Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.06.2003 – 5 StR 169/00

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja

UStG § 4 Nr. 20 lit. a

Auch ein Gesangssolist stellt eine „kulturelle Einrichtung“ im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG dar (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 3. April 2003, C-144/00 Matthias Hoffmann).

BGH, Beschluß vom 18. Juni 2003 - 5 StR 169/00 LG Mannheim -

5 StR 169/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. Juni 2003 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Mannheim vom 22. Dezember 1998 nach § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Um-

satzsteuerhinterziehung in 19 Fällen verurteilt worden ist: in

diesem Umfang wird der Angeklagte freigesprochen; inso-

weit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens ein-

schließlich der Kosten, die durch die Vorabentscheidung des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entstanden

sind, sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

58 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betrugs

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt

und ihn im übrigen freigesprochen.

A. Verfahrensgang

I.1. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom

5. April 2000 – 5 StR 226/99 – (abgedruckt in wistra 2000, 219) das ange-

fochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; im übrigen

wurde die Revision verworfen. Der Angeklagte wurde insoweit vom Landge-

richt Mannheim durch Urteil vom 25. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (rechtskräftig durch Urteil

des Senats vom 7. November 2001 – 5 StR 269/01).

2. Wegen der hier gegenständlichen Vorwürfe der Umsatzsteuerhin-

terziehung in 19 Fällen wurde das Verfahren bereits in dem Beschluß vom

5. April 2000 zur gesonderten Entscheidung abgetrennt, da insoweit ein Vor-

abentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG durchzuführen war (Vorlagebeschluß

vom 5. April 2000 – 5 StR 169/00, abgedruckt in wistra 2000, 267 mit Anm.

Keller).

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob der Angeklagte da-

durch Umsatzsteuern verkürzt hat, daß er entgegen seinen Verpflichtungen

gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. UStDV (a. F.) als Leistungsempfän-

ger für steuerpflichtige Umsätze, die im Ausland ansässige Unternehmer ihm

gegenüber erbracht haben, keinen Steuerabzug vorgenommen hat (Fälle

III D 4 Nr. 3 bis 6 und 8 bis 22 der Urteilsgründe Landgericht Mannheim vom

22. Dezember 1998).

Der Schuldspruch beruht insoweit im einzelnen auf folgenden Fest-

stellungen:

a) Der Angeklagte betrieb seit 1971 ein Konzertbüro für Popmusik-

und später auch für Klassikkonzerte. Anfang der neunziger Jahre wurde er

zu einem der bedeutendsten Konzertveranstalter Deutschlands. Seine Ge-

schäfte wickelte er über vier Unternehmen ab, deren alleiniger Gesellschafter

und Geschäftsführer er im Tatzeitraum war. In den Jahren 1992 bis 1997 trat

der Angeklagte im wesentlichen als Veranstalter klassischer Konzerte auf.

Bei diesen wurden vor allem Lieder und Opernarien dargeboten, bei denen

jeweils der Einzelvortrag der auftretenden Sänger im Vordergrund stand. In

den Jahren 1996/1997 organisierte er die Welttournee der drei Tenöre Lu-

ciano Pavarotti, Placido Domingo und José Carreras. Für sämtliche Veran-

staltungen hatten die zuständigen Kulturbehörden dem Angeklagten Be-

scheinigungen darüber ausgestellt, daß die „Veranstaltungsumsätze“ solchen

nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG „gleichwertig“ seien.

Der Angeklagte zog allerdings in erheblichem Umfang von den in den

Jahren 1993 bis 1997 an ausländische Künstler gezahlten Gagen keine Ein-

kommensteuern und Umsatzsteuern ab, meldete diese bei den Finanzbehör-

den nicht an und führte sie auch nicht ab. Ihm war hierbei bekannt, daß er als

Geschäftsführer der als Konzertveranstalter auftretenden vier Unternehmen

gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. UStDV grundsätzlich zum Abzug,

zur Anmeldung und zur Abführung der anfallenden Umsatzsteuern verpflich-

tet war.

b) Hinsichtlich der auf die Konzertveranstaltungen entfallenden Um-

satzsteuern stellte sich der Angeklagte auf den Standpunkt, daß er keine

Umsatzsteuern für solche Konzerte einbehalten und abführen müßte, die von

den Landesbehörden als „gleichartige Einrichtungen“ mit „gleichen kulturellen

Aufgaben“ im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG anerkannt worden seien und

damit wie andere begünstigte Einrichtungen, die von Gesetzes wegen von

der Umsatzsteuer befreit seien, hätten behandelt werden müssen.

c) Das Landgericht hielt demgegenüber eine solche Steuerbefreiung

nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG nicht für gegeben, weil es sich bei den Solisten

nicht um Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe.

Bei den Auftritten hätte die jeweilige Einzelpersönlichkeit der Künstler

im Vordergrund gestanden und nicht eine Gesamtdarbietung der Künstler;

auch sei das musikalische Arrangement auf den Vortrag des einzelnen

Künstlers zugeschnitten gewesen. Schließlich seien die Verträge mit den

Künstlern als Einzelpersonen abgeschlossen worden, so daß die vertraglich

geschuldete Leistung nicht die eines Duos oder Trios gewesen sei. Selbst

bei Zugrundelegung der weit gefaßten Umsatzsteuerrichtlinie Nr. 107 Abs. 1

könnten Einrichtungen im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG nur Musik- und

Gesangsgruppen sein, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. Nur

sie könnten die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die

in

§ 4 Nr. 20 lit. a UStG genannten Einrichtungen wie z. B. Orchester, Kam-

mermusikensembles oder Chöre.

Einen Verstoß der vorgenannten Auslegung von § 4 Nr. 20 lit. a UStG

gegen Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des

Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mit-

gliedsstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersy-

stem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im folgenden:

Sechste Richtlinie) sah das Landgericht nicht. Art. 13 Teil A Absatz 2 stelle

es in das Ermessen der Mitgliedstaaten, die Steuerbefreiung kultureller

Dienstleistungen von weiteren Bedingungen abhängig zu machen. Solche

Bedingungen seien zum Beispiel, daß keine systematische Gewinnerzielung

erstrebt werden dürfe oder die Leitung und Verwaltung im wesentlichen eh-

renhalber erfolgen müsse. Dies zeige, daß die Sechste Richtlinie in erster

Linie wirtschaftlich schwache und in besonderem Maße dem Gemeinwohl

verpflichtete Einrichtungen als förderungswürdig ansehe. Im übrigen sei es

eine Frage des nationalen Rechts, wenn die Mitgliedsstaaten die nach der

Sechsten Richtlinie zulässigen Ausnahmen von der Regelbesteuerung nicht

voll ausschöpften. Außerdem sei diese Steuerbefreiung nach der Rechtspre-

chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ohnehin nicht auf

natürliche Personen anwendbar.

II. Mit Beschluß vom 5. April 2000 hat der Senat dem Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach

Art. 234 Abs. 3 EG vorgelegt:

1. Ist Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG

des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuer-

system: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. EG 1977

Nr. L 145, 1) dahin auszulegen, daß der dort verwendete Begriff der „ande-

ren ... anerkannten Einrichtung“ auch einen Solisten erfaßt, der kulturelle

Dienstleistungen erbringt?

2. Falls Frage 1 bejaht wird:

Ergeben sich Einschränkungen aus der in Art. 13 Teil A gewählten

Überschrift „... dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten“, etwa wenn die Soli-

steneinsätze vorrangig Vermarktungszwecken dienen?

III. Mit Urteil

vom 3. April 2003

(C-144/00,

H ,

DStR 2003, 638) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) auf diese Fragen

wie folgt entschieden:

1. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der Sechsten Richtlinie

77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechts-

vorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage ist

dahin auszulegen, daß der Begriff der „anderen ... anerkannten Einrichtun-

gen“ als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt.

2. Aus der Überschrift des Artikels 13 Teil A dieser Richtlinie als sol-

cher ergeben sich keine Einschränkungen der Möglichkeiten der Steuerbe-

freiung nach dieser Bestimmung.

B. Auf der Grundlage dieser Entscheidung des Gerichtshofs ist der

Angeklagte vom Vorwurf der Umsatzsteuerverkürzung in den hier noch ver-

fahrensgegenständlichen 19 Fällen (Fälle III D 4 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 bis 22

der Urteilsgründe) freizusprechen.

Zwar läßt es das Gemeinschaftsrecht in Art. 13 Teil A Abs. 2 der

Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmoni-

sierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatz-

steuer – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige

Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) zu, die Inanspruchnahme der Steu-

erbefreiungen für kulturelle Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. n der

Sechsten Richtlinie von bestimmten, im einzelnen aufgeführten Bedingungen

abhängig zu machen. Zu diesen möglichen Bedingungen zählt u.a., daß eine

systematische Gewinnerzielung nicht angestrebt wird (vgl. dazu EuGH

DStR 2003, 638, 640 f., Rdn. 28/29 und 39). Indessen hat der nationale Ge-

setzgeber von diesen gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Ein-

schränkung der Steuerbefreiungen keinen Gebrauch gemacht. § 4 Nr. 20

lit. a UStG sieht vielmehr vor, daß Umsätze aus bestimmten, im einzelnen

aufgeführten kulturellen Darbietungen ebenso steuerfrei sind wie die Umsät-

ze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige

Landesbehörde bescheinigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie

die vom Gesetz bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Eine solche Bescheini-

gung war dem Angeklagten für jede der hier zu beurteilenden Konzertveran-

staltungen von den zuständigen Kulturbehörden erteilt worden. Da eine un-

terschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gesangssolisten und kul-

turellen Gruppen durch Auslegung des Begriffs der „Einrichtung“ nach der

Vorabentscheidung des Gerichtshofs vom 3. April 2003 nicht zu rechtfertigen

ist, waren die im Rahmen der Konzertveranstaltungen erbrachten Leistungen

der ausführenden Gesangssolisten gegenüber dem Veranstalter ebenso

steuerfrei wie die gesamte konzertante Veranstaltung, so daß der Angeklagte

nicht verpflichtet war, die erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer zu unter-

werfen. Demnach ist der Angeklagte insoweit aus Rechtsgründen mit der

Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO (vgl. zu den Kosten des Vorabentschei-

dungsverfahrens EuGH aaO S. 641, Rdn. 41) freizusprechen.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal