BGH Beschluß vom 25.06.2003 – XII ZB 169/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2003
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
FGG § 67
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem
Betroffenen nicht angefochten werden.
BGH, Beschluß vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - LG Aachen AG Aachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß der
3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. Dezember 1998
wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Auf Anregung des Oberbürgermeisters der Stadt A., der mitgeteilt hat,
die Betroffene leide an einem hirnorganischen Psychosyndrom und könne ihre
Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, hat das Amtsgericht A. in einem
Verfahren auf Einleitung einer Betreuung durch Beschluß vom 6. November
1998 den Beteiligten zu 1 gemäß § 67 FGG für das Betreuungsverfahren zum
Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Die Beschwerde der Betroffenen
gegen diesen Beschluß hat das Landgericht A. durch den angefochtenen Be-
schluß als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Betroffene sei nicht
anfechtungsberechtigt. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Betroffe-
ne weitere Beschwerde eingelegt.
Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Beschluß vom
5. März 1999 (veröffentlicht FamRZ 2000, 492) die Sache gemäß § 28 Abs. 2
FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtspre-
chung (FGPrax 1995, 112) der Ansicht, die Bestellung eines Verfahrenspflegers
nach § 67 FGG könne von dem Betroffenen mit der Beschwerde angefochten
werden. Es möchte deshalb die Entscheidung des Landgerichts aufheben und
die Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht zurückverweisen, sieht
sich daran aber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte
(z.B. des OLG Hamm, FGPrax 1996, 221 f.) und des Bayrischen Obersten
Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 157-159 = FamRZ 1993,1106), nach denen
eine solche Beschwerde unzulässig ist.
II.
1. Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG zulässig. Aus dem Vorlagebe-
schluß ergibt sich, daß das vorlegende Oberlandesgericht Köln zu einer ande-
ren als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich
der abweichenden Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts und an-
derer Oberlandesgerichte anschließen würde, und daß es nach seiner Ansicht
für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf die streitige
Rechtsfrage ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässig-
keit der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305,
308). Gemäß § 28 Abs. 3 FGG hat der Senat über die weitere Beschwerde der
Betroffenen zu entscheiden.
2. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. Die Berech-
tigung der Betroffenen, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Verwer-
fung ihrer Erstbeschwerde (Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - XII ZB
109/98 - FamRZ 2000, 219 f. m.N.). Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht
begründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht mangels Be-
schwerdeberechtigung als unzulässig verworfen.
3. Die Oberlandesgerichte (einschließlich des vorlegenden Oberlandes-
gerichts Köln FGPrax aaO) haben bisher übereinstimmend die Ansicht vertre-
ten, die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG sei für den Be-
troffenen nicht anfechtbar. Sie stelle keine den Rechtszug abschließende Ent-
scheidung dar und solle lediglich den Fortgang des Verfahrens fördern. Solche
vorbereitende Zwischenentscheidungen seien grundsätzlich unanfechtbar
(BayObLGZ aaO; BayObLG, DtPrax 1995, 27 f.; KG, FGPrax 1995, 155; OLG
Hamm aaO; ebenso Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 67
Rdn. 18 m.w.N.).
In der Literatur wird dagegen vereinzelt eine Anfechtbarkeit der Bestel-
lung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG bejaht (Zimmermann, FamRZ
1994, 286 f.; Bassenge/Herbst/Roth, FGG 9. Aufl. § 67 Rdn. 12; Bumiller/
Winkler, FGG 7. Aufl. § 67 Rdn. 9).
Das vorlegende Oberlandesgericht Köln will sich diesen Literaturstimmen
anschließen. Es führt aus, es sei zwar richtig, daß eine die Instanz nicht ab-
schließende Zwischenentscheidung regelmäßig nicht anfechtbar sei. Von die-
sem Grundsatz werde aber eine Ausnahme gemacht, wenn die Maßnahme so
in die Rechte des Betroffenen eingreife, daß die selbständige Anfechtbarkeit
nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 GG) geboten sei.
Eine Pflegerbestellung nach § 67 FGG bedeute eine solche schwerwiegende
Beeinträchtigung des Betroffenen. Der Pfleger sei an dem Verfahren zu beteili-
gen und habe Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit erhalte er auch Kenntnis
von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und
auch von dem Inhalt eines etwa eingeholten Sachverständigengutachtens.
Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die
Bestellung eines Verfahrenspflegers Voraussetzung für den Erlaß von Eilmaß-
nahmen sein und die Zulassung der Anfechtung der Verfahrenspfleger-
bestellung solche Eilmaßnahmen unvertretbar verzögern könne. Die Bestellung
des Verfahrenspflegers werde unabhängig von einer etwaigen Anfechtbarkeit
mit der Mitteilung an den Verfahrenspfleger wirksam (§ 16 Abs. 1 FGG). Eine
Beschwerde hiergegen habe keine aufschiebende Wirkung (§ 24 Abs. 1 FGG).
Probleme, die sich im Falle einer Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung
z.B. wegen der dadurch bedingten Aktenversendung an die Rechtsmittelinstanz
ergeben könnten, seien unschwer durch das Anlegen einer Kopie der Akte aus-
zuräumen.
4. Das vorlegende Oberlandesgericht geht im Ansatz zutreffend davon
aus, daß es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG
um eine den Rechtszug nicht - auch nicht teilweise - abschließende Zwischen-
entscheidung handelt. Zutreffend ist auch, daß solche Zwischenentscheidungen
grundsätzlich unanfechtbar sind und mit der Beschwerde nur ausnahmsweise
angefochten werden können, wenn sie in so einschneidender Weise in die
Rechte des Betroffenen eingreifen, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbe-
dingt geboten ist (vgl. BayObLG, DtPrax aaO; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler,
aaO § 19 Rdn. 9, jeweils m.N.). Zu Unrecht geht das vorlegende Oberlandesge-
richt aber davon aus, daß die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67
FGG mit einem derart schweren Eingriff in die Rechtssphäre des von dem Be-
treuungsverfahren Betroffenen verbunden ist und daß deshalb gegen die Be-
stellung eine Beschwerde ausnahmsweise zugelassen werden muß.
a) In einem Betreuungsverfahren ist der Betroffene ohne Rücksicht auf
seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 66 FGG). Seine Möglichkeiten, sich
an dem Betreuungsverfahren zu beteiligen, werden durch die Bestellung eines
Verfahrenspflegers nach § 67 FGG (anders als bei der Bestellung eines Verfah-
renspflegers für eine Partei eines Zivilprozesses, § 53 ZPO) in keiner Weise
eingeschränkt. Der Verfahrenspfleger wird lediglich neben dem Betroffenen tä-
tig und hat dessen Interessen nach objektiven Maßstäben wahrzunehmen
(Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 67 Rdn. 15). Geben der Betroffene und
der Verfahrenspfleger in derselben Instanz sich widersprechende Erklärungen
ab, hat das Gericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht allen Anregungen
- auch denen des Betroffenen - nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen
nachzugehen; ein von dem Betroffenen selbst eingelegtes Rechtsmittel kann
der Verfahrenspfleger nur mit Zustimmung des Betroffenen zurücknehmen
(Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 66 Rdn. 5 m.N.).
Der Verfahrenspfleger wird mithin dem Betroffenen nur zur Seite gestellt,
damit dessen objektive Interessen auch dann geltend gemacht werden können,
wenn er sie nicht selbst wahrnimmt. Das wird auch dadurch deutlich, daß nach
§ 67 Abs. 1 FGG die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben oder
aufgehoben werden soll, wenn der Betroffene in der Instanz einen Rechtsan-
walt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut.
Ein erheblicher Eingriff in die persönliche Sphäre des Betroffenen erfolgt
schon durch die - unanfechtbare - Einleitung eines Betreuungsverfahrens. Daß
ihm, wenn er keinen Rechtsanwalt bestellt hat, nach Einleitung dieses Betreu-
ungsverfahrens ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt wird, ist dann nicht
mehr mit einem erheblichen Eingriff in seine Rechte verbunden.
b) Das Oberlandesgericht führt zur Begründung für seine gegenteilige
Ansicht an, der Pfleger erhalte durch seine Beteiligung an dem Betreuungsver-
fahren Einblick in die Verhältnisse des Betroffenen. Dieser Hinweis ist als Ar-
gument für die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde des Betroffenen
schon deshalb nicht geeignet, weil die Zulassung einer Beschwerde gegen die
Bestellung des Verfahrenspflegers nicht wirksam verhindern könnte, daß dieser
Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erhält. Wie das vorle-
gende Oberlandesgericht an anderer Stelle zutreffend ausführt, hätte eine Be-
schwerde gegen die Pflegerbestellung nämlich keine aufschiebende Wirkung
(§ 24 Abs. 1 FGG). Auch wenn eine solche Beschwerde zulässig wäre, müßte
der Pfleger unmittelbar nach seiner Bestellung tätig werden und diese Tätigkeit
fortsetzen, bis seine Bestellung auf die Beschwerde hin aufgehoben worden
wäre. In dieser Zeit hätte er bereits den Einblick in die Verhältnisse des Betrof-
fenen erhalten.
Im übrigen kann der Umstand, daß der vom Gericht zur Wahrnehmung
der Interessen des Betroffenen eingesetzte Verfahrenspfleger - neben den an-
deren am Verfahren Beteiligten - Kenntnis von den Einzelheiten des Verfahrens
erhält, nicht als so schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen an-
gesehen werden, daß deshalb ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen die an
sich unanfechtbare Zwischenentscheidung zugelassen werden müßte.
c) Gegen die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde gegen die
Pflegerbestellung spricht auch, wie das Bayerische Oberste Landesgericht
(DtPrax aaO) zutreffend ausgeführt hat, daß der Gesetzgeber andere vom Ge-
richt im Rahmen eines Betreuungsverfahrens getroffene Maßnahmen, die we-
sentlich einschneidender in die persönliche Sphäre des Betroffenen eingreifen,
ausdrücklich für unanfechtbar erklärt hat. Das gilt für eine Vorführung des Be-
troffenen gegen seinen Willen zur Untersuchung (§ 68 b Abs. 3 FGG) und für
die zwangsweise Vorführung zur Unterbringung, um den Betroffenen zur Vorbe-
reitung eines Gutachtens beobachten zu können (§ 68 b Abs. 4 FGG).
d) Auch der Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Zulas-
sung der Beschwerde könne keinen nachteiligen Einfluß auf die Durchführung
des Betreuungsverfahrens haben, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig,
daß das Betreuungsverfahren auch nach Einlegung der Beschwerde fortgeführt
und daß notwendig werdende Eilmaßnahmen angeordnet werden könnten, weil
die Beschwerde - wie dargelegt - keine aufschiebende Wirkung hätte. In nicht
seltenen Fällen ist die zügige und energische Mitarbeit des Verfahrenspflegers
aber von erheblicher Bedeutung für die Durchführung des Betreuungsverfah-
rens in angemessener Zeit. Ein Verfahrenspfleger, der weiß, daß gegen seine
Bestellung von dem Betroffenen eine zulässige Beschwerde eingelegt worden
ist und der nicht weiß, ob seine Bestellung auf diese Beschwerde hin dem-
nächst aufgehoben werden wird, wird sich erfahrungsgemäß bis zur Entschei-
dung des Beschwerdegerichts eher abwartend verhalten.
Die Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, durch geeignete
Maßnahmen - z.B. das Anlegen einer Aktenkopie - könne sichergestellt werden,
daß sich das Betreuungsverfahren durch die Durchführung eines Beschwerde-
verfahrens gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers und evtl. durch ein
anschließendes Verfahren der weiteren Beschwerde nicht unangemessen ver-
zögere, ist eher theoretischer Natur und würde sich in der Praxis kaum bewäh-
ren (vgl. hierzu BayObLGZ aaO).
5. Demnach besteht kein Anlaß, von der bisher übereinstimmenden
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte abzuweichen.
Hahne
Gerber
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt