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BGH Urteil vom 18.06.2003 – VIII ZR 339/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Juni 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer

des Landgerichts Osnabrück vom 8. November 2002 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Vertrag vom 16. September 1988 mietete die Beklagte von der Klä-

gerin ab dem 1. November 1988 ein Einfamilienhaus mit Garage in B. .

In § 9 Abs. 1 des Vertrages heißt es:

"Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach fünf-, acht- und zehnjähri- ger Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist für beide Partei- en um jeweils drei Monate, § 1 (4) des Vertrages bleibt unberührt."

§ 1 (4) Satz 1 des Vertrages lautet:

"Das Mietverhältnis wird bis zum 31. Dezember 1989 fest abge- schlossen und setzt sich nach Ablauf der Befristung mit den Kün- digungsfristen des § 9 dieses Vertrages fort."

Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom

1. September 2001 zum 30. November 2001 und räumte das Haus zu diesem

Zeitpunkt. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Kündigung erst zum

31. August 2002 wirksam geworden sei und fordert mit ihrer Klage restlichen

Mietzins ab Dezember 2001 bis zur Weitervermietung des Hauses zum 1. Mai

2002 und der Garage zum 1. Februar 2002, insgesamt 1.875,87

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11) n-

sen.

Das Amtsgericht hat der Klage unter Abzug eines Teils der geforderten

Verzugszinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten

zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene

Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Beklagte sei verpflichtet, den Mietzins bis zur Weitervermietung zu

zahlen, weil das Mietverhältnis durch ihre Kündigung nicht bereits zum

30. November 2001, sondern erst zum 31. August 2002 beendet worden sei.

Für die Kündigung der Beklagten sei die sich aus § 9 Abs. 1 des Mietvertrages

vom 16. September 1988 ergebende Frist von einem Jahr maßgebend. Bei die-

ser Vertragsbestimmung handele es sich zwar um eine Formularklausel. Diese

verstoße aber nicht gegen Bestimmungen des früheren AGB-Gesetzes, weil sie

der damaligen gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen entspreche. Sie

sei auch nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB nichtig, weil die Kündigungsfristen des

Mietvertrages vor dem 1. September 2001 "durch Vertrag vereinbart" worden

(cid:0)

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprü-

fung stand. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte

verpflichtet ist, den Mietzins über den 30. November 2001 hinaus bis zur Wei-

tervermietung zu zahlen. Ihre Kündigung vom 1. September 2001 beendete das

Mietverhältnis erst zum 31. August 2002. Nach § 9 Abs. 1 des Mietvertrages

vom 16. September 1988 betrug die Kündigungsfrist nach zehnjähriger Miet-

dauer für beide Parteien zwölf Monate. Diese Formularklausel ist nicht nach

§ 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich erge-

bende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum

Nachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229

§ 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kün-

digungsfristen in § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vor dem 1. September 2001

durch Vertrag vereinbart worden sind. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3

Abs. 10 EGBGB ist, wie der Senat im Parallelverfahren entschieden hat, nicht

einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklau-

seln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die

- wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Rege-

lung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwenden wäre

(Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, zur Veröffentlichung in BGHZ

bestimmt).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen