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BGH Beschluß vom 29.07.2003 – VIII ZB 59/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst

und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der

6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Verden vom

31. Januar 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-

ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis zu 900

Gründe

Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht Sulingen einen Prozeßver-

gleich, in dem sie vereinbarten, das Gericht nach § 91 a ZPO analog über die

Kosten des Rechtsstreits entscheiden zu lassen. Das Amtsgericht hat die Ko-

sten des Rechtsstreits und des Vergleichs mit Beschluß vom 23. Dezember

2002 dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, daß die Klage nach dem

(cid:0)

Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses begründet gewe-

sen wäre. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten durch

Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte weiter gegen die zu sei-

nen Lasten getroffene Kostenentscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb un-

wirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums

entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist

wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH, Beschluß

vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ best.;

Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003 - VIII ZB 15/03).

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen

fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts we-

gen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO; Senatsbeschluß vom 11. Juni

2003, aaO). Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst

entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grund-

sätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit

drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die

Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der

Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101

Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu be-

rücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß

vom 13. März 2003, aaO; Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003, aaO).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen