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BGH Urteil vom 06.06.2003 – V ZR 392/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 6. Juni 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO (2002) §§ 540, 559

Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz müssen

die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die

für eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen

die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zwei-

felsfrei zu erkennen sein.

Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daß

der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote

erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwi-

schen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als

Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehun-

gen betroffen sind.

Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.

BGH, Urt: v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - LG Frankenthal (Pfalz)

AG Ludwigshafen a.Rhein

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Unter Zurückweisung im übrigen werden auf die Rechtsmittel der

Parteien das Urteil der 4. Zivilkammer des Landesgerichts Fran-

kenthal (Pfalz) vom 15. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil

des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. April 2002 ab-

geändert.

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte

verurteilt, an den Kläger 2.430,97

% Zinsen seit dem

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)

23. Mai 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und in zweiter Instanz tra-

gen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4, die Kosten des

Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/20 und der Beklagte

zu 17/20.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Brüder. Ihre Mutter übertrug dem Beklagten mit nota-

riellem Vertrag vom 9. Februar 1989 unter anderem das Eigentum an einem mit

einem Miet- und Geschäftshaus bebauten Grundstück in Ludwigshafen. In der-

selben Urkunde räumte der Beklagte seiner Mutter den lebenslangen Nieß-

brauch an dem Objekt ein. Ferner bestellte er "an dem ... Grundstück" zu-

gunsten des Klägers "beginnend am Tag des Todes der Mutter" ein "Nieß-

brauchsrecht zu einem Viertel (Bruchteilsnießbrauch)". Im Oktober 1991 ver-

starb die Mutter der Parteien.

Bei seiner Abrechnung über die im Jahr 2000 aus dem Hausgrundstück

gezogenen Nutzungen berücksichtigte der Beklagte durch Abzüge von den

Mieteinnahmen zu Lasten des Klägers verschiedene Reparatur-, Erhaltungs-

und Erneuerungskosten, die dieser nicht akzeptierte. Im vorliegenden Rechts-

streit macht der Kläger den Betrag geltend, der sich ergibt, wenn die streitigen

Positionen nicht in Abzug gebracht werden. Der Kläger meint, er müsse sich

als Nießbraucher nicht an den Aufwendungen für wertverbessernde Maßnah-

men beteiligen. Seiner auf Zahlung von 6.524,64 DM (= 3.336

(cid:10)(cid:12)(cid:11)

(cid:1)(cid:4)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:6)(cid:21)(cid:1)(cid:22)(cid:6)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:0)

Klage hat das Amtsgericht in Höhe von 1.094,46

e-

(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:6)(cid:24)(cid:6)

(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:25)(cid:0)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)! #"$(cid:14)(cid:17)(cid:1)&%

rufung beider Parteien hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von

2.291,54

- von dem Landgericht zugelassenen Revision -

(cid:1)(cid:4)(cid:13)((cid:30))(cid:13)(cid:21)(cid:6)(cid:21)(cid:1)$(cid:14)+*

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erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während der Klä-

ger im Wege der Anschlußrevision seinen Klageantrag in Höhe von insgesamt

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(cid:6)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:13)

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noch 2.892,03

des Rechtsmittels des Gegners.

(cid:11) (cid:1) (cid:11) ’ / ’ (cid:11) (cid:11) / (cid:11)

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat teilweise, die Anschlußrevision des Klä-

gers in vollem Umfang Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Nießbraucher müsse sich grundsätzlich

nicht an Wertverbesserungsmaßnahmen beteiligen; er sei nur verpflichtet, die

Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Daher sei der Nießbrau-

cher nicht mit den Kosten einer Renovierung zu belasten, mit der ein vermie-

tungsfähiger Zustand erst geschaffen werden solle. Der Nießbraucher müsse

sich aber an den Kosten zeitgemäßer substanzerhaltender Erneuerungsmaß-

nahmen beteiligen, durch die der Gesamtwert des Objekts nicht meßbar erhöht

werde. Für die Abgrenzung seien die Häufigkeit, die Vorhersehbarkeit und das

Maß des finanziellen Aufwandes entscheidend. Bei Anwendung dieser Grund-

sätze ergebe sich für den Kläger eine Forderung in Höhe des zuerkannten Be-

trages.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht

stand.

II.

1. Ohne Erfolg macht die Revision des Beklagten allerdings geltend, das

Urteil des Berufungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil es keinen

Tatbestand enthält.

a) Eines solchen bedarf es hier nicht. Das Berufungsgericht hat zutref-

fend die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung

angewandt, weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz erst am 19. März

2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit sind an die Stelle von

Tatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher ge-

regelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Zwar hat das Berufungsgericht

übersehen, daß auch nach neuem Recht die Aufnahme der Berufungsanträge

in das Urteil unverzichtbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR

262/02, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Im vorlie-

genden Fall ist dies jedoch unschädlich, weil aus dem Zusammenhang der

Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positio-

nen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig ein-

gelegten Rechtsmitteln erstrebt haben. Das genügt für die erforderliche Wie-

dergabe der Berufungsanträge (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, aaO).

b) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungs-

urteils reichen auch aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung

zu ermöglichen. Der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert ist

gemäß § 559 ZPO Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts prinzipiell nur

der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm

enthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll er-

schließt

(MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 559

Rdn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdn. 13). Eine revisionsrechtliche

Prüfung muß mithin scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen in einem

Berufungsurteil völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft

sind, daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungs-

gerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen. In diesen Fällen ist das Be-

rufungsurteil - wie bisher (std. Rechtspr., vgl. etwa BGHZ 80, 64, 67) - von

Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (MünchKomm-

ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18). An sol-

chen Mängeln leidet das Urteil des Berufungsgerichts indessen nicht.

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger nicht auf Grund ei-

ner von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vereinbarung (vgl. hierzu

BayObLGZ 1985, 6, 11 f; BayObLG, DNotZ 1986, 151, 152 f) verpflichtet, sich

als Nießbraucher auch an den Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen

und Erneuerungen des Grundstücks zu beteiligen. Eine solche Abänderung

des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Eigentümer und Nießbraucher

wurde in der notariellen Urkunde vom 9. Februar 1989 zwar für den Nieß-

brauch der Mutter der Parteien vereinbart, für den Nießbrauch des Klägers

fehlt jedoch eine solche Regelung. Sie ergibt sich auch nicht etwa aus der in

der Urkunde verlautbarten Absicht der Mutter der Parteien, beide Söhne nach

ihrem Tod "völlig gleichgestellt" zu sehen. Vor dem Hintergrund der in der Ur-

kunde erfolgten Aufteilung des Vermögens zielt diese Erklärung allein auf den

Ausschluß einer Ausgleichspflicht nach § 2050 BGB und ist daher für die in-

haltliche Ausgestaltung des Nießbrauchs ohne Bedeutung.

3. Für die von dem Kläger zu tragenden Kosten ist mithin die gesetzliche

Regelung maßgebend.

a) Diese ergibt sich nicht, wie die Revision meint, uneingeschränkt aus

§ 748 BGB, wonach sich jeder Teilhaber nicht nur an den Kosten der Erhal-

tung, sondern entsprechend seinem Anteil auch an den Kosten der Verwaltung

und der gemeinschaftlichen Benutzung zu beteiligen hat. Allerdings führt die

Revision zutreffend aus, daß zugunsten des Klägers - entgegen der Bezeich-

nung in der Urkunde - ein Quoten- und nicht ein Bruchteilsnießbrauch bestellt

wurde. Gegenstand der Belastung ist nämlich nicht ein ideeller Anteil, sondern

das Grundstück

insgesamt (vgl. Staudinger/Frank, BGB

[2002], § 1030

Rdn. 40; MünchKomm-BGB/Petzold, 3. Aufl., § 1030 Rdn. 3; Soergel/Stürner,

BGB, 13. Aufl., § 1030 Rdn. 10). Der Nießbrauch ist hierbei nach § 1030 Abs. 2

BGB in zulässiger Weise dahin eingeschränkt worden, daß der Kläger von den

Nutzungen des Grundstücks lediglich eine Quote von einem Viertel erhalten

soll (vgl. KG, JW 1936, 2747; Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; Soer-

gel/Stürner, aaO, § 1030 Rdn. 6, 10; Schön, Der Nießbrauch an Sachen, 1992,

S. 311). Neben der quotenmäßigen Teilung der Nutzungen ist Folge dieser

Nießbrauchsbestellung auch, daß die auf die Nutzung des Grundstücks bezo-

genen Besitz- und Verwaltungsrechte beiden Parteien gemeinschaftlich zuste-

hen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; MünchKomm-BGB/Petzold,

aaO, § 1030 Rdn. 3). Hiernach findet auf das Verhältnis zwischen den Parteien

zwar grundsätzlich auch § 748 BGB Anwendung, das gilt allerdings nur, soweit

Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen - einerseits in dem Nießbrauch, an-

dererseits in dem Eigentum begründeten - Berechtigung zu Nutzungsziehun-

gen betroffen sind (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18; Soergel/

Stürner, aaO, § 1066 Rdn. 1a, 1b). Dagegen fehlt es hinsichtlich des Eigen-

tums am Grundstück an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien

(vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18), so daß sich insoweit die

Pflichten des Klägers als Nießbraucher nach den §§ 1041 bis 1048 BGB rich-

ten. Hierbei sind seine Verpflichtungen auf den Anteil beschränkt, der ihm auf

Grund des vereinbarten Quotennießbrauchs auch für die Nutzungen zusteht

(vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1710 für den

Nießbrauch an einem Miteigentumsanteil). Da der gesetzlichen Regelung der

Gedanke zugrunde liegt, daß derjenige, dem die Nutzungen verblieben, auch

für die gewöhnlichen Erhaltungskosten aufkommen müsse (vgl. BGHZ 150,

237, 244), muß der Umfang der Verpflichtung auch einer nur anteilsmäßigen

Berechtigung an den Nutzungen Rechnung tragen.

b) Hinsichtlich des nießbrauchsbelasteten Hausgrundstücks hat sich der

Kläger nach § 1041 BGB an den gewöhnlichen Erhaltungskosten zu beteiligen.

Gewöhnliche Maßnahmen zur Unterhaltung der nießbrauchsbelasteten Sache

sind solche, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar

wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind (Mot. III

S. 511; BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514; vgl. auch BGHZ 150, 237, 244; fer-

ner zu § 2124 Abs. 1 BGB: BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993,

3198, 3199). Durch die Beschränkung auf Maßnahmen, deren Erforderlichkeit

sich regelmäßig schon nach kürzerer Zeit erneut einstellt, ist die "gewöhnliche

Unterhaltung" bei § 1041 BGB enger zu verstehen als die im Wohnungseigen-

tumsrecht zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählende "Instandhaltung" des

gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG).

Zwar setzen beide Begriffe Maßnahmen voraus, die der Erhaltung der Sache

dienen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO, für § 2124 Abs. 1 BGB; BayObLGZ

1971, 273, 280; BayObLG, NJW 1981, 690 jeweils für §§ 21 f WEG), die ge-

schilderte Begrenzung auf Maßnahmen, die in bestimmten zeitlichen Grenzen

regelmäßig wiederkehrend erforderlich werden, ist dem Wohnungseigentums-

recht indessen fremd. Dieser Unterschied leuchtet ohne weiteres ein, weil im

Wohnungseigentumsrecht Regelungen für das Verhältnis zwischen Miteigen-

tümern getroffen werden müssen, nicht aber wie beim Nießbrauch Erhaltungs-

kosten zwischen Nutzungsberechtigtem und Eigentümer zu verteilen sind. Zwi-

schen der gewöhnlichen Unterhaltung einer Sache und deren - in § 21 Abs. 5

Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ebenfalls angesprochenen - Instandsetzung

besteht hingegen keine auch nur teilweise Übereinstimmung. Letztere zielt

nämlich nicht auf die Erhaltung, sondern auf die Wiederherstellung eines ein-

mal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustands (BayOLG, aaO). Hier-

nach zählen zu den gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen insbesondere die

normalen Verschleißreparaturen (BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO), während et-

wa die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außer-

gewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. BFHE

139, 28, 30 f.; 165, 512, 514). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist

das Maß des finanziellen Aufwandes für die Einordnung einer Maßnahme als

gewöhnlich oder außergewöhnlich - neben anderem - nur insoweit von Bedeu-

tung, als es im Einzelfall durch einen Vergleich mit den aus dem Objekt erziel-

ten Einkünften darauf schließen läßt, was nach der Verkehrsanschauung an

Erhaltungsmaßnahmen regelmäßig zu erwarten ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli

1993, aaO).

c) Nach diesen Grundsätzen gilt für die im vorliegenden Rechtsstreit

noch streitigen Einzelpositionen folgendes:

aa) Revision des Beklagten

(1) Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsge-

richts wendet, der Kläger müsse sich nicht an den Kosten der Rechtsverfol-

gung beteiligen, hat sie teilweise Erfolg. Nach der vom Beklagten vorgelegten

Abrechnung sind anteilige Kosten in Höhe von 290 DM und 611,75 DM (zu-

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sammen 461,06

der Wohnungsmieter durchsetzen mußte. Diese Aufwendungen können zwar

nicht den gewöhnlichen Erhaltungskosten nach § 1041 BGB zugerechnet wer-

den, bei der Einziehung von Mietforderungen handelt es sich aber um eine

Verwaltungsmaßnahme im Sinne der §§ 744, 745 BGB (vgl. MünchKomm-

BGB/

K. Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 5 m.w.N.) und bei den hierbei entstehenden

Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, aaO,

§ 748 Rdn. 7) um solche, an denen sich der Kläger entsprechend seinem Anteil

an den Nutzungen nach § 748 BGB zu beteiligen hat. Bestätigt wird dies durch

die Überlegung, daß der Kläger mit diesen Kosten als Aufwendungen in eige-

ner Sache auch dann belastet wäre, wenn ihm der Nießbrauch uneinge-

schränkt zustünde (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1047 Rdn. 3). Anderes gilt

hingegen für die übrigen Prozeßkosten (anteilig 159,50 DM bzw. 82,50 DM),

die ausweislich der Abrechnung wegen Wasserschäden in der Mietwohnung

entstanden sind. § 748 BGB kann hier keine Anwendung finden, weil es um die

Durchsetzung von Ansprüchen geht, die aus dem Eigentum des Beklagten her-

rühren, es mithin an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien

fehlt. Es handelt sich auch nicht um Kosten, die in weiterem Sinne der Erhal-

tung des nießbrauchsbelasteten Objekts dienen. Die Beseitigung des Wasser-

schadens, die im Rechtsstreit durchgesetzt werden sollte, erfolgt vielmehr zur

(cid:10) / (cid:23) (cid:11) (cid:11) (cid:1) (cid:11)

Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes und rechnet daher - wie

ausgeführt - nicht zu der dem Nießbraucher obliegenden gewöhnlichen Unter-

haltung.

(2) Hingegen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht

eine Beteiligung des Klägers an den Aufwendungen für das Wiederherrichten

völlig verwohnter Mieträume ablehnt. Es handelt sich bei diesen Maßnahmen

nicht um die Beseitigung des üblichen Verschleißes, vielmehr befand sich die

Wohnung nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen

des Berufungsgerichts in einem Zustand, der eine "umfassende Renovierung,

wenn nicht Sanierung" erforderlich machte. Eine solche, offensichtlich durch

§ 538 BGB nicht mehr gedeckte Abnutzung der Mietsache, kann für den Re-

gelfall schwerlich wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erwartet werden,

so daß es an den Voraussetzungen für gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen

(3) Ebenfalls ohne Erfolg erstrebt die Revision die Berücksichtigung

sämtlicher Kosten, die wegen der Sanierung des Treppenhauses entstanden

sind. Auch hier gehen die Aufwendungen nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts, die die Revision hinnimmt, über das hinaus, was zur Beseitigung

der üblichen Verschleißschäden erforderlich ist.

bb) Anschlußrevision des Klägers

(1) Mit den anteiligen Kosten des Austauschs der Tür zwischen den Ge-

schäftsräumen und dem Treppenhaus (Gesamtkosten 1.100,74 DM) durfte der

Kläger nicht belastet werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

wurde der Einbau einer neuen Tür aus Gründen des Versicherungsschutzes

erforderlich. Es handelte sich also nicht um eine gewöhnliche Erhaltungsmaß-

nahme, die unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Bewirtschaftung wie-

derkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten war. Daß auch der

Kläger in den Genuß der Vorteile aus dieser die weitere Vermietung ermögli-

chenden Maßnahme gelangt, folgt aus seiner Position als Nießbraucher,

rechtfertigt aber nach der hier maßgeblichen Verteilung der Erhaltungspflichten

nicht seine Belastung mit den dafür aufgewandten Kosten. Aus § 1045 BGB

folgt nichts anderes. Diese Vorschrift kann den Nießbraucher - unter weiteren

Voraussetzungen - lediglich verpflichten, eine für das Objekt überhaupt mögli-

che Sachversicherung abzuschließen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1045

Rdn. 1) bzw. die Versicherungsbeiträge zu zahlen.

(2) Zu Recht wendet sich die Anschlußrevision ferner gegen eine Be-

lastung des Klägers mit einem Teil der Sachverständigenkosten, die in Höhe

von 778,36 DM wegen der Kontrolle des baulichen Zustandes der Balkone ent-

standen sind. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß es sich

hierbei nicht um eine von Zeit zu Zeit wiederkehrende Maßnahme handelt, die

für sie aufgewandten Kosten aber gleichwohl berücksichtigt, weil die Überprü-

fung zur Erhaltung der Bausubstanz erforderlich gewesen sei. Letzteres recht-

fertigt jedoch nicht die Inanspruchnahme des Klägers. Zwar hat er als Nieß-

braucher nach § 1041 Satz 1 BGB für die Erhaltung der Sache "zu sorgen",

soweit hierfür aber Ausbesserungen und Erneuerungen erforderlich sind, be-

schränkt § 1041 Satz 2 BGB diese Verpflichtung lediglich auf gewöhnliche

Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1041 Rdn. 2).

Für diese ist aber - wie geschildert - wesentlich, daß es sich um Maßnahmen

handelt, die regelmäßig wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erforderlich

werden. Das Berufungsgericht konnte daher nicht diese Voraussetzung vernei-

nen und gleichwohl von einer Verpflichtung des Klägers nach § 1041 Satz 2

BGB ausgehen.

(3) Schließlich hat die Anschlußrevision auch insoweit Erfolg, als sie die

Belastung des Klägers mit den anteiligen Kosten für die Erneuerung der Zäh-

leranlage sowie des Wasser- und Elektroanschlusses in der Waschküche (Ge-

samtkosten 2.818,80 DM) angreift. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich

festgestellt, es habe sich hierbei um "von Zeit zu Zeit" erforderliche Maßnah-

men gehandelt. Dies genügt jedoch noch nicht für das Vorliegen einer gewöhn-

liche Unterhaltungsmaßnahme; denn für diese ist zudem noch Voraussetzung,

daß die Maßnahme nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung

regelmäßig wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände erforderlich wird.

Hierzu sind keine Feststellungen getroffen; angesichts der Art der erneuerten

Einrichtungen, liegt es auch fern, daß deren Erneuerung regelmäßig in kürze-

ren Zeitabständen notwendig wird.

4. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zum Nachteil des

Klägers Abzugspositionen in Höhe von insgesamt 600,49

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zum Nachteil des Beklagten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 461,06

nicht in die Abrechnung eingestellt. Nach Saldierung beider Positionen erge-

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ben sich 139,43

ö-

hen ist. Die geforderten Zinsen stehen dem Kläger nach § 291 BGB zu.

(cid:11) (cid:11) (cid:11) (cid:11)

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Tropf

Krüger

Gaier

Schmidt-Räntsch