BGH Urteil vom 10.10.2002 – I ZR 193/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja
Verkündet am: 10. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Filmauswertungspflicht
BGB § 133 C
Zum Inhalt der Auswertungspflicht bei einem Filmverleihvertrag.
BGH, Urt. v. 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2000 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage ab-
gewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte stellt Spielfilme her und vertreibt sie. Die Klägerin ist ein
Filmverleih.
Durch Lizenzvertrag vom 12. Dezember 1994, dem ein sog. Deal Memo
vom 11. Februar 1993 vorausgegangen war, übernahm es die Klägerin, die von
der Beklagten vertriebenen Filme an Lichtspieltheater zu vermieten. Nach die-
sen Vereinbarungen waren die Kosten der Werbung zunächst von der Klägerin
zu bezahlen, letztlich aber von der Beklagten zu tragen, weil sie - nach Abzug
der Vertriebsprovision der Klägerin (15 % der Einnahmen nach Steuern) - aus
den Einspielerlösen zu decken waren.
In den Jahren 1995 und 1996 produzierte die Beklagte mit der A.
GmbH den Film "D. ", eine Neuverfilmung des bekannten Kinder-
buchs von C. . Der Film wurde mit einem Aufwand von etwa 30 Mio. DM
als Film für Familien mit Kindern, der auch Erwachsene ansprechen sollte, her-
gestellt.
Am 3. Oktober 1996 begann die Kinovorführung des Films mit 296 Film-
kopien. Im Hinblick auf die guten Einspielergebnisse der ersten Woche bat die
Klägerin die Beklagte um Zustimmung zum Einsatz weiterer 59 Kopien. In der
zweiten Woche wurden 320, in der siebten Woche 358 Kopien eingesetzt. Die
Auswertungsergebnisse in der Zeit vom 3. Oktober 1996 bis zum 8. Januar
1997 sind in der Anlage K 12 dargestellt.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 warf die Beklagte der Klägerin eine
Verletzung des Lizenzvertrags vor, weil sie die Zahl der Kinovorführungen nur
unzureichend überprüfe. Sie bat "dringend, Anweisungen an die Filialen zu ge-
ben, ab Donnerstag, den 31. Oktober 1996, den Film in mindestens drei Vor-
stellungen in allen mittleren und großen Orten sowie in mindestens zwei Vor-
stellungen auch unter der Woche in kleineren Orten wieder zum Einsatz zu
bringen". In Schreiben vom 28. Oktober sowie vom 4. und 8. November 1996
beanstandete die Beklagte weiter in schärfer werdendem Ton, daß sich die
Klägerin nur unzureichend darum bemühe, die Zahl der Kinovorstellungen wie-
der zu erhöhen. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 13. November
1996 einen Plan für den Einsatz des Films in den wichtigsten Städten ab dem
14. November 1996, mit dem sich die Beklagte einverstanden erklärte.
Der Klägerin stand aus der Zusammenarbeit mit der Beklagten gegen
diese eine Forderung in Höhe von 92.148,09 DM zu. Bis zum Eintritt der
Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits ermäßigte sich die Forderung
um 3.695,45 DM und bis zum Erlaß des landgerichtlichen Urteils um weitere
2.875,65 DM.
Die Klägerin hat am 27. März 1998 einen Vollstreckungsbescheid des
Amtsgerichts Hamburg über den Betrag ihrer ursprünglichen Forderung von
92.148,09 DM (zuzüglich Zinsen) erwirkt, gegen den die Beklagte fristgerecht
Einspruch eingelegt hat.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines
Teilbetrags von 6.571,29 DM für erledigt erklärt und beantragt,
den Vollstreckungsbescheid hinsichtlich des 85.576,80 DM über- steigenden Betrages aufzuheben und im übrigen den Einspruch der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte hat entgegnet, die Klägerin habe sich ihr gegenüber durch
unzureichende und unprofessionelle Auswertung des Films schadensersatz-
pflichtig gemacht. Die Klägerin sei - auch wegen der beträchtlichen Herstel-
lungskosten des Films und des hohen Werbebudgets von
letztlich
2.782.000 DM - zu einer bestmöglichen Auswertung des Films verpflichtet ge-
wesen. Zumindest in der ersten Woche hätte die Klägerin deshalb den Film in
allen Kinos in den Nachmittagsvorstellungen und in den Abendvorstellungen
(20 Uhr bzw. 20.30 Uhr) vorführen lassen müssen und auf eine Vorführung des
Films in den Abendvorstellungen frühestens nach Vorliegen der Einspielergeb-
nisse des ersten Wochenendes verzichten dürfen. Jedenfalls in den ersten drei
Wochen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Film in den Nachmittagsvor-
stellungen (einschließlich der Vorstellung um 18 Uhr), d.h. täglich zumindest in
zwei Vorführungen, zeigen zu lassen. Tatsächlich sei der Film jedoch nur in den
Mittags- und den frühen Nachmittagsstunden vorgeführt worden, in vielen Kinos
täglich nur in einer Vorstellung und dies häufig schon um 13 Uhr. Die Klägerin
habe ihr gegenüber den Kinobesitzern bestehendes Recht, die Anzahl und den
Zeitpunkt der Vorstellungen zu bestimmen, in den ersten drei Wochen nur un-
zureichend ausgeübt. Durch die unzulängliche Auswertung des Films sei der
Beklagten ein Schaden von mindestens 900.000 DM entstanden. Mit ihrem be-
haupteten Schadensersatzanspruch hat die Beklagte gegen die Klageforderung
aufgerechnet.
Die Klägerin hat demgegenüber vorgebracht, sie habe sich um eine best-
mögliche Filmauswertung bemüht. Der Film sei nur für Vorstellungen um 16 Uhr
oder früher geeignet gewesen; er sei vielfach täglich in zwei bis drei Vorstellun-
gen und am Wochenende in zusätzlichen Vorstellungen gezeigt worden. Die
Klägerin hat weiter behauptet, sie habe die Vorführung des Films nie bewußt
auf eine Vorstellung pro Tag beschränkt; in kleinen Orten sei allerdings gegen
eine solche Einschränkung nichts einzuwenden. Sie könne die Kinobetreiber
nicht zwingen, einen Film zu bestimmten Zeiten vorzuführen. Diese seien zwar
vertraglich verpflichtet, in einer Zeit von drei bis fünf Wochen feste Vorstel-
lungstermine einzuhalten; es sei aber nicht üblich, solche Ansprüche geltend zu
machen, da jedes Verleihunternehmen auf eine gute Zusammenarbeit mit den
Kinobesitzern angewiesen sei. Im übrigen habe sich die Beklagte in ihren
Schreiben vom 27. September und 13. November 1996 mit den Auswertungs-
plänen der Klägerin einverstanden erklärt. Die Schadensersatzforderung der
Beklagten sei schließlich auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar.
Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts
Hamburg vom 27. März 1998 hinsichtlich eines Teilbetrags von 85.576,80 DM
(mit Zinsen) aufrechterhalten und im übrigen aufgehoben. Hinsichtlich eines
Teilbetrags von 2.875,65 DM hat es die Erledigung der Hauptsache festgestellt.
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungs-
verfahren hat sich die Forderung der Klägerin aufgrund weiterer Einspielerlöse
auf 75.604,60 DM ermäßigt. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags haben die
Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat
im Berufungsverfahren Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Aus-
kunftserteilung erhoben.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landge-
richtliche Urteil und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat es gleichfalls ab-
gewiesen (OLG München ZUM 2000, 1093).
Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer
Klage durch das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die Revision zu-
rückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte befugt ge-
wesen sei, gegen die ihrer Höhe nach unstreitige Klageforderung aufzurechnen.
Ihr stehe gegen die Klägerin wegen Verletzung der Pflicht aus dem Lizenzver-
trag vom 12. Dezember 1994, den Film "D. " auszuwerten, zu-
mindest für die Zeit vom 10. bis 23. Oktober 1996 ein Schadensersatzanspruch
zu, dessen Höhe die Klageforderung übersteige.
Da der Lizenzvertrag die Auswertungspflicht der Klägerin nicht ausdrück-
lich regele, sei der Inhalt dieser Pflicht nach Treu und Glauben unter Berück-
sichtigung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen. Die Klägerin hätte auf
das Interesse der Beklagten Rücksicht nehmen müssen, mit der Kinoauswer-
tung einen Teil der für die Filmherstellung aufgewendeten Gelder einzuspielen,
um insgesamt einen Gewinn zu erwirtschaften. Sie sei demgemäß zu einer
Auswertung verpflichtet gewesen, die ein optimales wirtschaftliches Ergebnis
ermöglicht hätte. Dies habe auch in ihrem eigenen Interesse gelegen, obwohl
sie in einem Fall der vorliegenden Art, in dem die Beklagte die gesamten Her-
ausbringungskosten zu tragen habe, auch durch den Vertrieb anderer Filme
habe Gewinn machen können.
Die Klägerin sei danach verpflichtet gewesen, den Film in den ersten
Wochen in möglichst vielen Vorstellungen einzusetzen. Durch die dem Filmstart
vorausgegangene und ihn begleitende Werbung sei mit erheblichen Kosten
versucht worden, das Publikumsinteresse zu wecken, das dann auch hätte be-
friedigt werden müssen. Dies wäre auch deswegen von großer Bedeutung ge-
wesen, weil eine gute Publikumsresonanz am Anfang einem Film auch in den
folgenden Wochen eine höhere Zahl von Zuschauern verschaffen könne.
Ihre Pflicht zur optimalen Auswertung des Films habe die Klägerin - aus
welchen Gründen auch immer - jedenfalls in der zweiten und dritten Auswer-
tungswoche in schwerwiegender Weise verletzt. Es könne als zutreffend unter-
stellt werden, daß die in der ersten Woche erzielten Vorführungszahlen - wie
die Klägerin vortrage - einer vertragsgemäßen Filmauswertung entsprochen
hätten. Auch insoweit verblieben allerdings Bedenken; immerhin sei aber das
Ergebnis des ersten Wochenendes (143.536 Besucher, Kinoeinnahmen von
1.317.144 DM) von den Parteien übereinstimmend als gut bewertet worden.
In der zweiten Woche sei die Zahl der Vorführungen trotz einer Erhöhung
der Anzahl der eingesetzten Kopien um 15 % zurückgegangen, die Besucher-
zahl um 17 % (von 186.409 auf 154.393). Die Zahl der Vorführungen pro Kopie
und Woche sei von 15,6 auf 12,3 und pro Tag von 2,3 auf 1,8 gesunken.
Trotz einer weiteren Erhöhung der Anzahl der eingesetzten Kopien sei
die Zahl der Vorführungen in der dritten Woche weiter um 14 % abgesunken,
die Anzahl der Vorführungen pro Kopie und Woche auf 10,1 und die Zahl der
Vorführungen pro Kopie und Tag auf 1,4. Die Besucherzahl sei mit 150.155 na-
hezu konstant geblieben.
Die Verringerung der Zahl der Vorführungen in der zweiten und dritten
Woche habe die Klägerin nicht ausreichend erklären können. Den Vorwürfen
der Beklagten in ihren Schreiben vom 25. und 28. Oktober sowie vom 4. und
8. November 1996, die Klägerin habe die Vorführungszahlen in nicht gerecht-
fertigtem Umfang gesenkt, habe diese nicht widersprochen.
Die Klägerin sei wegen ihrer Vertragsverletzung zum Schadensersatz
verpflichtet. Bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei zu berücksichti-
gen, daß eine Herabsetzung der Zahl der Vorführungen nicht zu einem ent-
sprechenden Rückgang der Besucherzahl führe, da das Publikum zum Teil in
die angebotenen Vorführungen ausweiche. Der Einnahmeausfall, der durch die
zu geringe Zahl von Vorführungen verursacht worden sei, werde auf minde-
stens 10 % (260.310 DM) geschätzt. Von entsprechenden Einnahmen hätten
der Beklagten - nach Abzug der Vertriebsprovision der Klägerin von 15 % - zur
Deckung der von der Klägerin vorverauslagten Herausbringungskosten und als
Gewinnanteil 106.206 DM zugestanden und damit ein die Klageforderung über-
steigender Betrag.
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien findet das Bürgerliche Gesetzbuch
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5
Satz 1 EGBGB).
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revision
nicht angegriffen - angenommen, daß die Klägerin aufgrund des Lizenzvertra-
ges als Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts auch ohne entspre-
chende ausdrückliche Regelung verpflichtet gewesen sei, den Film "D.
" durch Kinovorführungen auszuwerten.
Bei einem Filmverleihvertrag ist eine Auswertungspflicht auch ohne aus-
drückliche Vereinbarung insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie im vor-
liegenden Fall - eine Verteilung des Einspielergebnisses unter den Vertrags-
parteien vereinbart ist (vgl. BGHZ 2, 331, 335 - Filmverwertungsvertrag; vgl.
weiter Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 12;
Obergfell, Filmverträge im deutschen materiellen und internationalen Privat-
recht, 2001, S. 153; ferner - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 20.7.1999
- X ZR 121/96, GRUR 2000, 138 f. = WRP 1999, 1297 - Knopflochnähma-
schinen; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 9. Aufl., § 15 Rdn. 79; Bartenbach/
Gennen, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 5. Aufl., Rdn. 1896). Der Um-
stand, daß die Beklagte auch die sog. Herausbringungskosten (insbesondere
die Kosten für die Werbung und die Filmkopien) zu tragen hatte, spricht hier
zusätzlich für eine Auswertungspflicht der Klägerin.
Bei einer Verletzung der von ihr danach übernommenen Auswertungs-
pflicht ist die Klägerin nach den Grundsätzen über die Haftung wegen positiver
Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. dazu auch BGH, Urt.
v. 24.9.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 40 - Fullplastverfahren; Urt. v.
4.3.1982 - I ZR 107/80, NJW 1983, 1188, 1189 - Persönlichkeiten Europas).
2. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nach dem Li-
zenzvertrag verpflichtet gewesen, den Film in einer Weise auszuwerten, die ein
optimales wirtschaftliches Ergebnis ermögliche, hält jedoch der revisionsrechtli-
chen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache
des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisi-
onsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze,
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf
Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter
Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist. Leidet
die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechts-
fehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (vgl. BGHZ 150, 32, 37 - Uni-
katrahmen, m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil das Berufungsgericht den Ausle-
gungsgrundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ
149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen, m.w.N.) nicht beachtet und einseitig
die Interessen der Beklagten berücksichtigt hat.
b) Die Klägerin konnte bei angemessener Berücksichtigung auch ihrer
Interessen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zur bestmögli-
chen Filmauswertung verpflichtet sein, sondern nur dazu, alle zumutbaren An-
strengungen für eine erfolgreiche Filmauswertung zu unternehmen. Die An-
nahme, die Klägerin sei zur bestmöglichen Auswertung verpflichtet gewesen,
d.h. zur Auswertung allein unter dem Gesichtspunkt der Erzielung des höchst-
möglichen Ertrags für die Beklagte, berücksichtigt nicht, in welchem Umfang es
der Klägerin zumutbar war, eigene - der Beklagten bekannte - Interessen bei
der Bemühung um eine möglichst ertragreiche Auswertung zurückzustellen. Die
Klägerin macht insoweit unwiderlegt geltend, daß sie als Filmverleih nicht nur
die Interessen anderer Filmhersteller, deren Filme sie gleichzeitig im Verleih
gehabt habe, habe berücksichtigen müssen, sondern auch im Interesse einer
dauerhaften Zusammenarbeit mit den Kinobesitzern nicht rücksichtslos von
Rechten zur Bestimmung der Art und des Umfangs von Kinovorführungen hätte
Gebrauch machen können.
In die Beurteilung, was der Klägerin an Auswertungsanstrengungen zu-
mutbar war, ist allerdings - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend
macht - auch einzubeziehen, daß das wirtschaftliche Risiko der Filmauswertung
hier mehr als üblich die Beklagte traf, weil diese letztlich die gesamten sog.
Herausbringungskosten zu tragen hatte und deshalb besonders auf redliche
und wirksame Bemühungen der Klägerin angewiesen war. Dieser Umstand
fand auch in Nr. 12 a des Lizenzvertrags seinen Ausdruck, der die Klägerin ver-
pflichtete, ihre Vertriebspläne mit der Beklagten abzustimmen, wobei dieser
letztlich die Entscheidung zustand.
3. Die Revision rügt weiter mit Erfolg, daß sich das Berufungsgericht bei
der Entscheidung darüber, in welcher Art und Weise der Film auszuwerten war,
nicht - wie von der Klägerin beantragt - der Hilfe eines Sachverständigen be-
dient hat. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß das Berufungsgericht
diese Frage aus eigener Sachkunde, insbesondere in Kenntnis des in der Bran-
che Üblichen, beurteilen konnte. Es läßt sich vor allem - anders als das Beru-
fungsgericht gemeint hat - nur mit besonderer Sachkunde beurteilen, ob der
Film "D. " nach den gegebenen Umständen vertragsgemäß nur
durch möglichst viele Vorführungen in den ersten Wochen ausgewertet werden
konnte.
4. Die Beklagte, die im Wege der Aufrechnung einen Schadensersatzan-
spruch wegen positiver Vertragsverletzung geltend macht, trägt die Beweislast
dafür, daß die Klägerin objektiv gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat (vgl.
BGHZ 61, 118, 120; BGH, Urt. v. 28.9.1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 28,
29; Urt. v. 11.7.1995 - X ZR 123/92, NJW-RR 1995, 1241, 1242). Dagegen wä-
re es gegebenenfalls Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, daß ihr
die Erfüllung von Auswertungspflichten, insbesondere auch ein strengeres Vor-
gehen gegen die mit ihr vertraglich verbundenen Kinobetreiber, unter den ge-
gebenen Umständen unzumutbar geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1974
- I ZR 105/72, UFITA 71 [1974] S. 184, 188; Urt. v. 5.1.1962 - I ZR 81/60, Um-
druck S. 13 [unveröffentlicht]; Obergfell aaO S. 153; Stumpf/Groß, Der Lizenz-
vertrag, 7. Aufl., Rdn. 164 f.; Henn, Patent- und Know-how-Lizenzvertrag,
4. Aufl., Rdn. 283; Benkard/Ullmann aaO § 15 Rdn. 82).
5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Höhe des ange-
nommenen Schadensersatzanspruchs der Beklagten kann schon deshalb nicht
aufrechterhalten werden, weil nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand noch
nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin ihre
vertragliche Auswertungspflicht verletzt hat. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg,
daß sich das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Grundlagen für seine
Schadensschätzung nicht mit dem Vorbringen der Klägerin befaßt hat, die Ver-
ringerung der Zahl der Vorstellungen in der zweiten und dritten Auswertungs-
woche sei jedenfalls durch einen unüblich hohen Einsatz von Filmkopien bis zur
neunten Woche ausgeglichen worden.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Ko-
stenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abge-
wiesen hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Büscher