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BGH Urteil vom 18.06.2003 – VIII ZR 324/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Juni 2003 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 61 des

Landgerichts Berlin vom 16. September 2002 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Vertrag vom 29. August 1984 mieteten die Kläger von der Rechtsvor-

gängerin des Beklagten eine Wohnung in B. § 2 des Mietvertrages hat aus-

zugsweise folgenden Inhalt:

"§ 2 - Mietzeit und ordentliche Kündigung

1. a) Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.84, es läuft auf unbestimmte Zeit.

Kündigungsfristen siehe 2.

b) Das Mietverhältnis beginnt am ................................ und endet am ................................ jeweils um . Es verlängert sich ....................... Monate - um ..................................... Jahre, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2.

jedoch

c) Das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen.

Es beginnt am ................... 19 .... und endet am ................... 19 ... oh- ne, daß es einer Kündigung bedarf.

d) Die Wohnung ist zu nur vorübergehendem Gebrauch durch den Mieter gemietet, nämlich wegen ........................... Sie kann daher jeweils bis zum 3. Werktag jeden Monats zum Schluß dieses Mo- nats s c h r i f t l i c h gekündigt werden.

2. Kündigungsfristen zu 1.a) und 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt

3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,

6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre ver- gangen sind,

9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre ver- gangen sind,

12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind."

Die Kläger kündigten mit Schreiben vom 1. September 2001 das Miet-

verhältnis mit Wirkung zum 30. November 2001. Die vom Beklagten beauftragte

Hausverwaltung wies die Kündigung mit der Begründung als nicht fristgerecht

zurück, das Mietverhältnis ende aufgrund der Kündigung erst mit Ablauf des

31. August 2002.

Die Kläger haben die Feststellung begehrt, daß das zwischen den Par-

teien bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung vom 1. September 2001

mit Ablauf des 30. November 2001 beendet ist. Das Amtsgericht hat die Klage

abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der

die Kläger ihren Feststellungsantrag weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt (abgedruckt in WuM 2002, 607

= NZM 2002, 907):

Die am 3. September 2001 zugegangene Kündigung der Kläger habe

das Mietverhältnis der Parteien nicht zum 30. November 2001 beendet. Zwar

gelte im Falle einer nach dem 1. September 2001 zugegangenen Kündigung

grundsätzlich die in § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Frist von drei Mona-

ten. Die Anwendung dieser Vorschrift sei hier aber durch § 2 des Mietvertrages

vom 29. August 1984 ausgeschlossen, aus dem sich eine Kündigungsfrist von

einem Jahr ergebe. Diese Vertragsbestimmung sei nicht gemäß § 573 c Abs. 4

BGB unwirksam. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10

EGBGB finde § 573 c Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil

die in dem Mietvertrag unter § 2 aufgeführten Kündigungsfristen vor dem

1. September 2001 "durch Vertrag vereinbart" worden seien. Dem stehe nicht

entgegen, daß es sich bei der Regelung der Kündigungsfristen in § 2 des Miet-

vertrages um eine Formularklausel handele, die lediglich den Inhalt der damali-

gen gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) wie-

dergebe.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprü-

fung stand. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kündigung

der Kläger vom 1. September 2001 das Mietverhältnis nicht bereits zum

30. November 2001, sondern erst zum 31. August 2002 beendete. Nach § 2

Nr. 2 des Mietvertrages vom 29. August 1984 betrug die Kündigungsfrist zwölf

Monate, weil seit der Überlassung des Wohnraums zehn Jahre vergangen wa-

ren. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirk-

sam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kündigungsfrist von der Kündi-

gungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des Mieters abweicht. Denn

§ 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegen-

den Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Mietver-

trages vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Die

Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist, wie der Senat im Pa-

rallelverfahren entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß

§ 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001

abgeschlossenen Mietvertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen

die damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wie-

dergeben, anzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02,

zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen