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BGH Urteil vom 06.06.2003 – V ZR 392/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 6. Juni 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 540, 559
Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz müssen
die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die
für eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen
die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zwei-
felsfrei zu erkennen sein.
BGB § 1030 Abs. 2
Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daß
der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote
erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwi-
schen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als
Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehun-
gen betroffen sind.
BGB § 1041
Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.
BGH, Urt: v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Ludwigshafen a.Rhein
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung im übrigen werden auf die Rechtsmittel der
Parteien das Urteil der 4. Zivilkammer des Landesgerichts Fran-
kenthal (Pfalz) vom 15. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil
des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. April 2002 ab-
geändert.
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte
verurteilt, an den Kläger 2.430,97
% Zinsen seit dem
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)
23. Mai 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und in zweiter Instanz tra-
gen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4, die Kosten des
Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/20 und der Beklagte
zu 17/20.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Brüder. Ihre Mutter übertrug dem Beklagten mit nota-
riellem Vertrag vom 9. Februar 1989 unter anderem das Eigentum an einem mit
einem Miet- und Geschäftshaus bebauten Grundstück in Ludwigshafen. In der-
selben Urkunde räumte der Beklagte seiner Mutter den lebenslangen Nieß-
brauch an dem Objekt ein. Ferner bestellte er "an dem ... Grundstück" zu-
gunsten des Klägers "beginnend am Tag des Todes der Mutter" ein "Nieß-
brauchsrecht zu einem Viertel (Bruchteilsnießbrauch)". Im Oktober 1991 ver-
starb die Mutter der Parteien.
Bei seiner Abrechnung über die im Jahr 2000 aus dem Hausgrundstück
gezogenen Nutzungen berücksichtigte der Beklagte durch Abzüge von den
Mieteinnahmen zu Lasten des Klägers verschiedene Reparatur-, Erhaltungs-
und Erneuerungskosten, die dieser nicht akzeptierte. Im vorliegenden Rechts-
streit macht der Kläger den Betrag geltend, der sich ergibt, wenn die streitigen
Positionen nicht in Abzug gebracht werden. Der Kläger meint, er müsse sich
als Nießbraucher nicht an den Aufwendungen für wertverbessernde Maßnah-
men beteiligen. Seiner auf Zahlung von 6.524,64 DM (= 3.336
(cid:10)(cid:12)(cid:11)
(cid:1)(cid:4)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:6)(cid:21)(cid:1)(cid:22)(cid:6)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:0)
Klage hat das Amtsgericht in Höhe von 1.094,46
e-
(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:6)(cid:24)(cid:6)
(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:25)(cid:0)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)! #"$(cid:14)(cid:17)(cid:1)&%
rufung beider Parteien hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von
2.291,54
- von dem Landgericht zugelassenen Revision -
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erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während der Klä-
ger im Wege der Anschlußrevision seinen Klageantrag in Höhe von insgesamt
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noch 2.892,03
des Rechtsmittels des Gegners.
(cid:11) (cid:1) (cid:11) ’ / ’ (cid:11) (cid:11) / (cid:11)
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat teilweise, die Anschlußrevision des Klä-
gers in vollem Umfang Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht meint, der Nießbraucher müsse sich grundsätzlich
nicht an Wertverbesserungsmaßnahmen beteiligen; er sei nur verpflichtet, die
Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Daher sei der Nießbrau-
cher nicht mit den Kosten einer Renovierung zu belasten, mit der ein vermie-
tungsfähiger Zustand erst geschaffen werden solle. Der Nießbraucher müsse
sich aber an den Kosten zeitgemäßer substanzerhaltender Erneuerungsmaß-
nahmen beteiligen, durch die der Gesamtwert des Objekts nicht meßbar erhöht
werde. Für die Abgrenzung seien die Häufigkeit, die Vorhersehbarkeit und das
Maß des finanziellen Aufwandes entscheidend. Bei Anwendung dieser Grund-
sätze ergebe sich für den Kläger eine Forderung in Höhe des zuerkannten Be-
trages.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht
stand.
II.
1. Ohne Erfolg macht die Revision des Beklagten allerdings geltend, das
Urteil des Berufungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil es keinen
Tatbestand enthält.
a) Eines solchen bedarf es hier nicht. Das Berufungsgericht hat zutref-
fend die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
angewandt, weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz erst am 19. März
2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit sind an die Stelle von
Tatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher ge-
regelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Zwar hat das Berufungsgericht
übersehen, daß auch nach neuem Recht die Aufnahme der Berufungsanträge
in das Urteil unverzichtbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR
262/02, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Im vorlie-
genden Fall ist dies jedoch unschädlich, weil aus dem Zusammenhang der
Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positio-
nen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig ein-
gelegten Rechtsmitteln erstrebt haben. Das genügt für die erforderliche Wie-
dergabe der Berufungsanträge (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, aaO).
b) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungs-
urteils reichen auch aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung
zu ermöglichen. Der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert ist
gemäß § 559 ZPO Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts prinzipiell nur
der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm
enthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll er-
schließt
(MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 559
Rdn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdn. 13). Eine revisionsrechtliche
Prüfung muß mithin scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen in einem
Berufungsurteil völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft
sind, daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungs-
gerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen. In diesen Fällen ist das Be-
rufungsurteil - wie bisher (std. Rechtspr., vgl. etwa BGHZ 80, 64, 67) - von
Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (MünchKomm-
ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18). An sol-
chen Mängeln leidet das Urteil des Berufungsgerichts indessen nicht.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger nicht auf Grund ei-
ner von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vereinbarung (vgl. hierzu
BayObLGZ 1985, 6, 11 f; BayObLG, DNotZ 1986, 151, 152 f) verpflichtet, sich
als Nießbraucher auch an den Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen
und Erneuerungen des Grundstücks zu beteiligen. Eine solche Abänderung
des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Eigentümer und Nießbraucher
wurde in der notariellen Urkunde vom 9. Februar 1989 zwar für den Nieß-
brauch der Mutter der Parteien vereinbart, für den Nießbrauch des Klägers
fehlt jedoch eine solche Regelung. Sie ergibt sich auch nicht etwa aus der in
der Urkunde verlautbarten Absicht der Mutter der Parteien, beide Söhne nach
ihrem Tod "völlig gleichgestellt" zu sehen. Vor dem Hintergrund der in der Ur-
kunde erfolgten Aufteilung des Vermögens zielt diese Erklärung allein auf den
Ausschluß einer Ausgleichspflicht nach § 2050 BGB und ist daher für die in-
haltliche Ausgestaltung des Nießbrauchs ohne Bedeutung.
3. Für die von dem Kläger zu tragenden Kosten ist mithin die gesetzliche
Regelung maßgebend.
a) Diese ergibt sich nicht, wie die Revision meint, uneingeschränkt aus
§ 748 BGB, wonach sich jeder Teilhaber nicht nur an den Kosten der Erhal-
tung, sondern entsprechend seinem Anteil auch an den Kosten der Verwaltung
und der gemeinschaftlichen Benutzung zu beteiligen hat. Allerdings führt die
Revision zutreffend aus, daß zugunsten des Klägers - entgegen der Bezeich-
nung in der Urkunde - ein Quoten- und nicht ein Bruchteilsnießbrauch bestellt
wurde. Gegenstand der Belastung ist nämlich nicht ein ideeller Anteil, sondern
das Grundstück
insgesamt (vgl. Staudinger/Frank, BGB
[2002], § 1030
Rdn. 40; MünchKomm-BGB/Petzold, 3. Aufl., § 1030 Rdn. 3; Soergel/Stürner,
BGB, 13. Aufl., § 1030 Rdn. 10). Der Nießbrauch ist hierbei nach § 1030 Abs. 2
BGB in zulässiger Weise dahin eingeschränkt worden, daß der Kläger von den
Nutzungen des Grundstücks lediglich eine Quote von einem Viertel erhalten
soll (vgl. KG, JW 1936, 2747; Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; Soer-
gel/Stürner, aaO, § 1030 Rdn. 6, 10; Schön, Der Nießbrauch an Sachen, 1992,
S. 311). Neben der quotenmäßigen Teilung der Nutzungen ist Folge dieser
Nießbrauchsbestellung auch, daß die auf die Nutzung des Grundstücks bezo-
genen Besitz- und Verwaltungsrechte beiden Parteien gemeinschaftlich zuste-
hen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; MünchKomm-BGB/Petzold,
aaO, § 1030 Rdn. 3). Hiernach findet auf das Verhältnis zwischen den Parteien
zwar grundsätzlich auch § 748 BGB Anwendung, das gilt allerdings nur, soweit
Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen - einerseits in dem Nießbrauch, an-
dererseits in dem Eigentum begründeten - Berechtigung zu Nutzungsziehun-
gen betroffen sind (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18; Soergel/
Stürner, aaO, § 1066 Rdn. 1a, 1b). Dagegen fehlt es hinsichtlich des Eigen-
tums am Grundstück an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien
(vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18), so daß sich insoweit die
Pflichten des Klägers als Nießbraucher nach den §§ 1041 bis 1048 BGB rich-
ten. Hierbei sind seine Verpflichtungen auf den Anteil beschränkt, der ihm auf
Grund des vereinbarten Quotennießbrauchs auch für die Nutzungen zusteht
(vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1710 für den
Nießbrauch an einem Miteigentumsanteil). Da der gesetzlichen Regelung der
Gedanke zugrunde liegt, daß derjenige, dem die Nutzungen verblieben, auch
für die gewöhnlichen Erhaltungskosten aufkommen müsse (vgl. BGHZ 150,
237, 244), muß der Umfang der Verpflichtung auch einer nur anteilsmäßigen
Berechtigung an den Nutzungen Rechnung tragen.
b) Hinsichtlich des nießbrauchsbelasteten Hausgrundstücks hat sich der
Kläger nach § 1041 BGB an den gewöhnlichen Erhaltungskosten zu beteiligen.
Gewöhnliche Maßnahmen zur Unterhaltung der nießbrauchsbelasteten Sache
sind solche, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar
wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind (Mot. III
S. 511; BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514; vgl. auch BGHZ 150, 237, 244; fer-
ner zu § 2124 Abs. 1 BGB: BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993,
3198, 3199). Durch die Beschränkung auf Maßnahmen, deren Erforderlichkeit
sich regelmäßig schon nach kürzerer Zeit erneut einstellt, ist die "gewöhnliche
Unterhaltung" bei § 1041 BGB enger zu verstehen als die im Wohnungseigen-
tumsrecht zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählende "Instandhaltung" des
gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG).
Zwar setzen beide Begriffe Maßnahmen voraus, die der Erhaltung der Sache
dienen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO, für § 2124 Abs. 1 BGB; BayObLGZ
1971, 273, 280; BayObLG, NJW 1981, 690 jeweils für §§ 21 f WEG), die ge-
schilderte Begrenzung auf Maßnahmen, die in bestimmten zeitlichen Grenzen
regelmäßig wiederkehrend erforderlich werden, ist dem Wohnungseigentums-
recht indessen fremd. Dieser Unterschied leuchtet ohne weiteres ein, weil im
Wohnungseigentumsrecht Regelungen für das Verhältnis zwischen Miteigen-
tümern getroffen werden müssen, nicht aber wie beim Nießbrauch Erhaltungs-
kosten zwischen Nutzungsberechtigtem und Eigentümer zu verteilen sind. Zwi-
schen der gewöhnlichen Unterhaltung einer Sache und deren - in § 21 Abs. 5
Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ebenfalls angesprochenen - Instandsetzung
besteht hingegen keine auch nur teilweise Übereinstimmung. Letztere zielt
nämlich nicht auf die Erhaltung, sondern auf die Wiederherstellung eines ein-
mal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustands (BayOLG, aaO). Hier-
nach zählen zu den gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen insbesondere die
normalen Verschleißreparaturen (BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO), während et-
wa die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außer-
gewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. BFHE
139, 28, 30 f.; 165, 512, 514). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist
das Maß des finanziellen Aufwandes für die Einordnung einer Maßnahme als
gewöhnlich oder außergewöhnlich - neben anderem - nur insoweit von Bedeu-
tung, als es im Einzelfall durch einen Vergleich mit den aus dem Objekt erziel-
ten Einkünften darauf schließen läßt, was nach der Verkehrsanschauung an
Erhaltungsmaßnahmen regelmäßig zu erwarten ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli
1993, aaO).
c) Nach diesen Grundsätzen gilt für die im vorliegenden Rechtsstreit
noch streitigen Einzelpositionen folgendes:
aa) Revision des Beklagten
(1) Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsge-
richts wendet, der Kläger müsse sich nicht an den Kosten der Rechtsverfol-
gung beteiligen, hat sie teilweise Erfolg. Nach der vom Beklagten vorgelegten
Abrechnung sind anteilige Kosten in Höhe von 290 DM und 611,75 DM (zu-
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sammen 461,06
der Wohnungsmieter durchsetzen mußte. Diese Aufwendungen können zwar
nicht den gewöhnlichen Erhaltungskosten nach § 1041 BGB zugerechnet wer-
den, bei der Einziehung von Mietforderungen handelt es sich aber um eine
BGB/
K. Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 5 m.w.N.) und bei den hierbei entstehenden
Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, aaO,
§ 748 Rdn. 7) um solche, an denen sich der Kläger entsprechend seinem Anteil
an den Nutzungen nach § 748 BGB zu beteiligen hat. Bestätigt wird dies durch
die Überlegung, daß der Kläger mit diesen Kosten als Aufwendungen in eige-
ner Sache auch dann belastet wäre, wenn ihm der Nießbrauch uneinge-
schränkt zustünde (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1047 Rdn. 3). Anderes gilt
hingegen für die übrigen Prozeßkosten (anteilig 159,50 DM bzw. 82,50 DM),
die ausweislich der Abrechnung wegen Wasserschäden in der Mietwohnung
entstanden sind. § 748 BGB kann hier keine Anwendung finden, weil es um die
Durchsetzung von Ansprüchen geht, die aus dem Eigentum des Beklagten her-
rühren, es mithin an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien
fehlt. Es handelt sich auch nicht um Kosten, die in weiterem Sinne der Erhal-
tung des nießbrauchsbelasteten Objekts dienen. Die Beseitigung des Wasser-
schadens, die im Rechtsstreit durchgesetzt werden sollte, erfolgt vielmehr zur
(cid:10) / (cid:23) (cid:11) (cid:11) (cid:1) (cid:11)
Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes und rechnet daher - wie
ausgeführt - nicht zu der dem Nießbraucher obliegenden gewöhnlichen Unter-
haltung.
(2) Hingegen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht
eine Beteiligung des Klägers an den Aufwendungen für das Wiederherrichten
völlig verwohnter Mieträume ablehnt. Es handelt sich bei diesen Maßnahmen
nicht um die Beseitigung des üblichen Verschleißes, vielmehr befand sich die
Wohnung nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen
des Berufungsgerichts in einem Zustand, der eine "umfassende Renovierung,
wenn nicht Sanierung" erforderlich machte. Eine solche, offensichtlich durch
§ 538 BGB nicht mehr gedeckte Abnutzung der Mietsache, kann für den Re-
gelfall schwerlich wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erwartet werden,
so daß es an den Voraussetzungen für gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen
(§ 1041 Satz 2 BGB) fehlt.
(3) Ebenfalls ohne Erfolg erstrebt die Revision die Berücksichtigung
sämtlicher Kosten, die wegen der Sanierung des Treppenhauses entstanden
sind. Auch hier gehen die Aufwendungen nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts, die die Revision hinnimmt, über das hinaus, was zur Beseitigung
der üblichen Verschleißschäden erforderlich ist.
bb) Anschlußrevision des Klägers
(1) Mit den anteiligen Kosten des Austauschs der Tür zwischen den Ge-
schäftsräumen und dem Treppenhaus (Gesamtkosten 1.100,74 DM) durfte der
Kläger nicht belastet werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
wurde der Einbau einer neuen Tür aus Gründen des Versicherungsschutzes
erforderlich. Es handelte sich also nicht um eine gewöhnliche Erhaltungsmaß-
nahme, die unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Bewirtschaftung wie-
derkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten war. Daß auch der
Kläger in den Genuß der Vorteile aus dieser die weitere Vermietung ermögli-
chenden Maßnahme gelangt, folgt aus seiner Position als Nießbraucher,
rechtfertigt aber nach der hier maßgeblichen Verteilung der Erhaltungspflichten
nicht seine Belastung mit den dafür aufgewandten Kosten. Aus § 1045 BGB
folgt nichts anderes. Diese Vorschrift kann den Nießbraucher - unter weiteren
Voraussetzungen - lediglich verpflichten, eine für das Objekt überhaupt mögli-
che Sachversicherung abzuschließen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1045
Rdn. 1) bzw. die Versicherungsbeiträge zu zahlen.
(2) Zu Recht wendet sich die Anschlußrevision ferner gegen eine Be-
lastung des Klägers mit einem Teil der Sachverständigenkosten, die in Höhe
von 778,36 DM wegen der Kontrolle des baulichen Zustandes der Balkone ent-
standen sind. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß es sich
hierbei nicht um eine von Zeit zu Zeit wiederkehrende Maßnahme handelt, die
für sie aufgewandten Kosten aber gleichwohl berücksichtigt, weil die Überprü-
fung zur Erhaltung der Bausubstanz erforderlich gewesen sei. Letzteres recht-
fertigt jedoch nicht die Inanspruchnahme des Klägers. Zwar hat er als Nieß-
braucher nach § 1041 Satz 1 BGB für die Erhaltung der Sache "zu sorgen",
soweit hierfür aber Ausbesserungen und Erneuerungen erforderlich sind, be-
schränkt § 1041 Satz 2 BGB diese Verpflichtung lediglich auf gewöhnliche
Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1041 Rdn. 2).
Für diese ist aber - wie geschildert - wesentlich, daß es sich um Maßnahmen
handelt, die regelmäßig wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erforderlich
werden. Das Berufungsgericht konnte daher nicht diese Voraussetzung vernei-
nen und gleichwohl von einer Verpflichtung des Klägers nach § 1041 Satz 2
BGB ausgehen.
(3) Schließlich hat die Anschlußrevision auch insoweit Erfolg, als sie die
Belastung des Klägers mit den anteiligen Kosten für die Erneuerung der Zäh-
leranlage sowie des Wasser- und Elektroanschlusses in der Waschküche (Ge-
samtkosten 2.818,80 DM) angreift. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich
festgestellt, es habe sich hierbei um "von Zeit zu Zeit" erforderliche Maßnah-
men gehandelt. Dies genügt jedoch noch nicht für das Vorliegen einer gewöhn-
liche Unterhaltungsmaßnahme; denn für diese ist zudem noch Voraussetzung,
daß die Maßnahme nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung
regelmäßig wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände erforderlich wird.
Hierzu sind keine Feststellungen getroffen; angesichts der Art der erneuerten
Einrichtungen, liegt es auch fern, daß deren Erneuerung regelmäßig in kürze-
ren Zeitabständen notwendig wird.
4. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zum Nachteil des
Klägers Abzugspositionen in Höhe von insgesamt 600,49
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(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:19)(cid:6)3(cid:14)
(cid:6)I(cid:30)A(cid:0)(cid:2)"
zum Nachteil des Beklagten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 461,06
nicht in die Abrechnung eingestellt. Nach Saldierung beider Positionen erge-
B$(cid:30))JK"$(cid:14)(cid:17)(cid:1)L")(cid:1)(cid:25)(cid:13)M%7(cid:1)N(cid:6);(cid:13);(cid:23)
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")(cid:1))(cid:5)G%7(cid:1)(cid:4)@(cid:20)*(cid:17)(cid:23)
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ben sich 139,43
ö-
hen ist. Die geforderten Zinsen stehen dem Kläger nach § 291 BGB zu.
(cid:11) (cid:11) (cid:11) (cid:11)
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Tropf
Krüger
Gaier
Schmidt-Räntsch