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BGH Urteil vom 25.06.2003 – IV ZR 276/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 25. Juni 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Wenn ein Dritter eine Rettungshandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, ist bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen für geboten gehalten werden durften, auf die Person des Dritten abzustellen, auch wenn er nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02 - Thür. OLG in Jena LG Gera

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die

Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. Juni 2003

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivil-

senats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

3. Juli 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der für einen PKW bei der Beklagten eine Teilkasko-

versicherung unterhält, verlangt Ersatz eines Fahrzeugschadens, der

durch das Ausweichen vor einem Fuchs entstanden sein soll.

Der Fahrer des vom Kläger versicherten PKW Renault Clio befuhr

am 29. Dezember 1999 gegen 20.00 Uhr die Bundesstraße ... zwischen

H. und K. . Der Kläger gibt an, die Geschwindigkeit habe

80 km/h betragen, als plötzlich ein Fuchs von rechts ins Scheinwerfer-

licht getreten sei, der die Fahrbahn habe überqueren wollen. Der Fahrer

habe gebremst und versucht, nach rechts auszuweichen. Dabei habe er

die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Der PKW kollidierte mit der

rechten und der linken Leitplanke und erlitt hierbei Schäden, die der Klä-

ger abzüglich seines Selbstbehaltes mit 14.000 DM beziffert.

Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte ihn für die zur

Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Fuchs unternommene

Rettungshandlung des Fahrers gemäß §§ 62, 63 VVG entschädigen

müsse.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rettungsko-

stenerstattung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wenn das Ausweichen vor

einem Tier zu einem Unfall mit Fahrzeugschaden geführt habe, komme

zwar grundsätzlich ein Anspruch des teilkaskoversicherten Versiche-

rungsnehmers auf Rettungskostenersatz in Betracht. Ein solcher An-

spruch setze aber voraus, daß die Rettungshandlung zur Abwendung

des drohenden Schadens objektiv geboten war oder doch vom Versiche-

rungsnehmer bzw. dem handelnden Dritten, der kein Repräsentant des

Versicherungsnehmers gewesen sein müsse, ohne grobe Fahrlässigkeit

für geboten gehalten werden durfte. Im vorliegenden Fall sei der Ret-

tungsversuch des Fahrers auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Das

Ausweichen vor einem Tier zur Vermeidung eines Kraftfahrzeugscha-

dens sei objektiv nicht geboten, wenn der Schaden, der vermieden wer-

den solle, in keinem Verhältnis zum Schadensrisiko des Rettungsversu-

ches stehe. Ein Ausweichmanöver,

insbesondere bei gleichzeitiger

Bremsung, sei mit einem hohen Risiko sowohl für die Insassen des aus-

weichenden PKW, für Personen außerhalb und für das versicherte Fahr-

zeug verbunden. Deshalb sei das Ausweichen nur vor größeren Tieren

wie beispielsweise Wildschwein oder Reh geboten, nicht aber vor kleine-

ren Tieren wie z.B. einem Hasen. Bei kleineren Tieren sei die irrtümliche

Annahme, daß ein Ausweichen geboten sei, grob fahrlässig. Dies gelte

auch für einen Fuchs.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsge-

richt einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 62

Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 VVG verneint.

1. Wenn ein Fahrer bei dem Versuch, einem Tier auszuweichen,

ohne Zusammenstoß mit dem Tier die Gewalt über sein Fahrzeug verliert

und dadurch einen Unfall verursacht, kann dem Versicherungsnehmer

ein Anspruch auf Erstattung seines Fahrzeugschadens als "Rettungsko-

sten" nach § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG zustehen. Da die Obliegenheit des

Versicherungsnehmers, nach Möglichkeit für die Abwendung des versi-

cherten Schadens zu sorgen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 VVG), nicht voraus-

setzt, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, sondern auch

schon besteht, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht (BGHZ

113, 359, 360 f.), kann das Ausweichen vor einem Tier eine Schadens-

abwehrmaßnahme im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG darstellen. Das

hat dann zur Folge hat, daß die vom Versicherungsnehmer gemachten

Aufwendungen dem Versicherer zur Last fallen, "soweit der Versiche-

rungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte" (§ 63

Abs. 1 Satz 1 VVG).

2. Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer die Aufwen-

dungen für geboten halten durfte, ist, wenn ein Dritter die Rettungs-

handlung auf Kosten des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, auf

die Person dieses Dritten abzustellen, auch wenn er nicht Repräsentant

des Versicherungsnehmers war. Der Bundesgerichtshof hat bereits ent-

schieden, daß es für die Erstattung von Rettungskosten zur Vermeidung

eines Zusammenstoßes eines Kraftfahrzeugs mit Haarwild nicht darauf

ankommt, ob der Versicherungsnehmer selbst oder ein berechtigter Fah-

rer die Rettungstätigkeit ausgeübt hat. Es ist kein Grund dafür erkenn-

bar, den Versicherer von dem Schaden zu entlasten und den Versiche-

rungsnehmer damit zu belasten, wenn statt des Versicherungsnehmers

für ihn der berechtigte Fahrer dessen Vermögen schädigt (BGHZ aaO

S. 361). Besteht aber bei einer objektiv gebotenen Rettungshandlung der

Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers unabhängig da-

von, ob ein Dritter gehandelt hat und ob dieser ein Repräsentant des

Versicherungsnehmers war, so muß auch für die Frage, ob ein Irrtum

über die objektive Gebotenheit dem Anspruch entgegensteht oder nicht,

auf die Person des Handelnden abgestellt werden, ohne daß es darauf

ankommt, ob er der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentant ist.

3. Im vorliegenden Fall scheitert der Anspruch daran, daß der Fah-

rer das Ausweichmanöver nicht den Umständen nach für geboten halten

durfte.

a) Objektiv war das Brems- und Ausweichmanöver nicht geboten.

(1) Zur Rettung geboten ist eine Handlung nur, wenn die damit

verbundenen Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zum ange-

strebten Erfolg stehen, nicht aber, wenn sie unverhältnismäßige Kosten

verursachen (Palandt/Sprau, BGB 62. Aufl. § 670 Rdn. 4; Stange, Ret-

tungsobliegenheiten und Rettungskosten im Versicherungsrecht S. 63).

Geht es um die freiwillige Inkaufnahme eines Schadensrisikos, so darf

dieses jedenfalls nicht größer sein als der ohne die Rettungshandlung

drohende Schaden.

(2) Droht ein Fahrzeugschaden durch den Zusammenstoß mit ei-

nem Tier, so ist dieser versicherte Sachschaden gegen die durch ein

Brems- und Ausweichmanöver drohenden möglicherweise mehrfachen

Fahrzeug- und Personenschäden abzuwägen, die der Versicherer er-

statten muß, falls das Ausweichen geboten war. Bei der Abwägung

kommt es auch auf die Größe des Tieres an. Für einen Hasen hat der

Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Gefahr, die von einem

so kleinen Tier ausgeht, dermaßen gering ist, daß es jedenfalls unver-

hältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens

durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen (Urteil

vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351 unter 2 a).

(3) Ob das gleiche für einen Fuchs gilt, ist keine Rechtsfrage, die

vom Bundesgerichtshof unabhängig von den Umständen des Einzelfalles

- beispielsweise Größe des Fahrzeugs, Fahrgeschwindigkeit und Stra-

ßenverhältnisse - geklärt werden kann. Bei der Entscheidung des Beru-

fungsgerichts, das Ausweichen des Fahrers des Klägers vor dem Fuchs

sei objektiv nicht erforderlich gewesen, handelt es sich vielmehr um eine

tatrichterliche Würdigung im Einzelfall. Sie bindet das Revisionsgericht,

weil sie einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Die Revisionsrüge, daß

das Berufungsgericht wesentliche Umstände nicht berücksichtigt habe,

nämlich das Gewicht eines Fuchses von rund 10 kg, das beim Aufprall zu

erheblichen Zerstörungen am Fahrzeug geführt hätte, und die mit der

Tieferlegung des Fahrzeugs verbundene Gefahr, daß der Fuchs in die

Luft geschleudert worden und gegen die Windschutzscheibe geprallt wä-

re, ist nicht begründet. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht-

lich, daß das Berufungsgericht diese Umstände nicht erwogen hat. Ent-

gegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht die Gefah-

renlage auch aufgrund seiner eigenen Lebenserfahrung, also ohne Ein-

holung eines Sachverständigengutachtens, beurteilen (BGH, aaO).

b) War die Rettungsmaßnahme objektiv nicht geboten, so gewährt

§ 63 Abs. 1 Satz 1 VVG Ersatz der Aufwendungen auch dann, wenn der

Versicherungsnehmer - hier sein Fahrer - die Aufwendungen nach den

Umständen für geboten halten durfte. Hierzu wird überwiegend ange-

nommen, daß dem Versicherungsnehmer bei einem Irrtum über die Ge-

botenheit nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Der Bundesgerichtshof hat in

seinem Urteil vom 18. Dezember 1996 die Frage, welcher Verschuldens-

grad im Rahmen des § 63 VVG allgemein gelte, offengelassen. Gegen

jede Einbeziehung von Verschuldenskategorien hat sich dagegen mit

beachtlichen Erwägungen Dörner (JR 1997, 501 f.) gewandt; seiner An-

sicht nach ist entscheidend, ob ein verständiger Versicherungsnehmer

unter Berücksichtigung aller Umstände der konkreten Situation die mit

einem plötzlichen Ausweichmanöver verbundenen Gefahren auf sich

nehmen durfte.

Der vorliegende Fall nötigt weder zur Klärung der im Urteil vom

18. Dezember 1996 offengelassenen Frage nach dem Verschuldensgrad

noch zu einer Entscheidung, ob der Auffassung von Dörner zu folgen ist.

Denn das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß den Fahrer der

Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft. Damit steht ebenso fest, daß ein ver-

ständiger Versicherungsnehmer die mit einem Ausweichmanöver ver-

bundenen Gefahren nicht hätte auf sich nehmen dürfen.

Auch die Bewertung des Berufungsgerichts, der Irrtum des Fahrers

über die Gebotenheit des Ausweichens vor einem Fuchs sei grob fahr-

lässig gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die

Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache

der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objek-

tiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend

einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit

der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur,

ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit

verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässig-

keit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (BGH, Urteil

vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 3 c). Ha-

ben die Tatsachengerichte hiergegen nicht verstoßen, sind etwaige un-

terschiedliche Beurteilungen ähnlich liegender Sachverhalte hinzuneh-

men. Im vorliegenden Fall läßt die Wertung des Berufungsgerichts, der

Fahrer habe grob fahrlässig gehandelt, keinen Rechtsfehler erkennen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Ambrosius Dr. Kessal-Wulf