich die Kläger, was grundsätzlich erforderlich ist (BGHZ 125, 196, 201),
in der Tatsacheninstanz, nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht vom 15. Dezember 1998, berufen.
2. Die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung konnte den
Verlust des Eigentums der Separationsinteressenten, falls dieses die Enteig-
nungsmaßnahme zur Zeit der DDR überstanden hat, durch Fristablauf (Art. 233
§ 2 Abs. 2 EGBGB) nicht hindern.
a) Die Vorschrift ist, unbeschadet des Umstandes, daß zum Stichtag,
dem 30. September 1998, Volkseigentum im Grundbuch nicht mehr eingetra-
gen war, heranzuziehen. Der Senat hat bereits - weitergehend - entschieden,
daß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB eingreift, wenn nicht mehr, wie hier, der Ab-
wicklungsberechtigte selbst, sondern eine Gesellschaft im Grundbuch einge-
tragen ist, die dessen Funktion übernommen hat (Urt. v. 14. März 2003, V ZR
280/02 z. Veröff. best.). Die Beklagte war Abwicklungsberechtigte. In ihrer, den
Vermerk zugunsten des Volkseigentums ablösenden Eintragung als Eigentü-
merin kam die bestehende Zuordnung des ehemaligen volkseigenen Vermö-
gens berichtigend zum Ausdruck.
b) Die Kläger haben es versäumt, sich vor Ablauf des 30. September
1998 auf die von der Gegenseite erteilte Ermächtigung zu berufen. Die Wir-
kungen der gewillkürten Prozeßstandschaft treten erst in dem Augenblick ein,
in dem sie offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGHZ 78, 1, 6, 8; Urt. v.
3. März 1993, IV ZR 267/91, NJW-RR 1993, 669, 671; Urt. v. 7. Juni 2001, I ZR
49/99, NJW-RR 2002, 20, 22). Dieser Grundsatz, der der Ermächtigung die
Wirkung des § 185 BGB versagt, ist von der Rechtsprechung zur Verjährung
gemäß § 209 BGB a.F. entwickelt worden (vgl. bereits BGH, Urt. v. 26. Novem-
ber 1957, VIII ZR 70/57, NJW 1958, 338, 339 = MDR 1958, 421, 422, m. Anm.
Bülow). Durchgreifende Bedenken, ihn auch auf die Wahrung der Frist des
Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB durch Klageerhebung anzuwenden, bestehen nicht.
Zwar führt die Vorschrift, anders als die Verjährung, zum Verlust des Rechts
selbst. Im Vordergrund steht aber hier wie dort das gesetzgeberische Anliegen,
Rechtsfrieden zum Nachteil des Berechtigten, der sich verschwiegen hat, zu
schaffen (vgl. zur Verjährung BGHZ 59, 72, 74; Motive I, 291 f.). Art. 237 § 2
EGBGB sollte, in Anlehnung an eine Verwirkungs- (vgl. Schmidt-Räntsch, ZfIR
1997, 581, 585) oder Ersitzungsvorstellung, die definitive Klärung einer – aus
der Wirklichkeit der DDR herrührenden unübersichtlichen und zweifelhaften –
Rechtslage bewirken (vgl. OLG Dresden, VIZ 2000, 424, 425; MünchKomm-
BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 1, 17, 20; Bamber-
ger/Roth/Kühnholz, BGB 2003, Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 1), indem jedem, der
sich auf einen Mangel berufen konnte, eine letzte, zeitlich begrenzte Chance
eingeräumt wurde, diesen Mangel geltend zu machen; danach soll im Interesse
des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Berufung auf den Mangel
nicht mehr möglich sein (vgl. MünchKomm-BGB/Busche aaO, Rdn. 1; Schmidt-
Räntsch aaO; ders., VIZ 1997, 449, 453; unergiebig insoweit die Gesetzesma-
terialien, vgl. BT-Drucks. 13/7275, abgedruckt in ZIP 1997, 711, 712).
c) Dies verstößt nicht gegen Art. 14 GG, obwohl der gesetzliche Eigen-
tumserwerb und damit der entschädigungslose Entzug der Rechtsposition des
früheren Eigentümers ohne Rücksicht auf die Schwere etwaiger Erwerbsfehler
eintritt (vgl. auch Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81,
82 = VIZ 1998, 94, 95). Anders als die Revision meint, ist die Verhältnismäßig-
keit angesichts der Bedeutung des mit der Vorschrift verfolgten Ziels gewahrt.
Bei ihrem Inkrafttreten waren bereits sieben Jahre seit dem Beitritt verstrichen;
während dieser Zeit und noch ein weiteres Jahr bis zum 30. September 1998
bestand für die vom Eigentumsverlust bedrohten "Alt"-Eigentümer Gelegenheit,
ihre Rechte aus dem Eigentum geltend zu machen (vgl. MünchKomm-
BGB/Busche aaO, Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 20 m.w.N.; Bamberger/
Roth/Kühnholz aaO, Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 2; a.A. Rosenberger, VIZ 1997,
403; Horst, DtZ 1997, 183; s. auch Grün, ZIP 1996, 1860; 1997, 491).
d) Der Senat hat es bisher offengelassen, ob der Erwerb des Abwick-
lungsberechtigten des ehemaligen Volkseigentums nach Art. 237 § 2 EGBGB
gegenüber dem Erwerb des Buchberechtigten nach Art. 237 § 1 EGBGB inso-
weit begünstigt ist, als dem wahren Berechtigten die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Ausschlußfrist versagt ist (Art. 232,
§ 2 Abs. 2 Satz 3 einerseits, Abs. 1 Satz 4 andererseits; Urt. v. 17. November
2000, V ZR 487/99, WM 2001, 477, 479). Die Frage kann auch weiter offen
bleiben. Die Kläger haben die Frist, jedenfalls nicht unverschuldet versäumt;
denn der fristwahrenden Erhebung der Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft
stand nichts im Wege.
Wenzel
Tropf
Krüger
Gaier
Schmidt-Räntsch