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BGH Urteil vom 23.06.2003 – II ZR 46/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. Juni 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 705
Einem Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts wird, für den aber ein Gesellschafter treuhänderisch Anteile hält, können
durch Vereinbarung mit allen Gesellschaftern unmittelbare gesellschaftsrechtli-
che Rechte und Ansprüche eingeräumt werden.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Koblenz vom 15. Januar 2002 wird auf Kosten des Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen auf Grund eines Beteiligungsverhältnisses an der
Dres. B. Grundstücks- und Verwaltungs-Gesellschaft, einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, von dem Beklagten als deren geschäftsführendem Gesell-
schafter monatliche Auszahlungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember
1999 in Höhe von insgesamt 6.960,04 DM (Kläger) bzw. 13.920,08 DM (Kläge-
rin).
Die Parteien, die Ehefrau des Beklagten sowie die Ehepaare L. und
W. hatten am 28. Juli 1989 einen notariellen Gesellschafts- und Treuhand-
vertrag geschlossen. Danach waren der Beklagte und seine Ehefrau, die in Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts Grundbesitz erworben hatten, alleinige Gesell-
schafter der Dres. B. Grundstücks- und Verwaltungs-Gesellschaft. Der Be-
klagte war an der Gesellschaft, insbesondere an deren Vermögen, mit 39 Antei-
len beteiligt, seine Ehefrau mit den restlichen 61 Anteilen. Beide hielten einen
Teil der Gesellschaftsanteile jedoch treuhänderisch für die am Abschluß des
Vertrages vom Juli 1989 außer ihnen noch beteiligten Personen, jeder der Ver-
tragschließenden hatte den Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke nämlich
durch Kreditaufnahme mitfinanziert. Der Beklagte war Treuhänder des Klägers,
seine Frau Treuhänderin der Klägerin.
Zweck der Grundstücksgesellschaft war die gewinnbringende Verwaltung
und Verpachtung des Grundbesitzes, dessen vorhandene Gebäude die Gesell-
schaft zu einer Klinik umbaute. Mit Vertrag vom 30. Mai 1990 wurde das Objekt
an die Klinikbetreiberin G. GmbH
(im
folgenden: GmbH) verpachtet.
Gesellschafter der GmbH waren seinerzeit außer dem Kläger und dem Be-
klagten die Herren L. und W.. Als Pachtzins wurden ein
jährlicher
Festbetrag von 400.000,00 DM sowie ein Prozentsatz des Umsatzes der GmbH
vereinbart.
Seit 1990 erhielten die Kläger von der Gesellschaft unabhängig von de-
ren Gewinnsituation monatlich 1.160,01 DM (Kläger) bzw. 2.320,01 DM (Kläge-
rin) auf ihre Privatkonten überwiesen. Der Beklagte stellte diese Zahlungen ab
Juli 1999 ein. Er begründet dies damit, daß die - von ihm als Geschäftsführer
vertretene - GmbH ihr gegen die Gesellschaft zustehende Forderungen in Höhe
von rd. 3 Mio. DM zum 1. Juli 1999 in der Weise fällig gestellt habe, daß "die
bisher monatlich geleisteten Mietvorauszahlungen zur ratierlichen Rückführung
dieser Forderung" verwendet werden, womit er sich für die Gesellschaft einver-
standen erklärt habe.
Die Kläger behaupten, den monatlichen Zahlungen, die Gesellschaftern
und Treuhändern im Verhältnis ihrer Beteiligung geleistet wurden, habe eine
Refinanzierungsabrede der am Gesellschafts- und Treuhandvertrag Beteiligten
zugrunde gelegen: Mit den Zahlungen hätten Gesellschaftern und Treugebern
die Beträge zur Verfügung gestellt werden sollen, die sie zur Erbringung der
Zins- und Tilgungsleistungen für die von ihnen persönlich zum Erwerb der Ge-
sellschaftsimmobilien aufgenommenen Kredite monatlich benötigten.
Die Parteien haben ihre Beziehungen aus dem Gesellschafts- und Treu-
handvertrag zum 31. Dezember 1999 beendet. Um die Auseinandersetzung
führen sie vor dem Landgericht einen Rechtsstreit.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, das
Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner
- zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Kläger auf Grund ei-
ner Absprache der Gesellschafter und Treugeber Anspruch auf die eingeklag-
ten Beträge haben. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
sei die Sicherung des Mittelzuflusses, der ihnen die Zins- und Tilgungsleistun-
gen für die von ihnen in Anspruch genommenen Darlehen ermöglichen sollte,
für die Partner der Vereinbarung von maßgeblicher Bedeutung gewesen. Der
vom Umsatz unabhängige Pachtanteil sei so bemessen worden, daß er dem
Betrag entsprochen habe, den die Darlehensnehmer für den Schuldendienst
benötigten. Dies und die Tatsache, daß die Beträge über Jahre hinweg unmit-
telbar an die Darlehensnehmer ausgezahlt worden seien, bestätige die von den
Zeugen bekundete Absicht der Partner, den Liquiditätszufluß für die Dauer ihrer
Zusammenarbeit sicherzustellen. Nach Sinn und Zweck der getroffenen Ab-
sprache seien die Kläger auch nicht gehindert, ihre Ansprüche trotz Beendigung
des Gesellschafts- und Treuhandverhältnisses zum 31. Dezember 1999 und
des anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens geltend zu machen. Denn
nach der Absprache der Beteiligten sei davon auszugehen, daß diese Ansprü-
che auch im Falle der Auflösung der Gesellschaft ihre Selbständigkeit behalten
sollten.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
II. 1. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind ungeachtet der formalen
Stellung der Kläger als Treugeber gesellschaftsrechtlicher Art und können ge-
gen den Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
geltend gemacht werden.
a) Es ist seit langem anerkannt, daß Treugebern, die nicht selbst Gesell-
schafter werden, sondern für die ein Gesellschafter treuhänderisch Anteile hält,
unmittelbare Rechte und Ansprüche zugebilligt werden können (vgl. Senat,
BGHZ 10, 44, 49). Nach dem Inhalt des Gesellschafts- und Treuhandvertrages
der Parteien handelte es sich bei dem Verhältnis zwischen den Gesellschaftern
einerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein klassisches Treu-
handverhältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen über-
lagerte Treuhandbeziehung. Das ergibt sich aus den Regelungen der §§ 6, 7
des Treuhandvertrages und wird bestätigt durch die tatsächliche Handhabung,
nach der die von der Gewinnsituation der Gesellschaft unabhängigen monatli-
chen Zahlungen den Treugebern - anders als bei einem reinen Treuhandver-
hältnis - nicht über den jeweiligen Treuhänder zugeleitet wurden, sondern die
Beträge von der Gesellschaft unmittelbar auf die Konten der Treugeber über-
wiesen wurden.
b) Der Beklagte ist für diese gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der Klä-
ger passiv legitimiert. Der Senat hat es zugelassen, daß der Anspruch auf Ge-
winn während des Bestehens der Gesellschaft auch unmittelbar gegen deren
geschäftsführenden Gesellschafter geltend gemacht wird (Sen.Urt. v. 8. Juni
1961 - II ZR 91/59, WM 1961, 1075; v. 29. Juni 1970 - II ZR 126/68, WM 1970,
1223, 1224).
2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der landgerichtlichen Be-
weisaufnahme rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Forderung der
Kläger aus einer entsprechenden Absprache aller an dem Gesellschafts- und
Treuhandvertrag beteiligten Personen begründet ist. Danach sollten Gesell-
schaftern und Treugebern die Mittel, die sie zur Bedienung der von ihnen per-
sönlich zum Erwerb des Grundbesitzes der Gesellschaft aufgenommenen Kre-
dite benötigten, von der Gesellschaft unabhängig von deren Gewinn aus der
Festpachteinnahme zur Verfügung gestellt werden. Dies galt entgegen der An-
nahme der Revision unabhängig davon, auf welche Weise die Festpacht ent-
richtet wurde, ob durch Zahlung oder Verrechnung mit Forderungen, die der
GmbH gegen die Gesellschaft zustanden, wie es ab Juli 1999 geschah. Das
Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei und von der Revision unangefoch-
ten festgestellt, daß die Auszahlung der Festpacht an Gesellschafter und Treu-
geber die Liquidität der Gesellschaft nicht gefährdet hätte.
3. Die Ansprüche der Kläger unterliegen entgegen der Ansicht der Revi-
sion infolge der Beendigung der durch den Gesellschafts- und Treuhandvertrag
begründeten Beziehungen und der in einem weiteren Rechtsstreit betriebenen
Auseinandersetzung nicht einer Durchsetzungssperre.
Einzelansprüche der Gesellschafter werden im Liquidationsstadium zwar
regelmäßig zu unselbständigen Rechnungsposten und können deshalb nicht
mehr isoliert geltend gemacht werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 15. Mai
2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch
ausnahmsweise dann, wenn sich aus Sinn und Zweck der gesellschaftsrechtli-
chen Bestimmungen ergibt, daß sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft ihre
Selbständigkeit behalten sollen (Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96,
NJW 1998, 376). So liegt es hier.
Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt,
daß die Forderungen der Kläger nach Sinn und Zweck der zwischen den Ge-
sellschaftern und Treugebern getroffenen Vereinbarung selbständig durchsetz-
bar bleiben sollten.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Graf