BGH Beschluss vom 26.06.2003 – V ZR 441/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2
Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil begründet - für sich genommen - keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
BGH, Beschl. vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02 - OLG München LG Augsburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München, Zivilsenate in Augsburg, vom 22. November 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
10.000
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie scheitert insbesondere
nicht an § 26 Nr. 8 EGZPO. Denn der Wert der Beschwer, die mit der Revision
geltend gemacht werden soll, übersteigt 20.000
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:7)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:8)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)
(cid:21)(cid:20)(cid:4)
(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:15)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:6)(cid:26)(cid:21)(cid:24)(cid:8)(cid:27)(cid:22)(cid:16)(cid:21)(cid:28)(cid:10)
mit dem Streitwert, der sich an dem Interesse des Klägers an einer Unterlas-
sung der Immissionen ausrichtet, sondern bemißt sich nach den für die Be-
klagte mit der Verurteilung verbundenen Nachteilen. Diese können mit den
(cid:0) (cid:0)
Aufwendungen gleichgesetzt werden, die zur Reduzierung der Immissionen auf
ein für den Kläger zumutbares Maß erforderlich sind, und übersteigen nach der
Darlegung der Beklagten den Zulässigkeitsgrenzwert des § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision nicht nach
§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-
zulassen, weil das Berufungsurteil über keinen Tatbestand verfügt.
Richtig ist zwar, daß auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivil-
prozeßreformgesetz die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstel-
lungen enthalten müssen, die eine revisionsrechtliche Nachprüfung ermögli-
chen. So müssen insbesondere die tatsächlichen Grundlagen der Entschei-
dung zweifelsfrei zu erkennen sein (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02,
Umdruck S. 5 f., zur Veröffentl. bestimmt). Das Fehlen solcher Darstellungen
begründet aber keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl.
MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 20). Der
Fehler des Berufungsgerichts liegt im konkreten Fall allein in der falschen Ein-
schätzung der Beschwer. Das ist ein einfacher Rechtsfehler, durch den die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet ist.
Die Partei, die das Urteil anfechten möchte, ist durch das Fehlen tatbe-
standlicher Darlegungen auch nicht gehindert, Zulassungsgründe nach § 543
Abs. 2 ZPO vorzubringen. Sie muß dann, soweit zum Verständnis und zur Be-
urteilung erforderlich, den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt
vortragen und die zulassungsbegründenden Fehler bei der Rechtsanwendung
darlegen. Daran fehlt es im konkreten Fall. Die Rechtssache wirft keine ent-
scheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Ent-
scheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch