BGH Urteil vom 24.06.2003 – IX ZR 228/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Juni 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: [nur zu b) und c)]
ja ja
a) BGB § 779; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
Auch ein Prozeßvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend.
b) InsO § 145
Die Rechtsnachfolge i.S.v. § 145 InsO setzt voraus, daß der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnach- folge" unmöglich geworden war.
Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn die- ser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Werter- satz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegen- stand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - OLG Stuttgart LG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
Kirchhof, Dr. Fischer, Kayser und
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 2002 auf-
gehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 8. Februar 2002
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bauunternehmung K. GmbH (nachfolgend: Bauunternehmung). Diese
führte ein Bauvorhaben für die B. GmbH aus und bezog zu diesem Zweck
Baustoffe von der H. GmbH (nachfolgend: Lieferantin). Zahlungen auf derar-
tige Lieferungen erhielt die Lieferantin aufgrund einer Abtretung durch die
Bauunternehmung zwischen dem 23. November 1999 und 3. Februar 2000
unmittelbar von der B. GmbH.
Über das Vermögen der Bauunternehmung wurde am 1. April 2000 das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Verwalter bestellt. Er nahm die
Lieferantin auf Zahlung empfangener Geldbeträge in Höhe von 74.429,32 DM
mit der Begründung in Anspruch, zur Zeit der angefochtenen Leistungen der
B. GmbH sei die Bauunternehmung schon zahlungsunfähig gewesen und die
Lieferantin habe das gewußt; deshalb seien die Leistungen gemäß §§ 133, 131
oder 130 InsO anfechtbar. Aufgrund dieser Klage schloß der Kläger mit der
Lieferantin am 2. Februar 2001 einen Prozeßvergleich, derzufolge diese sich
verpflichtete, an den Kläger 50.000 DM in fünf monatlichen Raten zu zahlen.
Nachdem die Lieferantin eine Rate von 10.000 DM am 1. März 2001 gezahlt
hatte, wurde auch über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet; der Be-
klagte ist ihr Insolvenzverwalter.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Zahlung
der restlichen 40.000 DM aus der Insolvenzmasse. Das Landgericht hat die
Klage mit der Begründung abgewiesen, der anfechtungsrechtliche Rückge-
währanspruch sei nur ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch, der in der
Insolvenz des Anfechtungsgegners lediglich eine Insolvenzforderung begrün-
de. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger mit folgenden Sätzen be-
gründet:
"Die Entscheidung des Landgerichts ... kann keinen Bestand ha-
ben, da sie konträr steht zu der Rechtsauffassung zweier BGH-
Richter, die das hier in Rede stehende Rechtsproblem im Lichte
der Insolvenzordnung rechtlich gewürdigt haben.
Im Hinblick auf die Klärung einer reinen Rechtsfrage beruft sich
der Kläger/Berufungskläger zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Klageschriftsätze vom 4.12.2001 (richtig: 4.10.2001) und
10.12.2001."
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an
(cid:1)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:20)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:29)(cid:31)(cid:1)(cid:20)(cid:23) (cid:28)!(cid:11)
(cid:11)(cid:13)"
(cid:11)(cid:13)(cid:1)
(cid:29)(cid:4)(cid:1)
(cid:1)(cid:20)(cid:23)(cid:10)(cid:1)*)
den Kläger 20.451,68
vision des Beklagten.
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e-
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-
teils.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Berufung sei trotz der knappen Begründung zulässig. Denn es gehe
um eine reine Rechtsfrage, die insbesondere in der Literatur eine ausführliche
Aufbereitung erfahren habe.
" (cid:1)
In der Sache sei der haftungsrechtlichen Theorie von der Rechtsnatur
des Anfechtungsanspruchs zu folgen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb
die Gläubiger des Anfechtungsgegners von einem anfechtbaren Erwerb ihres
Schuldners profitieren sollten. Für ein Aussonderungsrecht des Gläubigers in
derartigen Fällen spreche die Interessenlage. Der bloß schuldrechtliche Cha-
rakter des Anfechtungsrechts stehe seiner Behandlung als Aussonderungs-
recht nicht grundsätzlich entgegen, weil der Rechtsordnung auch sonst schuld-
rechtliche Aussonderungsrechte nicht fremd seien. Ferner stehe dieser Wer-
tung nicht entgegen, daß sich ein Aussonderungsrecht grundsätzlich auf indi-
viduell bestimmte Gegenstände beziehen müsse, an denen ein Dritter dingliche
oder persönliche Rechte geltend machen könne, und Geld nur aussonde-
rungsfähig sei, wenn es sich um bestimmte Geldscheine oder Geldstücke han-
dele, die unterscheidbar im Vermögen des Schuldners vorhanden seien. Denn
es gehe im Streitfall nicht um die anfechtbare Verschiebung einer Sache in
fremdes Eigentum, sondern um eine Forderungsabtretung. Eine Forderung
unterfalle ebenfalls dem Begriff des Gegenstandes.
An der Aussonderungskraft des Anfechtungsanspruchs ändere es
nichts, daß dieser im Wege eines Vergleiches geregelt worden sei. Denn ein
solcher Vergleich wirke in der Regel und auch vorliegend nicht als Novation.
II.
Demgegenüber rügt die Revision: Die Berufung sei unzulässig gewesen.
Ihre Begründung bezeichne nicht im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO
Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für
die angefochtene Entscheidung ergebe. Dazu reichten weder die Verweisung
auf erstinstanzlichen Vortrag noch der Hinweis auf die Rechtsauffassung zwei-
er Bundesrichter aus.
Der im Vorprozeß abgeschlossene Vergleich betreffe zudem nicht mehr
den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch, sondern einen gewöhnli-
chen, ungesicherten Zahlungsanspruch. Ein Prozeßvergleich habe novierende
Wirkung, weil sein wesentlicher Inhalt darin bestehe, einen Vollstreckungstitel
zu schaffen und das Verfahren zu beenden. Demgemäß ergebe sich in solchen
Fällen die Grundlage des Rechtsverhältnisses für die Zukunft nur noch aus
dem Vergleich, nicht mehr aus dem ursprünglichen streitigen Schuldverhältnis.
Mindestens habe das Berufungsgericht eine Auslegung in dieser Hinsicht ver-
säumt.
Der Sache nach sei an der vom Bundesgerichtshof in ständiger Recht-
sprechung vertretenen schuldrechtlichen Theorie des Anfechtungsrechts fest-
zuhalten. Der Anfechtungsanspruch habe keine stärkere Wirkung als jeder an-
dere Anspruch. Dies müsse insbesondere im Vergleich mit Schadensersatzan-
sprüchen solcher Gläubiger gelten, die durch eine vorsätzliche unerlaubte
Handlung des Insolvenzschuldners geschädigt worden seien.
III.
Die Berufung war zulässig.
Allerdings muß die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverlet-
zung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dem
genügt die Berufungsbegründung des Klägers hier jedoch gerade noch.
1. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus ver-
ständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der
Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH,
Urt. v. 24. Februar 1994 - VII ZR 127/93, NJW 1994, 1481; v. 18. Juni 1998 - IX
ZR 389/97, NJW 1998, 3126 m.w.N.). Erforderlich und ausreichend ist die Mit-
teilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand
des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen
formalen Anforderungen hierfür auf. Die Bezeichnung der verletzten Rechts-
norm ist entbehrlich, soweit aus den mitgeteilten Rechtsansichten deutlich wird,
worin der Rechtsfehler gesehen wird (Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 520
Rn. 31).
Mit seiner Berufungsbegründung erstrebte der Kläger ausdrücklich "die
Klärung einer reinen Rechtsfrage". Diese wird auch erkennbar, weil die Beru-
fungsbegründung nicht etwa nur pauschal auf zwei bestimmte erstinstanzliche
Schriftsätze verweist, sondern zugleich die vom Kläger konkret für richtig ge-
haltene Rechtsansicht aufzeigt. Denn wegen der dem landgerichtlichen Urteil
angeblich konträren "Rechtsauffassung zweier BGH-Richter" nahm die Beru-
fungsbegründung u.a. auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2001
Bezug, in dem - nur - die dem Kläger günstige Rechtsansicht über die Wirkung
der Insolvenzanfechtung in der Insolvenz des Anfechtungsgegners unter An-
gabe der entsprechenden Fundstellen aufgeführt war. Dies genügte.
2. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungser-
heblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die
Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem
anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Dieses formale Be-
gründungserfordernis setzt nicht die Schlüssigkeit der Berufungsgründe voraus
(BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126; v. 4. Oktober 1999
- II ZR 361/98, NJW 1999, 3784, 3785).
Nach der Berufungsbegründung war die vom Kläger für richtig gehaltene
Rechtsauffassung dem landgerichtlichen Urteil "konträr".
IV.
In der Sache vermag der Senat dem Berufungsgericht aber wegen der
besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles nicht zu folgen.
1. Hierbei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, daß der
Prozeßvergleich vom 2. Februar 2001 mit der Lieferantin, auf den der Kläger
seine jetzige Klage stützt, entgegen der Ansicht der Revision einen Anfech-
tungsanspruch gemäß § 143 InsO festlegt.
Ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB wirkt regelmäßig nicht schuldum-
schaffend (BGH, Urt. v. 7. März 2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503). Das gilt
grundsätzlich auch für Prozeßvergleiche im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Zwar haben diese zusätzlich zur Regelung der materiellen Rechtslage zum
Ziel, ein anhängiges Verfahren zu beenden und für die Zukunft einen Vollstrek-
kungstitel zu schaffen. Dazu ist es aber im Zweifel ebensowenig wie bei einem
streitmäßigen Urteil nötig, eine neue, selbständige Grundlage für das Rechts-
verhältnis zu schaffen. Vielmehr ist jeder titulierte Anspruch gleichermaßen
nachträglichen Einwendungen ausgesetzt, die zu Vollstreckungsgegenklagen
Feststellungs- oder sogar erneuten Leistungsklagen führen können. Der Ein-
fluß derartiger späterer Veränderungen wird sich meist nur unter Berücksichti-
gung auch des ursprünglichen Schuldgrundes zutreffend beurteilen lassen.
Erst recht spricht nichts dafür, daß ein Gläubiger rechtliche Vorteile, die insbe-
sondere einem Anfechtungsanspruch zukommen - z.B. den Schutz gegen eine
Aufrechnung mit bloßen Insolvenzforderungen (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO), gegen
den Einwand des Bereicherungswegfalls (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO) oder die
Möglichkeit der Anfechtung gegen Rechtsnachfolger (§ 145 InsO) - durch einen
Vergleichsschluß einbüßen will.
Ein von dieser Regel abweichendes Verständnis läßt sich hier nicht hin-
reichend der Bestimmung unter Nr. 3 des Prozeßvergleichs vom 2. Februar
2001 entnehmen, derzufolge durch den Vergleich neben der eingeklagten For-
derung auch mögliche Ansprüche des Klägers aus der Rechtsbeziehung zwi-
schen der B. GmbH und der Bauunternehmung sowie überhaupt weitere
Anfechtungsansprüche "erledigt" sein sollten. Dieser Wortlaut ergibt nicht
mehr, als daß dem Kläger aus demselben Sachverhalt keine weiteren Ansprü-
che gegen die Lieferantin zustehen sollten. Da der Beklagte selbst sich in den
Tatsacheninstanzen nicht auf ein weitergehendes Verständnis dieser Vereinba-
rung bezogen hatte, brauchte das Berufungsgericht ein solches auch nicht
ausdrücklich auszuschließen.
2. Das Berufungsgericht hat den Meinungsstreit über die Rechtswirkun-
gen der Insolvenzanfechtung zutreffend wiedergegeben (vgl. auch Haas/Müller
ZIP 2003, 49, 50 ff; MünchKomm-InsO/Kirchhof, vor §§ 129 bis 147 Rn. 23).
Insbesondere hat der erkennende Senat durch Urteil vom 11. Januar 1990 (IX
ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992) einen Gerichtsstand nach § 771 ZPO für eine
Anfechtungsklage gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers des
Anfechtungsgegners verneint (a.M. RGZ 30, 394, 397; 40, 371, 372 f; RG
JW 1895, S. 202 Nr. 15; 1910, S. 114 Nr. 18; LZ 1908, 609 ff; KG NJW 1958,
914, 915). Der früher für das Konkursrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat zum
Rückgewähranspruch aus § 7 AnfG beiläufig ausgeführt, daß dieser wegen
seiner rein schuldrechtlichen Wirkung im Konkurs des Rückgewährschuldners
kein Aussonderungsrecht gebe (BGHZ 71, 296, 302). Ob an diesen Erkennt-
nissen festzuhalten ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn
alle vorgenannten Urteile betrafen den Sachverhalt, daß das anfechtbar er-
langte Rechtsgut selbst Gegenstand der Intervention des Verwalters war.
3. Demgegenüber weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, daß
die Lieferantin von vornherein nur auf Wertersatz gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2
InsO haftete: Nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts hat die Bauunternehmung als spätere Insolvenzschuldnerin ihren
Anspruch gegen die B. GmbH an die Lieferantin abgetreten, und diese hat
die Ansprüche bei der B. GmbH als Drittschuldnerin eingezogen. Damit sind
die abgetretenen Ansprüche erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) und konnten in
Natur (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO) selbst nicht mehr zurückgewährt werden. Der
an die Stelle tretende Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ist
eine gewöhnliche Geldforderung, die sich gegen das gesamte Vermögen des
Anfechtungsgegners richtet und insoweit keine Aussonderungskraft außerhalb
oder innerhalb einer Insolvenz des Anfechtungsgegners mehr hat.
Die Wirkung eines solchen Wertersatzanspruchs in der Insolvenz des
Anfechtungsgegners ist gesetzlich nicht besonders geregelt und - soweit er-
kennbar - in Rechtsprechung und Literatur nicht besonders untersucht worden.
Sie kann nach Auffassung des Senats nicht unmittelbar aus einzelnen Theori-
en abgeleitet werden, deren Zweck es nur ist, das Wesen des maßgeblichen
Rechts zu erklären. Statt dessen ist auf die Wertungen abzustellen, die den
einschlägigen Gesetzesnormen erkennbar zugrunde liegen.
a) Dies betrifft vor allem § 145 Abs. 1 InsO, demzufolge die Anfechtbar-
keit auch gegen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend
gemacht werden kann. Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge in diesem Sinne
ist weit zu verstehen; es genügt, daß ein anderer Rechtsträger auf gesetzlich
geregelter Grundlage in alle Verbindlichkeiten des Vorgängers eintritt (vgl.
MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 145 Rn. 7). Es mag deshalb viel für eine minde-
stens entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Insolvenzverwalter
eines Anfechtungsgegners sprechen, der dessen gesamtes pfändbares Ver-
waltungs- und Verfügungsbefugnis für den Anfechtungsgegner über das ge-
samte Vermögen zugunsten der Gläubigergemeinschaft ausübt (vgl. Heidel-
berger Kommentar zur
InsO/Kreft, 2. Aufl. § 145 Rn. 5; MünchKomm-
InsO/Kirchhof, § 145 Rn. 15; Haas/Müller, ZIP 2003, 49, 56).
Jedoch setzt jede Rechtsnachfolge im Sinne von § 145 InsO - sei es ei-
ne Einzel- (Abs. 2) oder Gesamtrechtsnachfolge (Abs. 1) - voraus, daß der
Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt. Die
Norm ist insgesamt nicht anwendbar, wenn schon dem Ersterwerber die Rück-
gewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war
(MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 145 Rn. 3 m.w.N.). Denn der Zweck des § 145
InsO liegt darin, dem Anfechtenden unter bestimmten Voraussetzungen einen
erleichterten Zugriff auf den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst zu
ermöglichen. Für die bloße, von Anfang an bestehende Schuld einer Geld-
summe gelten dagegen ohnehin und allein die allgemeinen bürgerlich- oder
handelsrechtlichen Vorschriften über Rechtsnachfolgen (vgl. MünchKomm-
InsO/Kirchhof, § 145 Rn. 16). Insbesondere würde die Möglichkeit der Haf-
tungsbegrenzung, die §§ 1975 ff BGB oder § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 HGB,
§ 133 Abs. 1 UmwG für wichtige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge vorsehen,
unterlaufen, wenn § 145 Abs. 1 InsO auch auf reine Geldsummenschulden an-
wendbar wäre.
b) Andere Vorschriften der Insolvenzordnung sehen eine Haftung der
Insolvenzmasse für solche Schulden aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung
ebenfalls nicht vor. Zwar besteht allgemein auch die Möglichkeit - auf die das
Berufungsgericht verweist -, einen auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten
Anspruch auszusondern, im vorliegenden Falle also den ursprünglichen An-
spruch der Bauunternehmung gegen die B. GmbH aus dem Vermögen der
Lieferantin als Abtretungsempfängerin. Sogar wenn man dem anfechtungs-
rechtlichen Anspruch auf Rückgewähr (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO) dieses Zah-
lungsanspruchs Aussonderungskraft im Sinne von § 47 InsO zuerkennt (so
Heidelberger Kommentar zur InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 72; MünchKomm-InsO/
Ganter, § 47 Rn. 346; Haas/Müller, ZIP 2003, 49, 56 ff, jeweils m.w.N.), erlischt
das Aussonderungsrecht mit dem Untergang des auszusondernden Gegen-
stands, hier also mit der Erfüllung durch die B. GmbH. An die Stelle kann
zwar ein Recht auf Ersatzaussonderung der Gegenleistung treten, aber nur,
soweit diese in der Insolvenzmasse unterscheidbar vorhanden ist (§ 48 Satz 2
InsO). Die Gegenleistungen waren im vorliegenden Falle die Geldbeträge, wel-
che die B. GmbH zwischen dem 23. November 1999 und dem 3. Februar
2000 zur Tilgung ihrer Verbindlichkeit an die Lieferantin gezahlt hat. Wie die
Zahlungen im einzelnen erfolgten und wo das Geld verblieben ist, hat der
- insoweit beweisbelastete (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 48 Rn. 73) - Klä-
ger trotz eines Hinweises des Senats nicht dargetan. Dem Beklagten oblag
jedenfalls deshalb keine Last zu substantiiertem Bestreiten, weil der Kläger
nicht einmal ansatzweise vorgetragen hat, daß von den empfangenen Zahlun-
gen in Höhe von wenig mehr als zusammen 74.000 DM nach fünfzehn und
mehr Monaten noch ein Rest unterscheidbar im Vermögen der - fortlaufend
gewerblich tätigen - Lieferantin übrig geblieben war, als über deren Vermögen
das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Ein Anspruch des Klägers wegen Massebereicherung scheidet hier von
vornherein aus, weil die Zahlungen der Lieferantin schon vor der Insolvenzer-
öffnung über ihr Vermögen zugeflossen sind. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt statt
dessen voraus, daß die Insolvenzmasse erst nach der Verfahrenseröffnung
bereichert worden ist (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 203, 206 f; Uh-
lenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 74; Heidelberger Kommentar zur
InsO/Eickmann, aaO § 55 Rn. 24; vgl. Senatsurt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR
234/96, ZIP 1997, 1551, 1552 m.w.N.; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 318/99,
ZIP 2000, 244, 245).
Über die aufgezeigten Möglichkeiten hinaus verleiht der anfechtungs-
rechtliche Wertersatzanspruch jedenfalls kein allgemeines Vorrecht am ge-
samten Vermögen des Anfechtungsgegners zu Lasten aller seiner anderen
Gläubiger.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Kayser
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)