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BGH Beschluß vom 18.06.2003 – 1 StR 184/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 184/03

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts München II vom 27. Dezember 2002 wird

a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall

II. 1. (2.) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-

stellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem

Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der

Staatskasse zur Last;

b) das genannte Urteil im Schuldspruch I. 1. dahin abgeändert,

daß der Angeklagte in drei Fällen des unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge je-

weils in Tateinheit mit dem Bestimmen einer Person unter

18 Jahren als Person über 21 Jahre zum unerlaubten Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten im Schuldspruch I. 1. in vier Fäl-

len des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge jeweils in Tateinheit mit dem Bestimmen einer Person unter 18 Jahren

als Person über 21 Jahre zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln für schuldig befunden.

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. (2.) der

Urteilsgründe wegen eines solchen Verbrechens verurteilt worden ist. Denn

das Bestimmen zum Verkauf und das tateinheitliche Handeltreiben ist in die-

sem Fall mit dem Fall II. 1. (1.) im Sinne einer Bewertungseinheit verbunden,

so daß eine einheitliche Tat vorliegt. Von einer Bewertungseinheit ist dann

auszugehen, wenn der Täter eine Gesamtmenge eines Betäubungsmittels er-

wirbt, um es in einer Mehrzahl von Einzelakten zu verkaufen (BGHR BtMG § 29

Bewertungseinheit 18). Beide Teilmengen stammen nach den Urteilsfeststel-

lungen aus der ersten Erwerbsmenge. Auch beabsichtigte der Angeklagte in

allen Fällen von vornherein sich durch den Ankauf von Drogen und deren an-

schließende gewinnbringende Veräußerung eine dauerhafte Einkommens-

quelle zu erschließen.

Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall

der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Gesamtfrei-

heitsstrafe bleibt davon unberührt. Denn bei unverändertem Unrechts- und

Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenz-

verhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein (BGHSt

41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH, Beschluß vom 28. Januar 2003

- 4 StR 521/02).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

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