BGH Urteil vom 11.07.2007 – XII ZR 197/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Juli 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 276 Bb, Cg
Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden
Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs
und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2005 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten Scha-
densersatzansprüche geltend, weil dieser den bei ihr gemieteten Pkw grob fahr-
lässig beschädigt habe.
Am 8. Juni 2004 mietete der Beklagte bei der Klägerin einen BMW 318,
wobei eine Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt in Höhe von 550 € für selbstver-
schuldete Unfälle vereinbart wurde. Bei Übergabe des Fahrzeugs erhielt der
Beklagte von der Klägerin ein mit "Mietvertrag" überschriebenes Blatt Papier,
aus dem sich u.a. die Bezeichnung des gemieteten Fahrzeugs, die Höhe der
Miete sowie die Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt ergab.
Ferner heißt es dort:
"Ich akzeptiere für diese und zukünftige Anmietungen die allgemeinen S. -Vermietbedingungen, die Bedingungen des S. -Expressmaster- agreement sowie die Geschäftsbedingungen der Kreditkarteninstitute.
...
Die allgemeinen S. -Vermietbedingungen und die Bedingungen des S. -Expressmasteragreement liegen im Vermietbüro aus."
In den Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter "J: Haftung
des Mieters Nr. 2.":
"Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn ... er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben ..."
Am 13. Juni 2004 verursachte der Beklagte gegen 4.00 Uhr morgens auf
der Bundesautobahn A 8 zwischen Stuttgart und Pforzheim mit dem gemieteten
BMW einen Unfall. Hierzu heißt es im Schadensbericht des Beklagten vom
13. Juni 2004:
"Leichtes Ausweichmanöver beim Befahren der A 8 von Stuttgart nach Pforzheim. Ausweichen aufgrund eines Wildwechsel (vermutlich Fuchs) nach rechts, wobei die etwas in den Seitenstreifen gebaute Leitplanke touchiert wurde."
An der Unfallstelle ist die Leitplanke verstärkt und ragt deshalb etwas in
den Seitenstreifen hinein. Der Beklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt mit einer Ge-
schwindigkeit von 120 km/h. Durch den Unfall entstand der Klägerin ein Scha-
den von insgesamt 8.892,69 €.
Das Landgericht hat der Klage auf Ausgleich dieses Schadens in vollem
Umfang stattgegeben. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeige-
führt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht ihn lediglich
zur Zahlung des Selbstbehalts in Höhe von 550 € verurteilt. Die Geschäftsbe-
dingungen der Klägerin seien Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte habe
jedoch nicht grob fahrlässig gehandelt. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-
senen Revision sucht die Klägerin, die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils zu erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Be-
Anspruch auf Leistung des Selbstbehalts von 550 €. Die Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Klägerin, wonach der Beklagte auch bei vertraglicher
Haftungsfreistellung dann voll hafte, wenn er den Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt habe, seien Vertragsbestandteil geworden. Der
Beklagte habe mit der Übergabe des Fahrzeugs den schriftlichen Mietvertrag
mit dem Hinweis auf die AGB der Klägerin erhalten. Der Hinweis sei daher ent-
sprechend § 305 Abs. 2 BGB bei und nicht erst nach Vertragsschluss erfolgt.
Auch sei der Hinweis ausdrücklich im Sinne der genannten Vorschrift gewesen.
Er sei nämlich so angeordnet gewesen, dass er von einem Durchschnittskun-
den auch bei flüchtiger Betrachtung nicht habe übersehen werden können.
Schließlich habe sich der Beklagte - jedenfalls durch schlüssiges Verhalten - mit
der Geltung der AGB einverstanden erklärt, da er nach Übergabe des schriftli-
chen Vertragstextes, der den Hinweis auf die AGB enthalten habe, das Fahr-
zeug in Empfang genommen habe und es so zum Vertragsschluss gekommen
sei. Inhaltlich sei die Klausel nicht zu beanstanden. Danach hafte der Beklagte
aber für den eingetretenen Schaden nicht über den Selbstbehalt von 550 € hin-
aus. Denn der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, der Beklagte habe
den Unfall grob fahrlässig verschuldet. In tatsächlicher Hinsicht sei davon aus-
zugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein Fuchs die vom Beklag-
ten nachts um ca. 4.00 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befah-
rene Autobahn A 8 gekreuzt habe, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen
sei und dabei mit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift habe. Auf-
grund dieses Sachverhalts liege jedenfalls ein in subjektiver Hinsicht unent-
schuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige,
nicht vor. Zwar habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Dezember 1996
- IV ZR 321/95 - NJW 1997, 1012) im Rahmen einer Teilkaskoversicherung
entschieden, dass ein Kraftfahrer, der mit einem Mittelklasse-Pkw bei einer Ge-
schwindigkeit von etwa 90 km/h einem Hasen ausweiche, grob fahrlässig han-
dele. In jenem Fall sei es jedoch um die Frage gegangen, ob ein Versiche-
für geboten halten dürfe, zur Abwendung und Minderung des (drohenden)
Schadens einem Kleintier auszuweichen. Im Rahmen einer solchen Konstellati-
on habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Versicherungsnehmer habe
sich grob fahrlässig über die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Vermei-
dung des versicherten Schadens geirrt und könne deswegen nach §§ 62, 63
VVG seine Aufwendungen (Rettungskosten) nicht ersetzt verlangen. Im vorlie-
genden Fall gehe es jedoch nicht um den Ersatz von Aufwendungen für Ret-
tungsmaßnahmen, sondern darum, ob der Versicherungsfall als solcher durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei. Im Rahmen dieser Prüfung dürfe
ein reflexartiges Ausweichen nicht bereits als subjektiv völlig unentschuldbar
und somit grob fahrlässig eingestuft werden. Denn es entspreche der natürli-
chen Reaktion eines Menschen, einem plötzlich auftauchenden Hindernis aus-
zuweichen und einen Zusammenstoß zu vermeiden und nicht auf das Hindernis
zuzufahren. Eine solche "natürliche", wenn auch u.U. nicht sinnvolle oder
zweckmäßige Reaktion bei unvermitteltem Auftauchen eines Fuchses auf der
Fahrbahn könne als fahrlässig angesehen werden, nicht aber als subjektiv völlig
unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich überstei-
ge.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im
Ergebnis stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin nach § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestand-
teil geworden sind.
a) Dem hält die Revisionserwiderung zwar entgegen, der Beklagte habe
im Einzelnen vorgetragen, dass der Mietvertrag mündlich und damit ohne Hin-
weis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin geschlossen worden
sei. Dies habe die Klägerin auch nicht bestritten.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat bestritten, dass
zwischen den Parteien zunächst ein mündlicher Vertrag über das Fahrzeug ab-
geschlossen worden sei und erst dann der Beklagte auf ihre Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen hingewiesen worden sei. Des weiteren ist revisionsrecht-
lich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die mündlichen Abreden
der Parteien über die Anmietung des Fahrzeuges, die Übergabe des schriftli-
chen Mietvertrages und die Übergabe des Fahrzeugs als einen einheitlichen
Vorgang gesehen hat, die als ganzes den Vertragsschluss bildeten.
b) Das Berufungsgericht konnte auch - entgegen der Auffassung der Re-
visionserwiderung - im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums
ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Hinweis auf die Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen für einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit
nicht zu übersehen und damit im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB ausdrücklich sei.
Diese Bewertung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darauf gestützt,
dass der gesamte Vertragstext nur eine Seite umfasst und der Hinweis auf die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Beginn eines neuen Absatzes und so-
mit drucktechnisch etwas abgehoben erscheint.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach ständiger
Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs grob fahrlässig derje-
nige handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Um-
ständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im ge-
gebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrläs-
sigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in sub-
jektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnli-
ches Maß erheblich übersteigt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR
173/01 - NJW 2003, 1118, 1119 m.w.N.).
Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu bewerten ist,
ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller ob-
jektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend
einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Re-
vision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tat-
sacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist
oder ob beim Bewerten des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände
außer Betracht geblieben sind. Haben die Tatsachengerichte hiergegen nicht
verstoßen, sind etwaige unterschiedliche Beurteilungen ähnlich liegender Sach-
verhalte hinzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02 - NJW
2003, 2903, 2904).
Im vorliegenden Fall lässt die Wertung des Oberlandesgerichts, der Be-
klagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt, im Ergebnis keinen Rechtsfehler
erkennen, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führte.
Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der Begriff
der groben Fahrlässigkeit sei jeweils nach der konkreten Versicherungssituation
unterschiedlich zu definieren. Vielmehr wird, worauf die Revision zu Recht hin-
weist, der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nach ständiger Rechtspre-
chung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einheitlich be-
stimmt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - NJW 2003, 1118
m.w.N.). An diesem Grundsatz ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit
festzuhalten. Die vom Berufungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition
des Begriffs führte im Versicherungsrecht wegen der zahlreichen verschiede-
nen Arten von Versicherungen zu einer kaum noch überschaubaren Aufsplitte-
rung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit und damit zu einer nicht hinnehm-
baren Rechtsunsicherheit. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsge-
richts lassen jedoch seine Bewertung unberührt, der Beklagte habe im konkre-
ten Fall nicht grob fahrlässig gehandelt.
Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, das reflexartige Aus-
weichen des Beklagten als Reaktion auf das plötzliche Auftauchen eines Fuch-
ses stelle grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, nötigt - im
Gegensatz zur Meinung der Revision - im Ergebnis nicht zur Aufhebung des
Berufungsurteils. Zwar mag die Aussage des Berufungsgerichts, eine Reflex-
handlung stelle grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, zu weit
gehen und zu allgemein sein. So wäre in der Situation des Beklagten ein reflex-
artiges abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver verbunden mit einer
scharfen Abbremsung, aufgrund dessen der Fahrer die Herrschaft über sein
Fahrzeug verliert, in der Regel auch subjektiv als grob fahrlässig begangener
Fahrfehler zu bewerten.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass im konkreten Fall die Würdigung
des Berufungsgerichts Bestand hat, wonach dem Beklagten subjektiv grobe
Fahrlässigkeit nicht anzulasten ist. Nach den Feststellungen des Oberlandesge-
richts ist davon auszugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein
Fuchs die von ihm nachts mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befahre-
ne Autobahn kreuzte, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen ist und dabei
mit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift hat. Dass das Beru-
fungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares
Fehlverhalten bewertet hat, liegt im Rahmen seines tatrichterlichen Beurtei-
lungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2005 - 10 O 808/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.10.2005 - 10 U 53/05 -