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BGH Urteil vom 23.01.2009 – V ZR 197/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Januar 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 1041, 1050

Die aus § 1041 Satz 1 und 2 BGB folgenden Erhaltungspflichten des Nießbrauchers

werden durch die Vorschrift des § 1050 BGB nicht eingeschränkt.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07 - OLG Karlsruhe

LG Mannheim

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe vom 16. November 2007 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Vater der Klägerin übertrug dieser durch notariellen Vertrag vom

8. April 1971 das Eigentum an einem Gewerbegrundstück. Gleichzeitig räumte

er seiner Ehefrau, der Beklagten, ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dem

Grundstück ein. In Ziffer 6 des Vertrages heißt es:

"Abweichend von § 1050 BGB wird vereinbart, daß die Nießbrau- cherin auch die Veränderung und Verschlechterung des belaste- ten Grundbesitzes zu vertreten hat. Sie ist berechtigt, hieran sämt- liche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen vorzuneh- men und die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu ma- chen."

3

In den Jahren 2001 bis 2005 wandte die Beklagte 71.020,16 € für die

Sanierung bzw. Instandhaltung der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude

auf. Mit der in der Revisionsinstanz allein noch maßgeblichen Widerklage ver-

langt sie von der Klägerin, ihr diese Kosten zu erstatten.

Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete

Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelas-

senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne von der Klägerin keinen

Aufwendungsersatz für die vorgenommenen Reparaturen verlangen. Die Aus-

legung von Ziffer 6 der notariellen Vereinbarung ergebe, dass die Beklagte

auch die Kosten außergewöhnlicher Verwendungen auf die Gebäude zu tragen

habe. Die Umkehrung des Regelungsgehalts des § 1050 BGB führe zwangsläu-

fig zu einer grundlegenden Veränderung der Haftungsverteilung zwischen Ei-

gentümer und Nießbraucher. Aus der gewollten umfassenden und unbe-

schränkten Haftung der Beklagten für alle Veränderungen und Verschlechte-

rungen der Sache folge, dass sie alle erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen auf

ihre Kosten durchführen müsse. Die in § 1041 BGB vorgesehene Beschrän-

kung ihrer Unterhaltungspflicht auf gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen sei

damit hinfällig.

II.

5

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das

Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Beklagte ihre Aufwen-

dungen für die Gebäudereparaturen, unabhängig davon, ob es sich dabei um

gewöhnliche oder außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen handelt, nicht

nach den §§ 1049 Abs. 1, 683, 684 BGB ersetzt verlangen kann.

6

1. Grundsätzlich hat der Nießbraucher die belastete Sache zwar nur in

ihrem wirtschaftlichen Bestand, nicht aber in ihrem Kapitalwert zu erhalten

(§ 1041 Satz 1 BGB). Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur

insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (§ 1041

Satz 2 BGB). Hierzu zählen Erhaltungsmaßnahmen, die bei ordnungsgemäßer

Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeit-

abstände zu erwarten sind (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR

2003, 1290, 1291; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1041 Rdn. 4; Soer-

gel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1041 Rdn. 3). Darunter fallen insbesondere die

normalen Verschleißreparaturen, während etwa die vollständige Erneuerung

der Dacheindeckung eines Hauses als außergewöhnliche Maßnahme den

Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02,

aaO, S. 1292; BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993, 3198, 3199;

Urt. v. 13. Juli 2005, VIII ZR 311/04, NJW-RR 2005, 1321, 1322).

7

2. Etwas anderes gilt indessen, wenn es dem Nießbraucher in Abwei-

chung von der Regelung in § 1041 Satz 2 BGB obliegt, auch außergewöhnliche

Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. In diesem Fall kann er seine Auf-

wendungen nicht nach § 1049 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen (vgl. Staudin-

ger/Frank, BGB [2002], § 1049 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl.,

§ 1049 Rdn. 1).

8

Ein solcher Fall liegt hier nach der Auslegung von Ziffer 6 des notariellen

Übergabevertrages durch das Berufungsgericht vor, wonach die Parteien der

Beklagten durch die abweichende Vereinbarung zu § 1050 BGB sämtliche Er-

haltungspflichten bezüglich des Grundstücks und der darauf befindlichen Ge-

bäude auferlegt haben. Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz nur einge-

schränkt überprüfbar, nämlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen oder

allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und Erfah-

rungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne

Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 150, 32, 37; 137, 69, 72;

131, 136, 138). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

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a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt der Auslegung kein unzu-

treffendes Verständnis des Verhältnisses der in § 1050 BGB und § 1041 BGB

enthaltenen Regelungen zugrunde. Das wäre allerdings anders zu beurteilen,

wenn die Annahme der Revision zuträfe, die Vorschrift des § 1050 BGB be-

schränke die Pflichten des Nießbrauchers aus § 1041 BGB. In diesem Fall hätte

die Veränderung des Regelungsgehalts von § 1050 BGB im Zweifel nicht zu

einer Erweiterung der in § 1041 enthaltenen Verpflichtungen der Beklagten ge-

führt. Vielmehr hätte das Berufungsgericht dann erwägen müssen, ob sich die

Bedeutung der Vereinbarung in Ziff. 6 des Übergabevertrages darin erschöpfen

sollte, der Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, die von ihr nach § 1041 BGB

zu tragenden gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen unter Berufung auf eine

ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs auf die Klägerin als Eigentümerin

abzuwälzen. Der Ausgangspunkt dieser Überlegung der Revision, wonach

§ 1050 BGB die Verpflichtungen aus § 1041 BGB einschränkt, ist indessen un-

zutreffend.

10

aa) Allerdings werden zu dem Verhältnis der Regelungen in § 1050 und

§ 1041 BGB unterschiedliche Auffassungen vertreten.

11

(1) Teilweise wird angenommen, § 1050 BGB begrenze die in § 1041

BGB geregelte Erhaltungspflicht. Der Nießbraucher müsse die zur gewöhnli-

chen Unterhaltung der Sache gehörenden Ausbesserungen und Erneuerungen

nach § 1041 BGB nicht vornehmen, soweit die Verschlechterung der Sache auf

dem ordnungsgemäßen Gebrauch beruhe (OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 686,

688; Soergel/Stürner, aaO, § 1041 Rdn. 1; § 1050 Rdn. 1; RGRK/Rothe, BGB,

12. Aufl., § 1041 Rdn. 1). Dies gelte jedenfalls für die Erhaltungspflicht nach

§ 1041 Satz 1 BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1050 Rdn. 1; wohl

auch NK-BGB/Lemke, 2. Aufl., § 1041 Rdn. 4; § 1050 Rdn. 2).

12

(2) Nach anderer Auffassung bleiben die Pflichten des Nießbrauchers

aus § 1041 BGB durch die Regelung in § 1050 BGB unberührt (OLG Zweibrü-

cken OLGZ 1984, 460, 461; Staudinger/Frank, BGB [2002], § 1041 Rdn. 2;

§ 1050 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1041 Rdn. 3; § 1050

Rdn. 1 f.; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1050 Rdn. 3;

PWW/Eickmann, BGB, 3. Aufl., § 1050 Rdn. 2; juris-PK/Lenders, 3. Aufl.,

§ 1050 Rdn. 3; vgl. auch Schön, Der Nießbrauch an Sachen, S. 83). Die Be-

schränkung der Haftung des Nießbrauchers nach § 1050 BGB betreffe nur Ver-

änderungen und Verschlechterungen der Sache, die nicht nach § 1041 BGB

beseitigt werden müssten. § 1041 BGB schränke deshalb die Regelung des

§ 1050 BGB ein und nicht umgekehrt (MünchKomm-BGB/Pohlmann, aaO).

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bb) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Die Vorschrift des

§ 1050 BGB trifft keine eigenständige Regelung zu den Instandhaltungspflich-

ten des Nießbrauchers, sondern belastet den Eigentümer neben dem Risiko

einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung der Sache mit deren im Lauf der

Zeit allmählich eintretenden Kapitalminderung. Hierbei handelt es sich lediglich

um die Klarstellung, dass den Nießbraucher keine Kapitalerhaltungspflicht trifft,

er also nicht für Verschlechterungen der Sache haftet, die trotz Durchführung

der gesetzlich geschuldeten Erhaltungsmaßnahmen eintreten (vgl. Staudin-

ger/Frank, BGB [2002], § 1050 Rdn. 1; Schön, Der Nießbrauch an Sachen,

S. 83 u. 111).

14

Dieser Regelungsgehalt wird aus der Entstehungsgeschichte der Norm

deutlich. In dem ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand die Vor-

läuferregelung in § 1007 E-BGB noch im Zusammenhang mit den Pflichten des

Nießbrauchers bei Beendigung des Nießbrauchs. Sie bestimmte, dass die be-

lastete Sache in dem Zustand zurückzugewähren war, in welchem sie sich bei

Begründung des Nießbrauchs befand, schränkte diese Verpflichtung im zweiten

Halbsatz aber dahin ein, dass der Nießbraucher nicht wegen Veränderungen

und Verschlechterungen hafte, welche durch die ordnungsgemäße Ausübung

des Nießbrauchs, durch Alter oder durch einen anderen von ihm nicht zu vertre-

tenden Umstand entstanden seien (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum

Bürgerlichen Gesetzbuch, Band

III, S. XLIX, sowie MünchKomm-

BGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1050 Rdn. 1). Die Vorschrift bezweckte nur die Klar-

stellung, dass der Nießbraucher nicht zum Ausgleich des Wertverlusts verpflich-

tet ist, der auf dem normalen Alterungs- und Abnutzungsprozess beruht (vgl.

Motive zu dem Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches, Band III, S. 520 sowie

S. 504 u. 510). Eine Einschränkung der in anderen Vorschriften niedergelegten

Pflicht des Nießbrauchers, während seiner Besitzzeit für die Erhaltung der Sa-

che in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, war damit nicht verbunden.

Die späteren Änderungen des Wortlauts haben hieran in der Sache nichts ge-

ändert; ihnen ist, auch soweit es die Erwähnung der durch das Alter der Sache

eingetretenen Verschlechterungen betrifft, nur

redaktionelle Bedeutung

beizumessen (vgl. Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Ent-

wurfs des Bürgerlichen Gesetzbuches, Band

III, S. 401; sowie Planck/

Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 1050 Anm. 1 a.E.).

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Dieser systematische Zusammenhang gilt auch für das Verhältnis von

§ 1050 zu § 1041 BGB. Zu den grundlegenden Pflichten des Nießbrauchers

gehört das in § 1036 Abs. 2 BGB und § 1041 Satz 1 BGB enthaltene Gebot, die

belastete Sache ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in einem Zustand zu

erhalten, dass sie gemäß ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung genutzt

werden kann (vgl. KG DNotZ 2006, 470, 472; MünchKomm-BGB/Pohlmann,

4. Aufl. § 1036 Rdn. 17; Staudinger/Frank, BGB [2002], § 1036 Rdn. 12 ff.; NK-

BGB/Lemke, § 1036 Rdn. 20 ff.). Dieser Wesenskern des Nießbrauchs würde

indessen ausgehöhlt, wenn § 1050 BGB als Einschränkung der Verpflichtung

des Nießbrauchers anzusehen wäre, die Sache in ihrem wirtschaftlichen Be-

stand zu erhalten. Der Nießbraucher könnte von der Durchführung laufend an-

fallender gewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen dann nämlich häufig mit der Be-

gründung absehen, der Instandhaltungsbedarf sei auf die gewöhnliche Abnut-

zung der belasteten Sache und damit auf die ordnungsgemäße Ausübung des

Nießbrauchs zurückzuführen. Damit wäre die Pflicht des Nießbrauchers zur

ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache in ihr Gegenteil verkehrt. Dass

nicht dies, sondern ein Vorrang der Erhaltungspflicht des Nießbrauchers der

Intention des Gesetzes entspricht, wird durch den in § 1050 BGB enthaltenen

Verweis auf die ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs deutlich; zu die-

ser gehört die Erfüllung der sich aus §§ 1036 Satz 2, 1041 BGB ergebenden

Pflichten (so auch MünchKomm-BGB/Pohlmann, aaO, § 1051 Rdn. 2). Soweit

nach diesen Vorschriften Erhaltungsmaßnahmen geschuldet sind, kann sich der

Nießbraucher deshalb nicht darauf berufen, dass das Reparaturbedürfnis durch

die ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs eingetreten ist. § 1050 BGB

betrifft vielmehr nur Veränderungen und Verschlechterungen der Sache, die

trotz laufender Unterhaltung der Sache eintreten und stellt klar, dass diese dem

Eigentümer zur Last fallen (Staudinger/Frank, aaO, § 1050 Rdn. 1 u. 2;

Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 1041 Anm. 1).

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b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Beru-

fungsgerichts, mit der Umkehrung des Regelungsgehalts von § 1050 BGB sei

die Verpflichtung der Beklagten verbunden, abweichend von § 1041 Satz 2

BGB auch die Kosten von ihr durchgeführter außergewöhnlicher Unterhal-

tungsmaßnahmen des Grundstücks zu tragen.

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aa) Hat der Nießbraucher in Abweichung von § 1050 BGB für die allge-

meine Entwertung der Sache einzustehen, die auch bei ordnungsgemäßer lau-

fender Unterhaltung infolge von Abnutzung und Alter eintritt, ist er zur Erhaltung

des vollen Kapitalwerts der Sache verpflichtet. Damit obliegen ihm zwangsläufig

auch die außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen. Denn sie dienen dazu,

den altersbedingten Wertverlust durch grundlegende Sanierungs- und Repara-

turmaßnahmen auszugleichen. Wird beispielsweise die vollständige Neueinde-

ckung eines Hauses notwendig, weil das Dach im Laufe der Jahrzehnte marode

geworden ist, handelt es sich um eine durch das Alter der belasteten Sache

bedingte Maßnahme. Da der Nießbraucher für eine solche Verschlechterung

der Sache nach § 1050 BGB nicht einzustehen hat, muss er nach dem Gesetz

(§ 1041 Satz 2 BGB) auch die Kosten für die Dacheindeckung nicht überneh-

men (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1292).

Hat er dagegen auch für die allgemeine Verschlechterung der Sache einzuste-

hen, muss er das durch Zeitablauf abgenutzte Dach erneuern, um den eingetre-

tenen Wertverlust der Sache auszugleichen und so ihren Kapitalwert zu erhal-

ten.

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bb) Entgegen der Auffassung der Revision waren die Parteien rechtlich

nicht gehindert, eine von § 1050 BGB abweichende Regelung zu treffen. Zwar

wird angenommen, dass die Vorschrift nicht mit dinglicher Wirkung abdingbar

ist (vgl. BayObLG DNotZ 1986, 151, 153 f.; MünchKomm-BGB/Pohlmann, aaO,

§ 1050 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1050 Rdn. 1; Schö-

ner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 1375; Schön, Der Nießbrauch an

Sachen S. 281). Etwas anderes gilt aber für eine nur schuldrechtlich wirkende

Vereinbarung, wie sie zwischen den Parteien in dem Vertrag vom April 1971

getroffen worden ist. In dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden

Kausalverhältnis können dem Nießbraucher besondere, von dem Wesen des

Nießbrauchs abweichende schuldrechtliche Verpflichtungen auferlegt werden

(vgl. Staudinger-Frank, BGB [2002], Vorbem. zu §§ 1030 Rdn. 18; Schön, aaO,

S. 345).

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cc) Nach dieser schuldrechtlichen Vereinbarung richtet sich auch, ob der

Nießbraucher notwendige außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen bereits

während der Dauer des Nießbrauchs durchzuführen hat, oder ob er den wäh-

rend seiner Besitzzeit eingetretenen Wertverlust der Sache erst bei Beendigung

des Nießbrauchs ausgleichen muss. Vorliegend legt die Regelung in Ziffer 6

des Übergabevertrages, nach der die Nießbraucherin berechtigt sein soll, sämt-

liche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen an der belasteten Sache

vorzunehmen, nahe, dass es ihrer Entscheidung überlassen ist, ob und ggf.

welche außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen sie während ihrer Besitzzeit

durchführt. Einer abschließenden Entscheidung bedarf die Frage indessen

nicht, weil die Parteien nur um die Kosten für von der Beklagten bereits durch-

geführte Maßnahmen streiten. Solche fallen ihr, wie das Berufungsgericht zu-

treffend annimmt, in jedem Fall zur Last.

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c) Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung

durch das Berufungsgericht verstößt schließlich nicht gegen den zu den allge-

mein anerkannten Auslegungsregeln zählenden Grundsatz einer nach beiden

Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138).

21

Dass die Beklagte während ihrer Besitzzeit die zum Erhalt des Kapital-

werts des Grundstücks notwendigen finanziellen Lasten vollständig tragen soll,

während die Klägerin von allen diesbezüglichen Belastungen befreit ist, steht

mit dem erkennbaren Zweck der Vereinbarung vom 8. April 1971 in Einklang.

Danach wurde das Grundstück der Klägerin im Wege der vorweggenommenen

Erbfolge unentgeltlich übertragen, während seine Nutzungen zu Lebzeiten der

Beklagten nur dieser zugute kommen sollten. Dass die Klägerin während dieses

Zeitraums von jeglichen Belastungen des Grundbesitzes befreit sein soll, wird

vor allem aus der Vereinbarung deutlich, wonach die Beklagte berechtigt ist, die

Kosten für die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu machen. Diese

Abschreibungsmöglichkeit stand nämlich auch schon im Zeitpunkt des Ver-

tragsschlusses nur dem wirtschaftlichen Eigentümer zu, also demjenigen, der

unter völligem Ausschluss des Eigentümers im Rechtssinne die mit dem

Grundstück verbundenen Nutzungen und Lasten einschließlich des allgemeinen

Wertverzehrs trägt (vgl. BFH BB 1972, 345; 1974, 634, 635; vgl. auch Bamber-

ger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1041 Rdn. 2). Die Regelung ist auch inte-

ressengerecht, da die Klägerin zu Lebzeiten der Beklagten weder von den Nut-

zungen des Grundstücks noch von dem Nießbrauchsrecht der Beklagten profi-

tiert.

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d) Anders als die Revision meint, spricht der Umstand, dass der Zustand

des Grundstücks zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dokumentiert wor-

den ist, nicht denknotwendig gegen die Verpflichtung der Beklagten zum Erhalt

des Kapitalwerts der Sache. Abgesehen davon, dass es beiden Parteien frei-

stand, den Zustand der Sache durch einen Sachverständigen feststellen zu

lassen (§ 1034 BGB), ist es ohne weiteres denkbar, dass eine Auseinanderset-

zung über den genauen Zustand, in dem das Grundstück nach dem Tod der

Beklagten von deren Erben zurückzugeben ist, von den familiär verbundenen

Beteiligten als unwahrscheinlich angesehen und eine Dokumentation des Zu-

standes bei Vertragsschluss deshalb für entbehrlich erachtet wurde. Hinzu-

kommt, dass sich die unterlassene Feststellung nicht zu Lasten der Nießbrau-

cherin, sondern allenfalls nachteilig für die Klägerin auswirkt, da sie nach Ende

des Nießbrauchs gegebenenfalls beweisen muss, dass die Beklagte ihre Kapi-

talerhaltungspflicht verletzt und deshalb Schadensersatz zu leisten hat (vgl.

MünchKomm-BGB/Pohlmann, aaO, § 1055 Rdn. 6; NK-BGB/Lemke, 2. Aufl.,

§ 1055 Rdn. 8).

23

Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Mieterlöse des Grundstücks

ausreichen, um die notwendigen außergewöhnlichen Erhaltungsaufwendungen

zu finanzieren. Denn es bleibt dem Nießbraucher unbenommen, auf den Nieß-

brauch zu verzichten, wenn die Aufwendungen, die erforderlich sind, um seiner

Erhaltungspflicht zu genügen, den Ertrag der Sache aufzehren oder gar über-

steigen (vgl. RGZ 72, 101, 102; 153, 29, 35; BayObLGZ 1985, 6, 12).

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 03.05.2006 - 5 O 262/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2007 - 15 U 80/06 -