Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.06.2003 – V ZR 441/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil begründet - für sich genommen - keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

BGH, Beschl. vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02 - OLG München LG Augsburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München, Zivilsenate in Augsburg, vom 22. November 2002 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

10.000

Gründe

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie scheitert insbesondere

nicht an § 26 Nr. 8 EGZPO. Denn der Wert der Beschwer, die mit der Revision

geltend gemacht werden soll, übersteigt 20.000

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:7)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:8)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)

(cid:21)(cid:20)(cid:4)

(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:15)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:6)(cid:26)(cid:21)(cid:24)(cid:8)(cid:27)(cid:22)(cid:16)(cid:21)(cid:28)(cid:10)

mit dem Streitwert, der sich an dem Interesse des Klägers an einer Unterlas-

sung der Immissionen ausrichtet, sondern bemißt sich nach den für die Be-

klagte mit der Verurteilung verbundenen Nachteilen. Diese können mit den

(cid:0) (cid:0)

Aufwendungen gleichgesetzt werden, die zur Reduzierung der Immissionen auf

ein für den Kläger zumutbares Maß erforderlich sind, und übersteigen nach der

Darlegung der Beklagten den Zulässigkeitsgrenzwert des § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision nicht nach

§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-

zulassen, weil das Berufungsurteil über keinen Tatbestand verfügt.

Richtig ist zwar, daß auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivil-

prozeßreformgesetz die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstel-

lungen enthalten müssen, die eine revisionsrechtliche Nachprüfung ermögli-

chen. So müssen insbesondere die tatsächlichen Grundlagen der Entschei-

dung zweifelsfrei zu erkennen sein (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02,

Umdruck S. 5 f., zur Veröffentl. bestimmt). Das Fehlen solcher Darstellungen

begründet aber keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl.

MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 20). Der

Fehler des Berufungsgerichts liegt im konkreten Fall allein in der falschen Ein-

schätzung der Beschwer. Das ist ein einfacher Rechtsfehler, durch den die

Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet ist.

Die Partei, die das Urteil anfechten möchte, ist durch das Fehlen tatbe-

standlicher Darlegungen auch nicht gehindert, Zulassungsgründe nach § 543

Abs. 2 ZPO vorzubringen. Sie muß dann, soweit zum Verständnis und zur Be-

urteilung erforderlich, den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt

vortragen und die zulassungsbegründenden Fehler bei der Rechtsanwendung

darlegen. Daran fehlt es im konkreten Fall. Die Rechtssache wirft keine ent-

scheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Ent-

scheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch