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BGH Beschluss vom 24.06.2003 – IX ZB 600/02
IX. Zivilsenat
BGHR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Kayser und
am 24. Juni 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters
der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. November
2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzuläs-
sig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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4.720,82
Gründe:
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert.
Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs. 3
InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifels-
frei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des
§ 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur
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einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von
500 DM je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließ-
lich vermeiden, daß sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale
weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt. Eine klärungsbedürf-
tige Rechtsfrage vermag die Rechtsbeschwerde daher nicht aufzuzeigen.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Kayser
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