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BGH Urteil vom 07.11.2001 – 5 StR 269/01

5. Strafsenat

5 StR 269/01 (alt: 5 StR 226/99)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Novem-

ber 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Mannheim vom 25. Januar 2001 wird verwor-

fen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Ange-

klagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung des Urteils

und Zurückverweisung (BGH wistra 2000, 219) sowie anschließender Tei-

leinstellung des Verfahrens im Hinblick auf die vom Senat aufgehobenen

Schuldsprüche nunmehr wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen sowie we-

gen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betruges zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

Gegen diese Gesamtstrafe, der eine Einsatzstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten sowie weitere 32 Einzelstrafen zwischen 40 Tagessät-

zen Geldstrafe und zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe zugrun-

deliegen, wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des

Angeklagten eingelegten Revision.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision ist offen-

sichtlich unbegründet. Angesichts des engen zeitlichen, sachlichen und si-

tuativen Zusammenhangs der einzelnen Taten und der nunmehr vollständi-

gen Schadenswiedergutmachung ist die Gesamtstrafe, die von der Be-

schwerdeführerin als Ergebnis eines zu straffen Zusammenzugs der Einzel-

strafen angegriffen wird, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und da-

her vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Harms Häger Raum

Brause Schaal