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BGH Urteil vom 17.11.2000 – V ZR 487/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: -----------------------------------

ja nein ja

EGBGB Art. 237 § 2; EinigVtr Art. 22; VZOG § 8; ZPO § 270 Abs. 3

a) Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist vom Grundstückseigentü- mer gleicherweise durch die Klage gegen den nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten wie gegen den nach dem Vermö- genszuordnungsgesetz Verfügungsberechtigten gewahrt.

b) Die Beteiligung ehemaligen Volkseigentums an einem Nachlaß, zu dem zur Woh- nungsversorgung genutzte Grundstücke zählen, ist nicht nach Art. 22 Abs. 4 Ei- nigVtr in das Eigentum der Kommune übergegangen; dies gilt auch, wenn solche Grundstücke alleiniger Nachlaßgegenstand waren.

c) Die Ausschlußfristen des Art. 237 § 2 EGBGB wurden durch Einreichung der Kla- ge am 30. September 1998 gewahrt, wenn die Zustimmung "demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolgt ist.

BGH, Urt. v. 17. November 2000 - V ZR 487/99 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Dresden vom 20. Oktober 1999 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Grundbuch von L. ist eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Ei-

gentümerin des Grundstücks Flurstück 2723 b (E. -W. -Straße 14) ein-

getragen. Miterben waren unter anderem L. K. K. und J. M.

Sch. (Erblasser). Aufgrund unzutreffender Fiskuserbscheine wurde

nach den Erblassern jeweils Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Kommu-

nale Wohnungsverwaltung L. bzw. Gebäudewirtschaft L. als Teil ei-

ner ungeteilten Erbengemeinschaft vermerkt. Mit der am 30. September 1998

beim Landgericht eingegangenen, später zugestellten Klage verlangt die Klä-

gerin von der beklagten Bundesrepublik Deutschland (Beklagte) die Zustim-

mung zur Grundbuchberichtigung dahin, daß sie und noch unbekannte Miter-

ben, jeweils in Erbengemeinschaft nach den Erblassern, in das Grundbuch

eingetragen werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-

landesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die

Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin ist

in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin Erbin nach beiden

Erblassern geworden ist. Ihr Eigentum habe sie nicht mit Ablauf des 30. Sep-

tember 1998 verloren. Denn es habe ihr freigestanden, wahlweise die Beklag-

te, die nach Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag die Buchposition erworben habe,

fristwahrend in Anspruch zu nehmen. Die Frist sei nach § 270 Abs. 3 ZPO ge-

wahrt, denn die Zustellung der Klage sei demnächst erfolgt.

Dies hält den Angriffen der Revision stand.

II.

Die Revision nimmt die tatsächlichen Feststellungen zu den Erbgängen

hin. Sachlich-rechtlich bestehen gegen die Bejahung der Erbenstellung der

Klägerin und deren Berechtigung, den Berichtigungsanspruch auch für die un-

bekannten Miterben geltend zu machen (§ 2039 BGB; vgl. Senat BGHZ 44,

367), keine Bedenken.

III.

Die Klägerin hat ihre Rechtsstellung als Beteiligte der Erbengemein-

schaft, der das Grundstück gehört, nicht nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ver-

loren. Denn sie hat, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, die richtige

Beklagte (nachstehend zu 1) rechtzeitig (nachstehend zu 2) in Anspruch ge-

nommen. Damit ist zugleich das Berufungsurteil in der Sache zu bestätigen

und die Revision zurückzuweisen.

1. a) Entgegen der Auffassung der Revision war die Klägerin nicht ge-

halten, die Stadt L. als die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG Verfü-

gungsberechtigte auf Zustimmung gemäß § 894 BGB zu verklagen. Art. 237

§ 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ordnet an, daß die nach den Vorschriften über die

Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen

oder des Privatrechts das Eigentum erwirbt, wenn vor dem 3. Oktober 1990

Volkseigentum zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen war, und die Eintra-

gung bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine rechtshängige

Klage des wirklichen Eigentümers angegriffen worden ist. Richtiger Beklagter

ist danach der durch die Zuordnungsvorschriften ausgewiesene Inhaber der

Buchposition (Senat BGHZ 132, 245, 250), das Erstarken seiner Position zum

Eigentum wird durch die rechtzeitige Klage verhindert. Art. 237 § 2 Abs. 2

Satz 2 EGBGB fügt dem hinzu, daß die Klage, wenn ein Zuordnungsbescheid

noch nicht ergangen ist, auch gegen den Verfügungsberechtigten gerichtet

werden kann. Dies nimmt dem Eigentümer, der sein Recht wahren will, die mit

der richtigen Beurteilung der Zuordnung verbundenen Schwierigkeiten und Ri-

siken ab und erlaubt es ihm, statt auf den Inhaber der Buchposition auf den

gemäß § 8 VZOG ausgewiesenen Verfügungsberechtigten zuzugreifen. Nach

dem Wortlaut der Vorschrift, der eindeutig den vorangehenden Satz 1 ergänzt,

nicht aber abändert, und nach ihrem Sinn ist eine Auslegung, die die Passivle-

gitimation vor Erlaß des Zuordnungsbescheides auf den Verfügungsberechtig-

ten beschränkt, nicht möglich. § 8 VZOG greift in die Rechtsstellung des Zu-

ordnungsberechtigten nicht ein; dies verbietet sich schon deshalb, weil er mit

demjenigen, der nach dem Zuordnungsrecht Eigentümer geworden ist, iden-

tisch sein kann. Die mit der Buchposition des Zuordnungsberechtigten verbun-

dene Befugnis, diese durch Zustimmung nach § 894 BGB zu räumen, wird nicht

von der Buchposition selbst getrennt und einem anderen, dem Verfügungsbe-

rechtigten, zugewiesen.

Allerdings beseitigt die erfolgreiche Klage gegen den Zuordnungsbe-

rechtigten nicht das der Berichtigung des Grundbuchs entgegenstehende for-

melle Hindernis des § 39 Abs. 1 GBO (Voreintragung des Betroffenen). Die

Voreintragung kann der Eigentümer indessen durch einen entsprechenden Zu-

ordnungsbescheid ersetzen. Denn der Buchberechtigte ist dem Eigentümer im

Hinblick auf § 895 BGB verpflichtet, das Zuordnungsverfahren mit dem Zwecke

der Feststellung seiner Inhaberschaft an der Buchposition zu betreiben. Ergeht

der beantragte Bescheid, ist § 39 GBO nicht anzuwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 3

GBBerG). Ergeht er nicht, bleibt der Weg über § 995 BGB oder §§ 14, 22 GBO.

Zu Unrecht meint die Revision, die Inanspruchnahme des Zuordnungs-

berechtigten sei mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar. Nimmt der

Eigentümer nicht den wahren, sondern den nur vermeintlich Zuordnungsbe-

rechtigten in Anspruch, so kann er mit der Klage allerdings die gesetzliche Frist

nicht wahren. Diesen Nachteil verknüpft das Gesetz aber auch sonst mit der

Klage gegen die falsche Person (z.B. keine Unterbrechung der Verjährung bei

Inanspruchnahme des falschen Schuldners: BGHZ 80, 222, 226). Wird das

Grundstück einer von dem wahren Eigentümer nicht verklagten juristischen

Person durch Bescheid zugeordnet, kann diese unter Berufung auf den Erwerb

nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ihrerseits die Berichtigung des Grundbuchs

betreiben. Sie muß dann ihr Eigentum nachweisen, denn der Zuordnungsbe-

scheid bindet private Dritte regelmäßig nicht (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG). Dieses

Risiko ist von dem Eigentümer, der von der Möglichkeit des Art. 237 § 2 Abs. 2

Satz 2 EGBGB, den Verfügungsberechtigten zu verklagen, keinen Gebrauch

macht, hinzunehmen.

b) Zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß nach Art. 22

EinigVtr die Beklagte, nicht dagegen die Stadt L. , die Buchposition erwor-

ben hat. Art. 22 Abs. 4 EinigVtr, wonach das zur Wohnungsversorgung ge-

nutzte oder bestimmte volkseigene Vermögen in das Eigentum der Kommunen

übergegangen ist, findet grundsätzlich auf die Beteiligung an einer Erbenge-

meinschaft keine Anwendung. Die gesamthänderische Beteiligung an einem

Nachlaß ist, auch wenn zu diesem wohnungswirtschaftlich genutzte Grund-

stücke zählen, kein der Wohnungsversorgung dienender Vermögensgegen-

stand. Der Beteiligte verfügt über keinen Anteil an dem der Wohnungsversor-

gung dienenden Grundstück, auch mit Zustimmung der übrigen Beteiligten

kann er über einen solchen "Anteil" nicht verfügen (RGZ 88, 21, 27). Die un-

geteilte Gesamtberechtigung (RGZ 60, 126, 128; 61, 76, 78) am Nachlaß ver-

mittelt ihm keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen Gegen-

stand. Dies gilt auch dann, wenn der Nachlaß nur noch aus einer Sache be-

steht, und wirkt sich unter anderem dahin aus, daß die jederzeit mögliche Aus-

einandersetzung zum Allein- oder Bruchteilseigentum anderer Beteiligter oder

eines Dritten führen kann (§ 2042, §§ 2046 ff BGB). Während des Bestehens

der Gemeinschaft hat die ungeteilte Gesamtberechtigung zur Folge, daß die

Verwaltung des Vermögens den Erben gemeinschaftlich zusteht (§ 2038 BGB).

Eine Mehrzahl der Beteiligten kann, wenn dies im Rahmen der ordnungsgemä-

ßen Verwaltung verbleibt und sonstige Rechtsvorschriften nicht entgegenste-

hen, eine privatnützige Wirtschaftsführung beschließen (§§ 2038 Abs. 2, 745

Abs. 1 Satz 1 BGB) und damit wohnungswirtschaftliche Zwecke der Kommune

durchkreuzen. Dies liegt außerhalb des Zuordnungsgehalts des Art. 22 Abs. 4

EinigVtr.

Mithin ist die Buchposition nach der allgemeinen Vorschrift über die Zu-

ordnung des Finanzvermögens (Art. 22 Abs. 1 EinigVtr) in die Treuhandver-

waltung der Beklagten übergegangen. Ein etwaiger gesetzlicher Erwerb der

Kommune aufgrund des dort in Bezug genommenen § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3

THG (vgl. Schmidt/Leitschuh, Einigungsvertrag, Art. 22 Rdn. 6) i.V.m. § 2

des Kommunalvermögensgesetzes würde an den gleichen Gründen scheitern,

wie der Vermögensübergang nach Art. 22 Abs. 3 EinigVtr.

2. Die Klägerin hat die Frist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gewahrt,

denn die am letzten Tag der Frist eingereichte Klage wurde der Beklagten,

worüber unter den Parteien kein Streit besteht, "demnächst" im Sinne des

§ 270 Abs. 3 ZPO zugestellt. Die Wirkung der Rechtshängigkeit der Klage, an

die Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB den Fortbestand des Eigentums knüpft, wurde

mithin auf den 30. September 1998 zurückverlegt.

a) § 270 Abs. 3 ZPO ist, entgegen der Auffassung der Revision, die al-

lenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für denkbar hält, dies

aber auch verneint, unmittelbar einschlägig. Die Vorschrift hat gleichermaßen

prozessuale wie, worauf es hier ankommt, Fristen des materiellen Rechts zum

Gegenstand. Erforderlich ist, daß die Zustellung von Amts wegen zu erfolgen

hat; denn das Gesetz will den Begünstigten nur vor von ihm nicht zu vertreten-

de Verzögerungen des Amtsverfahrens schützen. Diese Voraussetzung ist bei

der Klageerhebung gegeben (§ 270 Abs. 1 und 2 ZPO). Weiter setzt § 270

Abs. 3 ZPO voraus, daß die Inanspruchnahme des Gerichts die einzige Mög-

lichkeit des Berechtigten ist, die Frist zu wahren (vgl. demgegenüber etwa die

Wahlmöglichkeit im Falle des § 801 BGB). An dieser Voraussetzung fehlt es

nicht deshalb, weil Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB dem Eigentümer auch die Mög-

lichkeit eröffnet, sein Recht durch Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs in

das Grundbuch zu wahren. Diese Möglichkeit stellt keine, allein vom Willen

des Berechtigten abhängige, Alternative dar. Das Gesetz verlangt vielmehr

zusätzlich die Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder des nach § 8

VZOG Verfügungsberechtigten, die im Weigerungsfalle nur durch Inanspruch-

nahme gerichtlicher Hilfe ersetzt werden kann. Beschränkt ist die Rückwirkung

des § 270 Abs. 3 ZPO auf die Fälle, in denen die Einhaltung der Frist ein Recht

wahren, nicht etwa, wie durch die Auslösung von Verzugsfolgen (vgl. § 284

Abs. 1 Satz 2 BGB), in seinen Wirkungen erweitern soll. Hierzu zählt die in

Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB vorgesehene Klageerhebung. Die Umstände, die

den Bundesgerichtshof für den Fall des § 1933 BGB, auf den die Revision Be-

zug nimmt, bewogen haben, die Wirkungen des § 270 Abs. 3 ZPO zu vernei-

nen (BGHZ 111, 329, 333), sind besonderer, auch durch die Gesetzesge-

schichte bedingter Art und hier nicht verwertbar. Der weitere Hinweis auf § 262

ZPO, der eine abschließende Regelung enthalte, geht fehl. In den Fällen des

§ 262 ZPO können die materiellrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit

gemäß § 270 Abs. 3 ZPO zurückverlagert werden. Eine die Wirkung des § 270

Abs. 3 ZPO ausschließende Deutung des Tatbestandsmerkmals "rechtshängig"

in Art. 237 § 2 EGBGB ist danach nicht möglich.

b) Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung der Revision, das Ge-

setz stelle dem Eigentümer ausschließlich die Möglichkeit der Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand nach §§ 233 bis 238 ZPO zur Verfügung, die indes-

sen auf den Grundtatbestand des Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB (unzutreffender

Eigentumseintrag außerhalb des Falles des Volkseigentums) beschränkt sei.

Die Vorschriften der §§ 233 bis 238 ZPO wären ohne besondere Anordnung im

Bereich des Art. 237 § 2 EGBGB nicht anwendbar gewesen; denn sie haben

ausschließlich die Versäumung prozessualer Fristen zum Gegenstand. Des-

halb war es erforderlich, sie durch Art. 232 § 1 Abs. 1 Satz 4 EGBGB einzube-

ziehen. Zum Anwendungsbereich des § 270 Abs. 3 ZPO trifft diese Vorschrift

keine Bestimmung. Sie greift vielmehr erst dann ein, wenn der für alle Tatbe-

stände des Art. 237 § 2 EGBGB geltende § 270 Abs. 3 ZPO nicht zur Wahrung

der Frist führt. Ob die erforderlich werdende Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand dann auf den Fall des Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB beschränkt ist oder ob

die fehlende Bezugnahme auf Abs. 1 Satz 4 in Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift auf

einem Versehen beruht, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier