Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZB 82/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Juli 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 81

des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten

des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.783 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

1

Der Rechtsbeschwerdeführer war von 6. August 2000 bis 8. November

2001 als vorläufiger Treuhänder im Verfahren zur Eröffnung des vereinfachten

Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bestellt. Nach der An-

ordnung des Insolvenzgerichts bedurften Verfügungen des Schuldners der Zu-

stimmung des Rechtsbeschwerdeführers. Im Übrigen war er angewiesen, die

pfändbaren Arbeitseinkünfte und sonstigen Forderungen des Schuldners für die

Insolvenzmasse zu sichern; dem Schuldner war die Einziehung des pfändbaren

Teils seiner Arbeitseinkünfte untersagt.

2

Nach Abschluss seiner Tätigkeit beantragte der Rechtsbeschwerdefüh-

rer, seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 8.941,13 DM fest-

zusetzen. Dabei vertrat er die Ansicht, dass sämtliche von ihm vereinnahmten

Arbeitseinkünfte des Schuldners in Höhe von 35.971,95 DM einschließlich der

darin enthaltenen unpfändbaren Beträge in Höhe von 25.336,15 DM zur Be-

rechnungsgrundlage gehörten. Als Vergütungssatz seien 35 v.H. des verwalte-

ten Vermögens angemessen, weil ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet ge-

wesen sei und die Auseinandersetzung mit einem der Arbeitgeber, gleichzeitig

der Vermieter des Schuldners, sowie die lange Dauer des Verfahrens einen

Zuschlag von 10 v.H. auf den Regelsatz erfordere. Die Auslagenpauschale be-

anspruchte der Rechtsbeschwerdeführer mit 500 DM je angefangenem Monat

in Höhe des geltend gemachten Vergütungssatzes von 35 v.H.

3

Die Vorinstanzen haben nur den pfändbaren Einkommensanteil in die

Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Treuhänders einbezogen

und zu ihrer Bemessung einen Vergütungssatz von 25 v.H. für angemessen

erachtet. Die Auslagenpauschale von 15 v.H. für das erste und 10 v.H. für das

zweite Jahr haben sie als Jahrespauschale gewährt.

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Der Rechtsbeschwerdeführer verfolgt mit seinem Rechtsmittel den ab-

gewiesenen Teil seines Vergütungsantrags weiter.

II.

5

Die gemäß §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwer-

de ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

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1. Der Bundesgerichtshof hat in anderer Sache nach Einlegung und Be-

gründung der Rechtsbeschwerde klargestellt, dass der in § 8 Abs. 3 InsVV ge-

regelte pauschale Auslagenerstattungsanspruch nur einmal jährlich entsteht

(BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458; v. 23. Juli 2004

- IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Diese Rechtsauffassung liegt auch der

angefochtenen Beschwerdeentscheidung zugrunde. Ein Zulässigkeitsgrund für

die hiernach im Auslagenpunkt aussichtslose Rechtsbeschwerde ergibt sich

daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung.

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2. Hinsichtlich eines weitergehenden Vergütungsanspruchs

ist die

Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig, weil die entscheidungserheblichen

Rechtsgrundsätze keiner (weiteren) Klärung bedürfen und die Vorinstanzen im

Grundsätzlichen nicht von anderen Beschwerdeentscheidungen abgewichen

sind.

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a) Das Amt des vorläufigen Treuhänders im Verbraucherinsolvenzeröff-

nungsverfahren ist in § 306 Abs. 2 Satz 1 InsO nur indirekt erwähnt. Schon

während des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens, welches dem

vereinfachten Insolvenzverfahren vorausgeht, können danach Sicherungsmaß-

nahmen angeordnet werden. In dieser Ermächtigung liegt eine Analogverwei-

sung auf die §§ 21, 22 InsO. Sie setzt die Existenz eines dem vorläufigen Insol-

venzverwalter des Regelinsolvenzverfahrens entsprechenden Amtes voraus.

Dementsprechend ist auch im Gesetzgebungsverfahren an die Möglichkeit ge-

dacht worden, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Treuhänder zu

bestellen habe (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom

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19. April 1994, BT-Drucks. 12/7302, S. 191 zu § 357c). Dieser vorläufige Treu-

händer wird in der Praxis zu Recht weitgehend anerkannt.

b) Zu den Vergütungsgrundlagen für den vorläufigen Treuhänder, die

normativ nicht bestimmt sind, werden unterschiedliche Ansichten vertreten:

Nach einer Meinung soll der vorläufige Treuhänder eine Vergütung in

Höhe eines Teils der dem Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren zu-

stehenden Vergütung (§ 13 InsVV) erhalten (LG Kaiserslautern, Beschl. v.

31. August 2001 - 1 T 290/00, juris; LG Heilbronn Rpfleger 2005, 106; AG Hal-

le-Saalkreis DZWiR 2002, 527 f; Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzver-

fahren 2. Aufl. Rn. 611). Nach anderer Auffassung ist der vorläufige Treuhänder

in Höhe eines Bruchteils der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

(§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 InsVV) zu entlohnen (AG Köln NZI 2000, 143 f;

AG Rosenheim ZInsO 2001, 218; Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 4. Aufl.

§ 13 Rn. 17; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 13 InsVV Rn. 9; Fuchs

ZInsO 2000, 429, 432). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher nicht

Stellung genommen. Sie ist auch für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfah-

ren nicht entscheidungserheblich.

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Die Vorinstanzen sind der für den Rechtsbeschwerdeführer günstigeren

Ansicht gefolgt, nach welcher die Vergütung des vorläufigen Treuhänders ent-

sprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV aus dem Staffelsatz gemäß § 2 Abs. 1

InsVV abzuleiten ist. Hiervon kann der Senat im Ergebnis schon wegen des

Verschlechterungsverbotes (vgl. BGHZ 159, 122, 124) nicht zum Nachteil des

Rechtsbeschwerdeführers abweichen.

12

aa) Die Vorinstanzen haben dem Rechtsbeschwerdeführer als Vergütung

10 v.H. der von ihm angesammelten pfändbaren Lohnanteile des Schuldners

zugebilligt. Ein höherer Vergütungssatz als 2/3 der Regelvergütung des Treu-

händers im vereinfachten Insolvenzverfahren könnte aus § 13 Abs. 1 InsVV a.F.

für den vorläufigen Treuhänder trotz der langen Tätigkeitsdauer hier nicht abge-

leitet werden.

13

bb) Auch bei entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 InsVV in der

bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung kommt hier ein höherer Satz als

25 v.H. der Vergütung eines (fiktiven) Insolvenzverwalters nicht in Betracht.

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Die Rechtsbeschwerde gründet den geforderten Vergütungssatz von

35 v.H. sowohl auf den gemäß § 306 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO an-

geordneten Zustimmungsvorbehalt und die Dauer des Verfahrens als auch auf

den konkreten Aufwand des vorläufigen Treuhänders in der Auseinanderset-

zung mit dem zweiten Arbeitgeber und Vermieter des Schuldners.

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Eine generelle Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenz-

verwalters infolge der Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes ist nicht ge-

rechtfertigt; es kommt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. auf den konkreten

Tätigkeitsumfang an (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03,

ZIP 2003, 1612). Diese Rechtsfrage ist geklärt. Dazu hat der Rechtsbeschwer-

deführer trotz mitgeteilter Bedenken des Amtsgerichts nichts weiter vorgetra-

gen. Auch im Übrigen lässt die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen zu

Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Rechtsbeschwerdeführers als vorläu-

figer Treuhänder die Anwendung eines unrichtigen Maßstabes zu seinem Nach-

teil nicht erkennen.

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c) Offensichtlich verfehlt ist die Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers,

zur Berechnungsgrundlage seiner Vergütung gehöre auch der unpfändbare Teil

der Arbeitslöhne des Schuldners, die er von den Arbeitsgebern eingezogen und

an den Schuldner weitergeleitet habe. Zwar billigt auch § 11 Abs. 1 Satz 2

InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) dem vorläufigen

Insolvenzverwalter eine Vergütung zu, deren Berechnungsgrundlage das Ver-

mögen sein soll, auf welches sich die Verwaltertätigkeit während des Eröff-

nungsverfahrens erstreckt hat. Da diese Einkunftsteile nach § 36 Abs. 1 InsO

nicht zur Haftungsmasse gehörten, konnten sie die dem Treuhänder zustehen-

de Vergütung nicht beeinflussen. Dieses Verständnis des Vergütungsrechts ist

so eindeutig, dass es einer Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

nicht bedarf.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Lichtenberg, Entscheidung vom 06.05.2002 - 38 IK 12/00 -

LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 81 T 766/02 -