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BGH Urteil vom 02.07.2003 – 2 StR 92/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 92/03

URTEIL

vom

2. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 2003,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 26. August 2002 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

dadurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das vorbezeichnete

Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-

klagte wegen Körperverletzung verurteilt, soweit er freigespro-

chen worden

ist

und

im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und we-

gen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten verurteilt, eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung ei-

ner Fahrerlaubnis von zwei Jahren verhängt und ihn von weiteren Tatvorwürfen

freigesprochen. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die

Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Revisi-

on der Nebenklägerin erhebt eine Verfahrensrüge und wendet sich mit der

Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Letztere hat

Erfolg.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fuhr der Angeklagte

im Zeitraum zwischen dem 16. Oktober und dem 20. November 2001 immer

wieder mit seinem Pkw im Straßenverkehr, obwohl ihm die Fahrerlaubnis – wie

er wußte – bereits am 4. Juni 2000 entzogen worden war. Am 15. November

2001 schlug der Angeklagte die Nebenklägerin mit der Faust so ins Gesicht,

daß sie eine Gesichtsprellung und ein Hämatom am linken Auge davontrug.

Außerdem schlug oder trat er sie so oder warf sie so gegen eine Wand, daß

sie eine Beckenprellung rechts erlitt.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten außer

dem festgestellten Fahren ohne Fahrerlaubnis vier weitere Straftaten vorge-

worfen: (1.) Er soll die Nebenklägerin am Abend des 16. Oktober 2001 genötigt

haben, in seiner Wohnung zu bleiben, indem er ihr androhte, er werde sie und

ihre Eltern umbringen oder schlagen. (2.) Er soll tateinheitlich die Nebenkläge-

rin genötigt, sie eingesperrt, vergewaltigt, körperlich mißhandelt und fremde

Sachen beschädigt oder zerstört haben, indem er sie am 22. Oktober 2001 in

ihrer Mittagspause abpaßte, sie unter der Drohung, anderenfalls ihr oder ihrer

Familie etwas anzutun, zwang, zu ihm in seine Wohnung zu ziehen und sie

dort bis zum 20. November 2001 gefangen hielt, sie am Abend des 22. Oktober

2001 mit Fäusten ins Gesicht schlug und gegen ihren Körper trat, ihr T-Shirt

und den Slip zerriß und mehrfach Geschlechtsverkehr sowie Oralverkehr er-

zwang. (3.) An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 22. Okto-

ber 2001 und dem 20. November 2001, vermutlich am 15. November 2001, soll

der Angeklagte die Nebenklägerin mittels eines gefährlichen Werkzeugs kör-

perlich mißhandelt und an der Gesundheit geschädigt haben sowie sie belei-

digt haben, indem er mit einem Glas nach ihr warf und sie am Hals traf, sie auf

den Boden schubste, mit den Fäusten ins Gesicht und auf den Körper schlug,

sie trat und an die Wand stieß und sie dabei u. a. als „Schlampe“ und „Hure“

beschimpfte, so daß die Nebenklägerin eine Gesichtsschädelprellung und eine

Beckenprellung rechts erlitt. (4.) An einem weiteren nicht genauer feststellba-

ren Tag zwischen dem 22. Oktober 2001 und dem 20. November 2001 soll der

Angeklagte die Nebenklägerin in der Küche der Wohnung seiner Eltern mit

Fäusten geschlagen und getreten haben.

Der Angeklagte hat diese Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht ist der

belastenden Aussage der Nebenklägerin lediglich im Fall 3 der Anklage ge-

folgt, da hier die Verletzungen durch einen Arzt bestätigt worden sind. Im übri-

gen hat es den Angeklagten freigesprochen, weil es Zweifel an der Glaubwür-

digkeit der Nebenklägerin nicht überwinden konnte.

I.

Revision des Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge deckt aus den

Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die Frage, ob die gegen den

Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur

Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht erörtert. Dies ist im Ergebnis hier

nicht zu beanstanden. Der Angeklagte ist bereits zweimal einschlägig wegen

Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dreimal wegen gefährlicher bzw. gemein-

schaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Erscheinung getreten. Zuletzt

wurde er durch Urteil der erkennenden Strafkammer vom 28. Februar 2001

wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung, tat-

einheitlich begangen mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dies rechtfertigt die Versagung einer erneuten Strafaussetzung auch ohne nä-

here Begründung.

II.

Revision der Nebenklägerin

Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig und begründet.

1. Einer Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es nicht, weil bereits die

Sachrüge zur Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich der Straftaten zum

Nachteil der Nebenklägerin führt.

2. Der Aufbau des angefochtenen Urteils entspricht nicht den Anforde-

rungen des § 267 StPO. Auch bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen

muß der Tatrichter nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO im Urteil zunächst diejeni-

gen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweis-

würdigung dartut, aus welchem Grund die Feststellungen nicht ausreichen (std.

Rspr., vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5). Zusammenhängende

Feststellungen zu den unter Ziffern 1 bis 4 der Anklage angeklagten Taten ent-

hält das Urteil nicht. Es kann dahinstehen, ob dies hier einen sachlich-

rechtlichen Mangel darstellt oder ob hier tatsächlich keine Feststellungen zum

eigentlichen Tatgeschehen möglich waren (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-

spruch 12). Denn jedenfalls die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils

hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3. Die Beweiswürdigung der Strafkammer begegnet in mehrfacher Hin-

sicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Die Strafkammer geht davon aus, daß sich die Aussage der Neben-

klägerin und die Einlassung des Angeklagten entgegenstehen und deshalb

eine Verurteilung nur erfolgen konnte, „wenn die Aussage der Nebenklägerin

aus sich heraus überzeugend gewesen wäre und zusammen mit weiteren Um-

ständen und sonstigen Beweismitteln ein Tatnachweis hätte festgestellt werden

können“, was nur hinsichtlich der Körperverletzung im Fall 3 der Anklage der

Fall gewesen sei (UA Seite 16). Dieser Ausgangspunkt der Beweiswürdigung

ist so unzutreffend. Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung

allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, muß die Aussage

des Tatopfers nicht in jedem Fall durch weitere Umstände und sonstige Be-

weismittel belegt sein, um einen Tatnachweis zu erbringen. Wird die Tat vom

Tatopfer selbst in einer Zeugenaussage geschildert, so kann der Angeklagte

auf dieser Grundlage verurteilt werden, wenn das Tatgericht von der Glaubhaf-

tigkeit der Aussage nach einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung dieses

einzigen Belastungszeugen überzeugt ist (std. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261

Beweiswürdigung 14).

b) Bei der Frage, ob die Nebenklägerin am 22. Oktober freiwillig mit dem

Angeklagten mitgefahren ist, hat die Kammer einen falschen Maßstab ange-

legt, indem sie voraussetzt, die sonstigen Umstände der Begegnung müßten zu

einer Annahme der Unfreiwilligkeit zwingen (UA Seite 20). Damit stellt sie zu

hohe Anforderungen an den Nachweis der Glaubhaftigkeit der Aussage der

Nebenklägerin.

c) Widersprüchlich und deshalb fehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch

hinsichtlich des weiteren Aufenthalts der Nebenklägerin in der Wohnung des

Angeklagten. Während es die Kammer auf UA Seite 23 als nicht zweifelsfrei

erwiesen ansieht, daß die Nebenklägerin nur gezwungenermaßen in der Woh-

nung des Angeklagten blieb – einen unfreiwilligen Aufenthalt mithin nicht aus-

schließt – legt sie in der weiteren Beweiswürdigung ausdrücklich ein freiwilliges

Zusammenwohnen zugrunde (UA Seite 24) und leitet hieraus Bedenken gegen

die Wahrheit des Vergewaltigungsvorwurfs ab. Darüber hinaus setzt sich die

Kammer in diesem Zusammenhang nicht mit dem Umstand auseinander, daß

die Nebenklägerin am 20. November 2001 mit einem Sprung von dem im Par-

terre gelegenen Balkon aus der Wohnung floh (UA Seite 30), was gegen einen

freiwilligen Aufenthalt dort sprechen könnte.

d) Die Strafkammer geht allerdings davon aus, daß die Nebenklägerin

die von ihr geschilderten sexuellen Vorgänge nicht frei erfunden habe (UA

Seite 29). Die weiteren Ausführungen, das Geschehen könne durchaus auch

als ein einverständlich angebahnter Geschlechtsverkehr vorgestellt werden,

„bei dem sich der Angeklagte möglicherweise an der von sexueller Unerfah-

renheit geprägten, seinen konkreten Vorstellungen nicht entsprechenden und

ihn unbefriedigt lassenden Verhaltensweise der Nebenklägerin störte und ihr in

der ihm eigenen aufbrausenden Art unmißverständlich zeigen wollte, was sie

zu tun habe, wobei er der Meinung gewesen sein kann, sie sei letztlich damit

einverstanden“, entbehren einer tatsächlichen Grundlage in den Feststellun-

gen; sie stellen sich als eine reine Vermutung zugunsten des Angeklagten dar.

4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß der Freispruch und die

Verurteilung lediglich wegen vorsätzlicher Körperverletzung anstelle von ge-

fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung im Fall 3 der Anklage

auf den aufgezeigten Fehlern beruhen, zumal die Strafkammer die Einlassung

des Angeklagten teilweise für widersprüchlich, widerlegt oder unglaubhaft hält

(UA Seite 20, 21) und auch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der mei-

sten mit dem Angeklagten bekannten oder verwandten Zeugen hat (UA Seite

23).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck