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BGH Beschluss vom 09.07.2003 – VIII ZB 22/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst

und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der

7. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Augsburg vom

12. Februar 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die weite-

ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwer-

degericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.650,62

Gründe

I.

Die Kläger haben gegen die Beklagte im Verfahren auf Räumung der an

die Beklagte vermieteten Wohnung ein Versäumnisurteil erstritten. Am

28. November 2002 hat das Amtsgericht Augsburg durch Beschluß dieses Ver-

säumnisurteil im Rubrum dahin berichtigt, daß an die Stelle der Hausnummer

(cid:0)

27a der Beklagten in der P. -Straße die Nummer 27 gesetzt

wird.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der Beklagten und

des Nebenintervenienten hat das Landgericht Augsburg (Einzelrichterin) mit

Beschluß vom 12. Februar 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde

gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts hat die Beklagte fristge-

recht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb der hierzu verlängerten

Frist begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB

134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; siehe auch

Beschluß vom 11. Juni 2003 - VIII ZB 15/03) dargelegt hat, ist die Rechtsbe-

schwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer zwar

statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirk-

sam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die angefochtene

Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Ver-

letzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1

Satz 2 GG) ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden,

sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Be-

deutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern

besetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Be-

deutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO umfaßt auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung. Der Senat ist durch § 568 Satz 3 ZPO nicht gehindert, den Verstoß

gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berücksichtigen. Denn es kann

nicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine anderenfalls nur im Wege der Verfas-

sungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht

auszuschließen.

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen