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BGH Urteil vom 18.06.2003 – VIII ZR 355/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Juni 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des

Landgerichts Berlin vom 15. November 2002 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Vertrag vom 22. November 1995 mieteten die Kläger von der Be-

klagten eine Wohnung in B. . § 2 des Mietvertrages hat auszugsweise fol-

genden Inhalt:

"§ 2 Mietzeit und ordentliche Kündigung

1. a)Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.1995, es läuft auf unbestimmte Zeit. Kün-

digungsfristen siehe 2). b) Das Mietverhältnis beginnt am __/_______ und endet am __/_____. Es verlängert sich jedoch jeweils um ___/_____ Monate - um ___/____ Jahre, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2).

c) Das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen.

Es beginnt am __/____19_/_ und endet am ____/____ 19 _/_ ohne daß es einer Kündigung bedarf.

d) Die Wohnung ist zu nur vorübergehendem Gebrauch durch den Mieter gemietet, nämlich wegen _____/_________, sie kann daher jeweils bis zum 3. Werktag jeden Monats zum Schluß dieses Monats schriftlich ge- kündigt werden.

2. Kündigungsfristen zu 1.a) und 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt

3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre ver- gangen sind, 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind, 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind, 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind."

Die Kläger kündigten mit Schreiben vom 1. September 2001 das Miet-

verhältnis zum 30. November 2001. Die Beklagte ist der Auffassung, das Miet-

verhältnis sei durch die Kündigung erst mit Ablauf des 28. Februar 2002 been-

det worden.

Die Kläger haben die Feststellung begehrt, daß das zwischen den Par-

teien bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung vom 1. September 2001

mit Ablauf des 30. November 2001 beendet ist. Das Amtsgericht hat die Klage

abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der

die Kläger ihren Feststellungsantrag weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Kündigung der Kläger habe das Mietverhältnis der Parteien nicht

zum 30. November 2001 beendet. Für diese Kündigung sei die sich aus § 2

Nr. 2 des Mietvertrages vom 22. November 1995 ergebende Frist von sechs

Monaten maßgebend. Diese Vertragsbestimmung sei nicht gemäß § 573 c

Abs. 4 BGB unwirksam. Denn nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3

Abs. 10 EGBGB finde § 573 c Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall keine Anwen-

dung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Abs. 2 des Mietvertrages vor dem

1. September 2001 "durch Vertrag vereinbart" worden seien. Dem stehe nicht

entgegen, daß es sich bei § 2 Abs. 2 des Mietvertrages um eine Formularklau-

sel handele, die lediglich den Inhalt der damaligen gesetzlichen Regelung der

Kündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) wiedergebe.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung

stand. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die am

3. September 2001 zugegangene Kündigung der Beklagten vom 1. September

2001 das Mietverhältnis nicht bereits zum 30. November 2001, sondern erst

zum 28. Februar 2002 beendete. Nach § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vom

22. November 1995 betrug die Kündigungsfrist sechs Monate, weil seit der

Überlassung des Wohnraumes fünf Jahre vergangen waren. Diese Formular-

klausel ist nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem

Vertrag sich ergebende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c

Abs. 1 BGB zum Nachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB fin-

det nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwen-

dung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vor dem

1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Die Übergangsvor-

schrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist, wie der Senat im Parallelverfahren

entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4

BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlosse-

nen Mietvertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige

gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, an-

zuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, zur Veröffent-

lichung in BGHZ bestimmt).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen