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BGH Beschluß vom 18.06.2003 – 5 StR 169/00
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja
UStG § 4 Nr. 20 lit. a
Auch ein Gesangssolist stellt eine „kulturelle Einrichtung“ im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG dar (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 3. April 2003, C-144/00 Matthias Hoffmann).
BGH, Beschluß vom 18. Juni 2003 - 5 StR 169/00 LG Mannheim -
5 StR 169/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Juni 2003 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Mannheim vom 22. Dezember 1998 nach § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Um-
satzsteuerhinterziehung in 19 Fällen verurteilt worden ist: in
diesem Umfang wird der Angeklagte freigesprochen; inso-
weit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens ein-
schließlich der Kosten, die durch die Vorabentscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entstanden
sind, sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
58 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betrugs
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt
und ihn im übrigen freigesprochen.
A. Verfahrensgang
I.1. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom
5. April 2000 – 5 StR 226/99 – (abgedruckt in wistra 2000, 219) das ange-
fochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; im übrigen
wurde die Revision verworfen. Der Angeklagte wurde insoweit vom Landge-
richt Mannheim durch Urteil vom 25. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (rechtskräftig durch Urteil
des Senats vom 7. November 2001 – 5 StR 269/01).
2. Wegen der hier gegenständlichen Vorwürfe der Umsatzsteuerhin-
terziehung in 19 Fällen wurde das Verfahren bereits in dem Beschluß vom
5. April 2000 zur gesonderten Entscheidung abgetrennt, da insoweit ein Vor-
abentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG durchzuführen war (Vorlagebeschluß
vom 5. April 2000 – 5 StR 169/00, abgedruckt in wistra 2000, 267 mit Anm.
Keller).
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob der Angeklagte da-
durch Umsatzsteuern verkürzt hat, daß er entgegen seinen Verpflichtungen
gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. UStDV (a. F.) als Leistungsempfän-
ger für steuerpflichtige Umsätze, die im Ausland ansässige Unternehmer ihm
gegenüber erbracht haben, keinen Steuerabzug vorgenommen hat (Fälle
III D 4 Nr. 3 bis 6 und 8 bis 22 der Urteilsgründe Landgericht Mannheim vom
22. Dezember 1998).
Der Schuldspruch beruht insoweit im einzelnen auf folgenden Fest-
stellungen:
a) Der Angeklagte betrieb seit 1971 ein Konzertbüro für Popmusik-
und später auch für Klassikkonzerte. Anfang der neunziger Jahre wurde er
zu einem der bedeutendsten Konzertveranstalter Deutschlands. Seine Ge-
schäfte wickelte er über vier Unternehmen ab, deren alleiniger Gesellschafter
und Geschäftsführer er im Tatzeitraum war. In den Jahren 1992 bis 1997 trat
der Angeklagte im wesentlichen als Veranstalter klassischer Konzerte auf.
Bei diesen wurden vor allem Lieder und Opernarien dargeboten, bei denen
jeweils der Einzelvortrag der auftretenden Sänger im Vordergrund stand. In
den Jahren 1996/1997 organisierte er die Welttournee der drei Tenöre Lu-
ciano Pavarotti, Placido Domingo und José Carreras. Für sämtliche Veran-
staltungen hatten die zuständigen Kulturbehörden dem Angeklagten Be-
scheinigungen darüber ausgestellt, daß die „Veranstaltungsumsätze“ solchen
nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG „gleichwertig“ seien.
Der Angeklagte zog allerdings in erheblichem Umfang von den in den
Jahren 1993 bis 1997 an ausländische Künstler gezahlten Gagen keine Ein-
kommensteuern und Umsatzsteuern ab, meldete diese bei den Finanzbehör-
den nicht an und führte sie auch nicht ab. Ihm war hierbei bekannt, daß er als
Geschäftsführer der als Konzertveranstalter auftretenden vier Unternehmen
gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. UStDV grundsätzlich zum Abzug,
zur Anmeldung und zur Abführung der anfallenden Umsatzsteuern verpflich-
tet war.
b) Hinsichtlich der auf die Konzertveranstaltungen entfallenden Um-
satzsteuern stellte sich der Angeklagte auf den Standpunkt, daß er keine
Umsatzsteuern für solche Konzerte einbehalten und abführen müßte, die von
den Landesbehörden als „gleichartige Einrichtungen“ mit „gleichen kulturellen
Aufgaben“ im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG anerkannt worden seien und
damit wie andere begünstigte Einrichtungen, die von Gesetzes wegen von
der Umsatzsteuer befreit seien, hätten behandelt werden müssen.
c) Das Landgericht hielt demgegenüber eine solche Steuerbefreiung
nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG nicht für gegeben, weil es sich bei den Solisten
nicht um Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe.
Bei den Auftritten hätte die jeweilige Einzelpersönlichkeit der Künstler
im Vordergrund gestanden und nicht eine Gesamtdarbietung der Künstler;
auch sei das musikalische Arrangement auf den Vortrag des einzelnen
Künstlers zugeschnitten gewesen. Schließlich seien die Verträge mit den
Künstlern als Einzelpersonen abgeschlossen worden, so daß die vertraglich
geschuldete Leistung nicht die eines Duos oder Trios gewesen sei. Selbst
bei Zugrundelegung der weit gefaßten Umsatzsteuerrichtlinie Nr. 107 Abs. 1
könnten Einrichtungen im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG nur Musik- und
Gesangsgruppen sein, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. Nur
sie könnten die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die
in
§ 4 Nr. 20 lit. a UStG genannten Einrichtungen wie z. B. Orchester, Kam-
mermusikensembles oder Chöre.
Einen Verstoß der vorgenannten Auslegung von § 4 Nr. 20 lit. a UStG
gegen Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedsstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersy-
stem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im folgenden:
Sechste Richtlinie) sah das Landgericht nicht. Art. 13 Teil A Absatz 2 stelle
es in das Ermessen der Mitgliedstaaten, die Steuerbefreiung kultureller
Dienstleistungen von weiteren Bedingungen abhängig zu machen. Solche
Bedingungen seien zum Beispiel, daß keine systematische Gewinnerzielung
erstrebt werden dürfe oder die Leitung und Verwaltung im wesentlichen eh-
renhalber erfolgen müsse. Dies zeige, daß die Sechste Richtlinie in erster
Linie wirtschaftlich schwache und in besonderem Maße dem Gemeinwohl
verpflichtete Einrichtungen als förderungswürdig ansehe. Im übrigen sei es
eine Frage des nationalen Rechts, wenn die Mitgliedsstaaten die nach der
Sechsten Richtlinie zulässigen Ausnahmen von der Regelbesteuerung nicht
voll ausschöpften. Außerdem sei diese Steuerbefreiung nach der Rechtspre-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ohnehin nicht auf
natürliche Personen anwendbar.
II. Mit Beschluß vom 5. April 2000 hat der Senat dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach
Art. 234 Abs. 3 EG vorgelegt:
1. Ist Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuer-
system: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. EG 1977
Nr. L 145, 1) dahin auszulegen, daß der dort verwendete Begriff der „ande-
ren ... anerkannten Einrichtung“ auch einen Solisten erfaßt, der kulturelle
Dienstleistungen erbringt?
2. Falls Frage 1 bejaht wird:
Ergeben sich Einschränkungen aus der in Art. 13 Teil A gewählten
Überschrift „... dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten“, etwa wenn die Soli-
steneinsätze vorrangig Vermarktungszwecken dienen?
III. Mit Urteil
vom 3. April 2003
(C-144/00,
H ,
DStR 2003, 638) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) auf diese Fragen
wie folgt entschieden:
1. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage ist
dahin auszulegen, daß der Begriff der „anderen ... anerkannten Einrichtun-
gen“ als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt.
2. Aus der Überschrift des Artikels 13 Teil A dieser Richtlinie als sol-
cher ergeben sich keine Einschränkungen der Möglichkeiten der Steuerbe-
freiung nach dieser Bestimmung.
B. Auf der Grundlage dieser Entscheidung des Gerichtshofs ist der
Angeklagte vom Vorwurf der Umsatzsteuerverkürzung in den hier noch ver-
fahrensgegenständlichen 19 Fällen (Fälle III D 4 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 bis 22
der Urteilsgründe) freizusprechen.
Zwar läßt es das Gemeinschaftsrecht in Art. 13 Teil A Abs. 2 der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmoni-
sierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatz-
steuer – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) zu, die Inanspruchnahme der Steu-
erbefreiungen für kulturelle Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. n der
Sechsten Richtlinie von bestimmten, im einzelnen aufgeführten Bedingungen
abhängig zu machen. Zu diesen möglichen Bedingungen zählt u.a., daß eine
systematische Gewinnerzielung nicht angestrebt wird (vgl. dazu EuGH
DStR 2003, 638, 640 f., Rdn. 28/29 und 39). Indessen hat der nationale Ge-
setzgeber von diesen gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Ein-
schränkung der Steuerbefreiungen keinen Gebrauch gemacht. § 4 Nr. 20
lit. a UStG sieht vielmehr vor, daß Umsätze aus bestimmten, im einzelnen
aufgeführten kulturellen Darbietungen ebenso steuerfrei sind wie die Umsät-
ze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige
Landesbehörde bescheinigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie
die vom Gesetz bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Eine solche Bescheini-
gung war dem Angeklagten für jede der hier zu beurteilenden Konzertveran-
staltungen von den zuständigen Kulturbehörden erteilt worden. Da eine un-
terschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gesangssolisten und kul-
turellen Gruppen durch Auslegung des Begriffs der „Einrichtung“ nach der
Vorabentscheidung des Gerichtshofs vom 3. April 2003 nicht zu rechtfertigen
ist, waren die im Rahmen der Konzertveranstaltungen erbrachten Leistungen
der ausführenden Gesangssolisten gegenüber dem Veranstalter ebenso
steuerfrei wie die gesamte konzertante Veranstaltung, so daß der Angeklagte
nicht verpflichtet war, die erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer zu unter-
werfen. Demnach ist der Angeklagte insoweit aus Rechtsgründen mit der
Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO (vgl. zu den Kosten des Vorabentschei-
dungsverfahrens EuGH aaO S. 641, Rdn. 41) freizusprechen.
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