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BGH Beschluß vom 11.06.2003 – VIII ZB 15/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 15/03

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,

Dr. Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des

23. Zivilsenats (Einzelrichterin) des Oberlandesgerichts Hamm

vom 18. Dezember 2002 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-

ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlan-

desgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis zu 300

Gründe

I.

Die Parteien schlossen vor dem Landgericht Bielefeld einen Prozeß-

vergleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben

wurden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 10. Juni 2002 hat die Rechts-

pflegerin angeordnet, daß die Beklagte der Klägerin 201,58

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)

(cid:6)(cid:14)(cid:13)(cid:10)(cid:15)(cid:16)(cid:2)(cid:18)(cid:17) e-

richtskosten zu erstatten habe. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde

eingelegt mit der Begründung, daß ihr für den Vergleich - wie zuvor schon für

das übrige Verfahren - Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei und sie deshalb

(cid:0)

keine Gerichtskosten zu tragen habe. Das Oberlandesgericht hat die sofortige

Beschwerde durch Beschluß der Einzelrichterin zurückgewiesen. Mit ihrer vom

Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagte

weiter gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenfestsetzung.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Einzelrichterin ist nicht deshalb

unwirksam, weil diese entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegi-

ums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzel-

richter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH,

Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in

BGHZ best.).

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen

fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts we-

gen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Der Senat schließt sich auch

insoweit der Entscheidung des IX. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nach

§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren

wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ge-

mäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen

müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grund-

sätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des

gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerde-

verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem

nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen