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BGH Urteil vom 02.07.2003 – 2 StR 92/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
2. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 26. August 2002 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dadurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das vorbezeichnete
Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-
klagte wegen Körperverletzung verurteilt, soweit er freigespro-
chen worden
ist
und
im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und we-
gen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten verurteilt, eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung ei-
ner Fahrerlaubnis von zwei Jahren verhängt und ihn von weiteren Tatvorwürfen
freigesprochen. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die
Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Revisi-
on der Nebenklägerin erhebt eine Verfahrensrüge und wendet sich mit der
Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Letztere hat
Erfolg.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fuhr der Angeklagte
im Zeitraum zwischen dem 16. Oktober und dem 20. November 2001 immer
wieder mit seinem Pkw im Straßenverkehr, obwohl ihm die Fahrerlaubnis – wie
er wußte – bereits am 4. Juni 2000 entzogen worden war. Am 15. November
2001 schlug der Angeklagte die Nebenklägerin mit der Faust so ins Gesicht,
daß sie eine Gesichtsprellung und ein Hämatom am linken Auge davontrug.
Außerdem schlug oder trat er sie so oder warf sie so gegen eine Wand, daß
sie eine Beckenprellung rechts erlitt.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten außer
dem festgestellten Fahren ohne Fahrerlaubnis vier weitere Straftaten vorge-
worfen: (1.) Er soll die Nebenklägerin am Abend des 16. Oktober 2001 genötigt
haben, in seiner Wohnung zu bleiben, indem er ihr androhte, er werde sie und
ihre Eltern umbringen oder schlagen. (2.) Er soll tateinheitlich die Nebenkläge-
rin genötigt, sie eingesperrt, vergewaltigt, körperlich mißhandelt und fremde
Sachen beschädigt oder zerstört haben, indem er sie am 22. Oktober 2001 in
ihrer Mittagspause abpaßte, sie unter der Drohung, anderenfalls ihr oder ihrer
Familie etwas anzutun, zwang, zu ihm in seine Wohnung zu ziehen und sie
dort bis zum 20. November 2001 gefangen hielt, sie am Abend des 22. Oktober
2001 mit Fäusten ins Gesicht schlug und gegen ihren Körper trat, ihr T-Shirt
und den Slip zerriß und mehrfach Geschlechtsverkehr sowie Oralverkehr er-
zwang. (3.) An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 22. Okto-
ber 2001 und dem 20. November 2001, vermutlich am 15. November 2001, soll
der Angeklagte die Nebenklägerin mittels eines gefährlichen Werkzeugs kör-
perlich mißhandelt und an der Gesundheit geschädigt haben sowie sie belei-
digt haben, indem er mit einem Glas nach ihr warf und sie am Hals traf, sie auf
den Boden schubste, mit den Fäusten ins Gesicht und auf den Körper schlug,
sie trat und an die Wand stieß und sie dabei u. a. als „Schlampe“ und „Hure“
beschimpfte, so daß die Nebenklägerin eine Gesichtsschädelprellung und eine
Beckenprellung rechts erlitt. (4.) An einem weiteren nicht genauer feststellba-
ren Tag zwischen dem 22. Oktober 2001 und dem 20. November 2001 soll der
Angeklagte die Nebenklägerin in der Küche der Wohnung seiner Eltern mit
Fäusten geschlagen und getreten haben.
Der Angeklagte hat diese Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht ist der
belastenden Aussage der Nebenklägerin lediglich im Fall 3 der Anklage ge-
folgt, da hier die Verletzungen durch einen Arzt bestätigt worden sind. Im übri-
gen hat es den Angeklagten freigesprochen, weil es Zweifel an der Glaubwür-
digkeit der Nebenklägerin nicht überwinden konnte.
I.
Revision des Angeklagten
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge deckt aus den
Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die Frage, ob die gegen den
Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur
Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht erörtert. Dies ist im Ergebnis hier
nicht zu beanstanden. Der Angeklagte ist bereits zweimal einschlägig wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dreimal wegen gefährlicher bzw. gemein-
schaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Erscheinung getreten. Zuletzt
wurde er durch Urteil der erkennenden Strafkammer vom 28. Februar 2001
wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung, tat-
einheitlich begangen mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dies rechtfertigt die Versagung einer erneuten Strafaussetzung auch ohne nä-
here Begründung.
II.
Revision der Nebenklägerin
Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig und begründet.
1. Einer Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es nicht, weil bereits die
Sachrüge zur Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich der Straftaten zum
Nachteil der Nebenklägerin führt.
2. Der Aufbau des angefochtenen Urteils entspricht nicht den Anforde-
rungen des § 267 StPO. Auch bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen
muß der Tatrichter nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO im Urteil zunächst diejeni-
gen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweis-
würdigung dartut, aus welchem Grund die Feststellungen nicht ausreichen (std.
Rspr., vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5). Zusammenhängende
Feststellungen zu den unter Ziffern 1 bis 4 der Anklage angeklagten Taten ent-
hält das Urteil nicht. Es kann dahinstehen, ob dies hier einen sachlich-
rechtlichen Mangel darstellt oder ob hier tatsächlich keine Feststellungen zum
eigentlichen Tatgeschehen möglich waren (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-
spruch 12). Denn jedenfalls die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
3. Die Beweiswürdigung der Strafkammer begegnet in mehrfacher Hin-
sicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Die Strafkammer geht davon aus, daß sich die Aussage der Neben-
klägerin und die Einlassung des Angeklagten entgegenstehen und deshalb
eine Verurteilung nur erfolgen konnte, „wenn die Aussage der Nebenklägerin
aus sich heraus überzeugend gewesen wäre und zusammen mit weiteren Um-
ständen und sonstigen Beweismitteln ein Tatnachweis hätte festgestellt werden
können“, was nur hinsichtlich der Körperverletzung im Fall 3 der Anklage der
Fall gewesen sei (UA Seite 16). Dieser Ausgangspunkt der Beweiswürdigung
ist so unzutreffend. Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung
allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, muß die Aussage
des Tatopfers nicht in jedem Fall durch weitere Umstände und sonstige Be-
weismittel belegt sein, um einen Tatnachweis zu erbringen. Wird die Tat vom
Tatopfer selbst in einer Zeugenaussage geschildert, so kann der Angeklagte
auf dieser Grundlage verurteilt werden, wenn das Tatgericht von der Glaubhaf-
tigkeit der Aussage nach einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung dieses
einzigen Belastungszeugen überzeugt ist (std. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung 14).
b) Bei der Frage, ob die Nebenklägerin am 22. Oktober freiwillig mit dem
Angeklagten mitgefahren ist, hat die Kammer einen falschen Maßstab ange-
legt, indem sie voraussetzt, die sonstigen Umstände der Begegnung müßten zu
einer Annahme der Unfreiwilligkeit zwingen (UA Seite 20). Damit stellt sie zu
hohe Anforderungen an den Nachweis der Glaubhaftigkeit der Aussage der
Nebenklägerin.
c) Widersprüchlich und deshalb fehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch
hinsichtlich des weiteren Aufenthalts der Nebenklägerin in der Wohnung des
Angeklagten. Während es die Kammer auf UA Seite 23 als nicht zweifelsfrei
erwiesen ansieht, daß die Nebenklägerin nur gezwungenermaßen in der Woh-
nung des Angeklagten blieb – einen unfreiwilligen Aufenthalt mithin nicht aus-
schließt – legt sie in der weiteren Beweiswürdigung ausdrücklich ein freiwilliges
Zusammenwohnen zugrunde (UA Seite 24) und leitet hieraus Bedenken gegen
die Wahrheit des Vergewaltigungsvorwurfs ab. Darüber hinaus setzt sich die
Kammer in diesem Zusammenhang nicht mit dem Umstand auseinander, daß
die Nebenklägerin am 20. November 2001 mit einem Sprung von dem im Par-
terre gelegenen Balkon aus der Wohnung floh (UA Seite 30), was gegen einen
freiwilligen Aufenthalt dort sprechen könnte.
d) Die Strafkammer geht allerdings davon aus, daß die Nebenklägerin
die von ihr geschilderten sexuellen Vorgänge nicht frei erfunden habe (UA
Seite 29). Die weiteren Ausführungen, das Geschehen könne durchaus auch
als ein einverständlich angebahnter Geschlechtsverkehr vorgestellt werden,
„bei dem sich der Angeklagte möglicherweise an der von sexueller Unerfah-
renheit geprägten, seinen konkreten Vorstellungen nicht entsprechenden und
ihn unbefriedigt lassenden Verhaltensweise der Nebenklägerin störte und ihr in
der ihm eigenen aufbrausenden Art unmißverständlich zeigen wollte, was sie
zu tun habe, wobei er der Meinung gewesen sein kann, sie sei letztlich damit
einverstanden“, entbehren einer tatsächlichen Grundlage in den Feststellun-
gen; sie stellen sich als eine reine Vermutung zugunsten des Angeklagten dar.
4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß der Freispruch und die
Verurteilung lediglich wegen vorsätzlicher Körperverletzung anstelle von ge-
fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung im Fall 3 der Anklage
auf den aufgezeigten Fehlern beruhen, zumal die Strafkammer die Einlassung
des Angeklagten teilweise für widersprüchlich, widerlegt oder unglaubhaft hält
(UA Seite 20, 21) und auch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der mei-
sten mit dem Angeklagten bekannten oder verwandten Zeugen hat (UA Seite
23).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck