BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZB 82/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 81
des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.783 € fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer war von 6. August 2000 bis 8. November
2001 als vorläufiger Treuhänder im Verfahren zur Eröffnung des vereinfachten
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bestellt. Nach der An-
ordnung des Insolvenzgerichts bedurften Verfügungen des Schuldners der Zu-
stimmung des Rechtsbeschwerdeführers. Im Übrigen war er angewiesen, die
pfändbaren Arbeitseinkünfte und sonstigen Forderungen des Schuldners für die
Insolvenzmasse zu sichern; dem Schuldner war die Einziehung des pfändbaren
Teils seiner Arbeitseinkünfte untersagt.
Nach Abschluss seiner Tätigkeit beantragte der Rechtsbeschwerdefüh-
rer, seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 8.941,13 DM fest-
zusetzen. Dabei vertrat er die Ansicht, dass sämtliche von ihm vereinnahmten
Arbeitseinkünfte des Schuldners in Höhe von 35.971,95 DM einschließlich der
darin enthaltenen unpfändbaren Beträge in Höhe von 25.336,15 DM zur Be-
rechnungsgrundlage gehörten. Als Vergütungssatz seien 35 v.H. des verwalte-
ten Vermögens angemessen, weil ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet ge-
wesen sei und die Auseinandersetzung mit einem der Arbeitgeber, gleichzeitig
der Vermieter des Schuldners, sowie die lange Dauer des Verfahrens einen
Zuschlag von 10 v.H. auf den Regelsatz erfordere. Die Auslagenpauschale be-
anspruchte der Rechtsbeschwerdeführer mit 500 DM je angefangenem Monat
in Höhe des geltend gemachten Vergütungssatzes von 35 v.H.
Die Vorinstanzen haben nur den pfändbaren Einkommensanteil in die
Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Treuhänders einbezogen
und zu ihrer Bemessung einen Vergütungssatz von 25 v.H. für angemessen
erachtet. Die Auslagenpauschale von 15 v.H. für das erste und 10 v.H. für das
zweite Jahr haben sie als Jahrespauschale gewährt.
Der Rechtsbeschwerdeführer verfolgt mit seinem Rechtsmittel den ab-
gewiesenen Teil seines Vergütungsantrags weiter.
II.
Die gemäß §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwer-
de ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
1. Der Bundesgerichtshof hat in anderer Sache nach Einlegung und Be-
gründung der Rechtsbeschwerde klargestellt, dass der in § 8 Abs. 3 InsVV ge-
regelte pauschale Auslagenerstattungsanspruch nur einmal jährlich entsteht
(BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458; v. 23. Juli 2004
- IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Diese Rechtsauffassung liegt auch der
angefochtenen Beschwerdeentscheidung zugrunde. Ein Zulässigkeitsgrund für
die hiernach im Auslagenpunkt aussichtslose Rechtsbeschwerde ergibt sich
daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
2. Hinsichtlich eines weitergehenden Vergütungsanspruchs
ist die
Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig, weil die entscheidungserheblichen
Rechtsgrundsätze keiner (weiteren) Klärung bedürfen und die Vorinstanzen im
Grundsätzlichen nicht von anderen Beschwerdeentscheidungen abgewichen
sind.
a) Das Amt des vorläufigen Treuhänders im Verbraucherinsolvenzeröff-
nungsverfahren ist in § 306 Abs. 2 Satz 1 InsO nur indirekt erwähnt. Schon
während des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens, welches dem
vereinfachten Insolvenzverfahren vorausgeht, können danach Sicherungsmaß-
nahmen angeordnet werden. In dieser Ermächtigung liegt eine Analogverwei-
venzverwalter des Regelinsolvenzverfahrens entsprechenden Amtes voraus.
Dementsprechend ist auch im Gesetzgebungsverfahren an die Möglichkeit ge-
dacht worden, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Treuhänder zu
bestellen habe (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom
19. April 1994, BT-Drucks. 12/7302, S. 191 zu § 357c). Dieser vorläufige Treu-
händer wird in der Praxis zu Recht weitgehend anerkannt.
b) Zu den Vergütungsgrundlagen für den vorläufigen Treuhänder, die
normativ nicht bestimmt sind, werden unterschiedliche Ansichten vertreten:
Nach einer Meinung soll der vorläufige Treuhänder eine Vergütung in
Höhe eines Teils der dem Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren zu-
stehenden Vergütung (§ 13 InsVV) erhalten (LG Kaiserslautern, Beschl. v.
31. August 2001 - 1 T 290/00, juris; LG Heilbronn Rpfleger 2005, 106; AG Hal-
le-Saalkreis DZWiR 2002, 527 f; Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzver-
fahren 2. Aufl. Rn. 611). Nach anderer Auffassung ist der vorläufige Treuhänder
in Höhe eines Bruchteils der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
(§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 InsVV) zu entlohnen (AG Köln NZI 2000, 143 f;
AG Rosenheim ZInsO 2001, 218; Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 4. Aufl.
§ 13 Rn. 17; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 13 InsVV Rn. 9; Fuchs
ZInsO 2000, 429, 432). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher nicht
Stellung genommen. Sie ist auch für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfah-
ren nicht entscheidungserheblich.
Die Vorinstanzen sind der für den Rechtsbeschwerdeführer günstigeren
Ansicht gefolgt, nach welcher die Vergütung des vorläufigen Treuhänders ent-
sprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV aus dem Staffelsatz gemäß § 2 Abs. 1
InsVV abzuleiten ist. Hiervon kann der Senat im Ergebnis schon wegen des
Verschlechterungsverbotes (vgl. BGHZ 159, 122, 124) nicht zum Nachteil des
Rechtsbeschwerdeführers abweichen.
aa) Die Vorinstanzen haben dem Rechtsbeschwerdeführer als Vergütung
10 v.H. der von ihm angesammelten pfändbaren Lohnanteile des Schuldners
zugebilligt. Ein höherer Vergütungssatz als 2/3 der Regelvergütung des Treu-
händers im vereinfachten Insolvenzverfahren könnte aus § 13 Abs. 1 InsVV a.F.
für den vorläufigen Treuhänder trotz der langen Tätigkeitsdauer hier nicht abge-
leitet werden.
bb) Auch bei entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 InsVV in der
bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung kommt hier ein höherer Satz als
25 v.H. der Vergütung eines (fiktiven) Insolvenzverwalters nicht in Betracht.
Die Rechtsbeschwerde gründet den geforderten Vergütungssatz von
35 v.H. sowohl auf den gemäß § 306 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO an-
geordneten Zustimmungsvorbehalt und die Dauer des Verfahrens als auch auf
den konkreten Aufwand des vorläufigen Treuhänders in der Auseinanderset-
zung mit dem zweiten Arbeitgeber und Vermieter des Schuldners.
Eine generelle Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenz-
verwalters infolge der Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes ist nicht ge-
rechtfertigt; es kommt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. auf den konkreten
Tätigkeitsumfang an (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03,
ZIP 2003, 1612). Diese Rechtsfrage ist geklärt. Dazu hat der Rechtsbeschwer-
deführer trotz mitgeteilter Bedenken des Amtsgerichts nichts weiter vorgetra-
gen. Auch im Übrigen lässt die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen zu
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Rechtsbeschwerdeführers als vorläu-
figer Treuhänder die Anwendung eines unrichtigen Maßstabes zu seinem Nach-
teil nicht erkennen.
c) Offensichtlich verfehlt ist die Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers,
zur Berechnungsgrundlage seiner Vergütung gehöre auch der unpfändbare Teil
der Arbeitslöhne des Schuldners, die er von den Arbeitsgebern eingezogen und
an den Schuldner weitergeleitet habe. Zwar billigt auch § 11 Abs. 1 Satz 2
InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) dem vorläufigen
Insolvenzverwalter eine Vergütung zu, deren Berechnungsgrundlage das Ver-
mögen sein soll, auf welches sich die Verwaltertätigkeit während des Eröff-
nungsverfahrens erstreckt hat. Da diese Einkunftsteile nach § 36 Abs. 1 InsO
nicht zur Haftungsmasse gehörten, konnten sie die dem Treuhänder zustehen-
de Vergütung nicht beeinflussen. Dieses Verständnis des Vergütungsrechts ist
so eindeutig, dass es einer Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
nicht bedarf.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Lichtenberg, Entscheidung vom 06.05.2002 - 38 IK 12/00 -
LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 81 T 766/02 -