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BGH Beschluß vom 10.06.2003 – VIII ZB 126/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Zur Auslegung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei

Angabe eines falschen Aktenzeichens.

BGH, Beschluß vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,

Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der

IX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. November

2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Karlsruhe

zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.067,75

Gründe

I.

Der Kläger hat den Beklagten in dem Verfahren - 3 C 37/02 Amtsgericht

Karlsruhe - auf Zahlung rückständiger Mietzinsen und Nebenkosten sowie in

dem Verfahren - 4 C 597/01 Amtsgericht Karlsruhe - auf Räumung der Mietsa-

che in Anspruch genommen. In dem Räumungsverfahren hat das Amtsgericht

Karlsruhe die Klage durch das dem Kläger am 15. August 2002 zugestellte Ur-

teil vom 26. Juli 2002 abgewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom

(cid:0)

16. September 2002 dagegen Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wird

beim Landgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 9 S 222/02 geführt.

In der Forderungssache hat das Amtsgericht Karlsruhe die Klage mit

Urteil vom 27. August 2002, das dem Kläger am 29. August 2002 zugestellt

worden ist, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gleichfalls Berufung

eingelegt. Das Berufungsverfahren wird beim Landgericht Karlsruhe unter dem

Aktenzeichen 9 S 237/02 geführt.

Am 15. Oktober 2002 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers einen

Fristverlängerungsantrag in dem Räumungsverfahren gestellt. Er enthält jedoch

irrtümlich das Aktenzeichen 9 S 237/02 der Zahlungsklage. In dem Fristverlän-

gerungsantrag heißt es:

"... bitte ich höflich darum, die heute ablaufende Berufungsbe- gründungsfrist um einen Monat bis zum 15. November 2002 zu verlängern."

Am 17. Oktober 2002 ging dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in

dem Verfahren auf Zahlung rückständiger Mietzinsen - 9 S 237/02 - eine Frist-

verlängerungsverfügung vom 16. Oktober 2002 mit dem Vermerk zu, daß die

Berufungsbegründungsfrist erst am 29. Oktober 2002 abgelaufen wäre. Darauf-

hin beantragte der Kläger in dem vorliegenden Räumungsverfahren mit Schrift-

satz vom 17. Oktober 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den Antrag

verband er mit einem erneuten Fristverlängerungsantrag und wies darauf hin,

daß sein Antrag vom 15. Oktober 2002 das Verfahren - 9 S 222/02 - betreffe.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 wies das Landgericht den Kläger

darauf hin, daß es beabsichtige, die Berufung in dem Räumungsverfahren - 9 S

222/02 - mangels fristgerechtem Eingang der Begründung als unzulässig zu

verwerfen. In der Verfügung heißt es zudem:

"Im Zusammenhang mit der Vorlage dieser Akten wurde festge- stellt, daß die in dem weiteren Verfahren derselben Parteien - 9 S 237/02 - beantragte und mit Verfügung vom 16.10.2002 gewährte Fristverlängerung möglicherweise das vorliegende Verfahren hätte betreffen sollen."

Der Kammervorsitzende hat nunmehr in dem Räumungsverfahren durch

Verfügung vom 18. Oktober 2002 die Berufungsbegründungsfrist bis zum

15. November 2002 vorbehaltlich der Entscheidung über den Wiedereinset-

zungsantrag verlängert. Die Berufungsbegründung des Klägers

ist am

15. November 2002 beim Landgericht eingegangen.

Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen

richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuläs-

sig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und

auch begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Berufung des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, da er das

Rechtsmittel nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet habe.

Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist sei am 15. Oktober 2002 abge-

laufen. Die Frist sei auch nicht durch das vom Prozeßbevollmächtigten unter

dem falschen Aktenzeichen des ebenfalls bei der Kammer anhängigen Parallel-

verfahrens der Parteien eingereichte Gesuch auf Fristverlängerung gewahrt.

Für die Fristwahrung durch das Fristverlängerungsgesuch sei ebenso wie bei

Berufungsschrift und Berufungsbegründung eine hinreichend klare Zuordnung

des Schriftsatzes zum konkreten Verfahren erforderlich. Der Schriftsatz vom

15. Oktober 2002 sei aber angesichts des angegebenen Aktenzeichens eines

anderen anhängigen Verfahrens weder eindeutig noch hinreichend sicher der

Berufung zuzuordnen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Berufung ist fristgerecht am 15. November 2002 begründet worden,

so daß es auf den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht ankommt. Der

Annahme des Berufungsgerichts, der Antrag des Klägers auf Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist vom 15. Oktober 2002 betreffe die Forderungssa-

chen der Parteien und nicht das vorliegende Räumungsverfahren, kann nicht

gefolgt werden.

Die Auslegung von Prozeßhandlungen unterliegt nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher Nachprüfung. Sie

orientiert sich an dem Grundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was

nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstan-

denen Interesse entspricht (BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR

94/98, NJW-RR 2000, 1446; Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99,

NJW 2000, 3216 unter II 1). Die Anwendung dieses Grundsatzes führt vorlie-

gend zu dem Ergebnis, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am

15. Oktober 2002 einen Fristverlängerungsantrag in dem vorliegenden Räu-

mungsverfahren gestellt hat. Das in diesem Antrag angegebene Aktenzeichen

9 S 237/02 wies zwar auf das unter diesem Aktenzeichen geführte Forderungs-

verfahren derselben Parteien vor derselben Berufungskammer hin. Da aber in

dem Schriftsatz um Verlängerung der "heute ablaufenden Berufungsbegrün-

dungsfrist" gebeten wurde, wobei das Wort "heute" und das Enddatum, bis zu

dem die "um einen Monat" zu verlängernde Frist erstreckt werden sollte, der

15. November 2002, fettgedruckt wiedergegeben sind, bezog sich dieser Antrag

objektiv auf das Räumungsverfahren. Nur in dem vorliegenden Räumungsver-

fahren derselben Parteien vor diesem Gericht endete ohne Verlängerung die

Berufungsbegründungsfrist am 15. Oktober 2002.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war nicht allein auf das

Aktenzeichen des Berufungsverfahrens abzustellen. Für den Eingang einer Be-

rufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, daß diese vor Ablauf der

Frist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt war. Das Gesetz

schreibt in den §§ 129 Abs. 1, 130 ZPO - die gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auf die

Berufungsbegründung anzuwenden sind - die Angabe eines bereits zugeord-

neten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzei-

chens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine ra-

sche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für

die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH, Beschluß vom 15. April 1982

- IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673 unter II). Das gilt grundsätzlich auch für den

Antrag auf Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung. Auch wenn

durch die Angabe des falschen Aktenzeichens eine Unsicherheit darüber her-

beigeführt wurde, in welcher Sache um Fristverlängerung gebeten wurde, ist

der Antrag, wie dargetan, nach dem Inhalt der schriftsätzlichen Ausführungen

des Anwalts dem Räumungsverfahren zuzuordnen.

Der Kläger hat mithin die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

durch seinen am 15. Oktober 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz

rechtzeitig beantragt. Da die Frist zur Berufungsbegründung durch Verfügung

des Vorsitzenden der Berufungskammer am 18. Oktober 2002 bis

15. November 2002 verlängert worden ist, ist diese Verlängerung auch wirk-

sam. Voraussetzung für eine wirksame Verlängerung ist nämlich, daß der Ver-

längerungsantrag bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist bei Gericht einge-

gangen ist (BGHZ 83, 217, 221/222). Der Kläger hat deshalb mit seinem am

15. November 2002 bei der Berufungskammer eingegangenen Schriftsatz die

Berufung in dem vorliegenden Räumungsverfahren rechtzeitig begründet.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst