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BGH Beschluß vom 28.01.2003 – 4 StR 521/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 15. Juli 2002
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte der schweren Vergewaltigung in drei Fällen,
davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsbe-
raubung, schuldig ist,
b)
hinsichtlich der in den Fällen II. 2.2. bis II. 2.5. der
Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, der Ge-
samtstrafe und der Anordnung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Freiheitsberaubung in vier Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen
sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung
des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materi-
ellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtli-
chen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts können die vom Angeklagten
in den Fällen II. 2.2. bis II. 2.5. der Urteilsgründe erzwungenen Sexualakte
nicht als vier rechtlich selbständige Straftaten angesehen werden.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fesselte der Angeklagte
Jasmin J. an das Bett, indem er ihre Hände und Füße daran festband. Bis
zum Abend des folgenden Tages führte er mit ihr mehrfach den Geschlechts-
verkehr bis zum Samenerguß durch und nötigte sie zu weiteren sexuellen
Handlungen, wobei zwischen den einzelnen Übergriffen drei längere Zeitab-
stände lagen. Während des gesamten Tatgeschehens wirkte sowohl die durch
die Fesselung ausgeübte Gewalt als auch die Drohung mit dem Einsatz eines
Elektroschockgeräts, das der Angeklagte stets in Reichweite hatte, fort. Dies
nutzte der Angeklagte entsprechend seinem vorgefaßten Plan zur Tatbege-
hung aus.
Er hat demnach jeweils dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur
eine Handlung im Rechtssinne (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177
Abs. 1 Gewalt 10 jew.m.N.) und damit, trotz der mehrfachen Verwirklichung des
Straftatbestandes des § 177 StGB, nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl.
BGH NStZ-RR 2000, 139 f.; NStZ 2000, 419 f.; (bei Pfister) NStZ-RR 2000,
360). Diese ist, da das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB angenommen hat, als schwere Vergewaltigung (zur
Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel vgl. BGH, Beschluß vom
28. Januar 2003 - 3 StR 373/02) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu wer-
ten. Der Tatbestand des § 239 StGB tritt hier nicht im Wege der Gesetzeskon-
kurrenz hinter der Vergewaltigung zurück, weil die Freiheitsberaubung über
das zur Tatbestandsverwirklichung des § 177 StGB Erforderliche hinausging
(vgl. BGH NStZ 1999, 83 m.N.).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen die Annahme nur einer
Tat nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der in den Fällen
II. 2.2. bis II. 2.5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamt-
freiheitsstrafe zur Folge. Der neu entscheidende Tatrichter wird insoweit zu
bedenken haben, daß bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang die unter-
schiedliche rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebli-
ches Kriterium für die Strafbemessung ist (vgl. BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ
1997, 233).
3. Der Maßregelausspruch hat ebenfalls keinen Bestand. Zur Schuldfä-
higkeitsbeurteilung hat sich das Landgericht den Ausführungen des gehörten
psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, demzufolge bei dem Ange-
klagten eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung" vorliege, da alle für
diese Störung charakteristischen Kriterien bei ihm festzustellen seien, "wie die
deutliche Tendenz, bei launenhaft wechselnder Stimmung Impulse auszuagie-
ren, ohne dabei die Konsequenzen zu berücksichtigen, die starke Neigung zu
Aggressionen, geringe Fähigkeit zu längerfristigen Planungen, fehlende Zu-
kunftszuversicht und das soziale Scheitern auf allen Gebieten". Auch soweit
der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, daß es aufgrund dieser Stö-
rung "zur zunehmenden gedanklichen Einengung auf die Verwirklichung der
Tat und dem Abbau von Hemmungen gekommen (sei), welche bei der Tatbe-
gehung möglicherweise zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfä-
higkeit geführt hätten", hat sich die Strafkammer dem angeschlossen.
Diese zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen
und Bewertungen sind nicht geeignet, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen.
Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorü-
bergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung
der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB - sicher - begründet (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB § 63 Zustand 26). Daran fehlt es hier.
Über den Maßregelausspruch ist daher - gegebenenfalls unter Hinzu-
ziehung eines weiteren Sachverständigen - ebenfalls neu zu befinden. Das
Landgericht wird dabei zu bedenken haben, daß zwar auch nicht pathologisch
bedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein können,
wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen
(BGHSt 34, 22, 28). Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlich-
keitsstörung läßt jedoch für sich genommen eine Aussage über die Frage der
Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388). Vielmehr bedarf
es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um fest-
stellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar
schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch
im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belasten
oder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).
Tepperwien Maatz Kuckein
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