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BGH Beschluss vom 24.06.2003 – IX ZB 600/02

IX. Zivilsenat

BGHR

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 600/02

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

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Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Kayser und

am 24. Juni 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters

der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. November

2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzuläs-

sig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

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4.720,82

Gründe:

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erfordert.

Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs. 3

InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifels-

frei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des

§ 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur

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einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von

500 DM je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließ-

lich vermeiden, daß sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale

weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt. Eine klärungsbedürf-

tige Rechtsfrage vermag die Rechtsbeschwerde daher nicht aufzuzeigen.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Kayser

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