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BGH Beschluss vom 02.07.2003 – 5 StR 182/03

5. Strafsenat

5 StR 182/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. Juli 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2003

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten B gegen das Urteil

des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2002 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der

Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

2. Soweit das genannte Urteil den Angeklagten D be-

trifft, wird

a) im Fall III 2 der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zu-

stimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a

Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des erpresserischen

Menschenraubs beschränkt,

b) auf die Revision dieses Angeklagten das Urteil nach

§ 349 Abs. 4 StPO

aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte D in den Fällen III 1 und 2 der Urteils-

gründe wegen erpresserischen Menschenhandels

in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub

verurteilt ist,

bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fäl-

len III 1 und 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch

über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben, ferner

hinsichtlich der Anordnung des Verfalls; diese An-

ordnung entfällt.

c) Die weitergehende Revision des Angeklagten D

wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Ange-

klagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

d) Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung zur Festsetzung der Einzelstrafe (Fall III 1/2 der

Urteilsgründe) und der Gesamtstrafe, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen – gemeinsam mit

dem Angeklagten D und dem insoweit bereits rechtskräftig verurteilten

M begangenen – erpresserischen Menschenraubs zu einer Frei-

heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstrek-

kung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten D hat es wegen

schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei,

Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Ne-

benklägerin (II 2 der Urteilsgründe = Fall 1 der Anklage), ferner wegen (tat-

einheitlichen) schweren Menschenhandels (in zwei Fällen) (III 1 der Urteils-

gründe = Fall 2 der Anklage) und wegen erpresserischen Menschenraubs

in Tateinheit mit Vergewaltigung (in zwei tateinheitlichen Fällen) (III 2 der

Urteilsgründe = Fall 3 der Anklage) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Jahren verurteilt. Es hat gegen ihn ferner den Verfall von 2000 Euro und

die Einziehung eines PKW Mercedes Benz angeordnet.

1. Die Revisionen des Angeklagten B und die des Angeklagten

D – soweit sich diese gegen Schuld- und Strafausspruch im Fall II 2 der

Urteilsgründe richtet – erweisen sich als unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

2. a) Die weitergehende, gegen den Schuldspruch wegen schweren Men-

schenhandels (in zwei tateinheitlichen Fällen) und erpresserischen Men-

schenraubs (III 1 und 2 der Urteilsgründe) gerichtete Revision des Ange-

klagten D , die auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK und

sachlichrechtliche Beweisanforderungen gestützt wird, bleibt insoweit eben-

falls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil das Landgericht die

den Aussagen der Verhörspersonen entnommenen belastenden Umstände

durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb deren Aussagen hinrei-

chend bestätigt sah (vgl. BGHSt 46, 93, 106; 42, 15, 25; BGHR StPO § 261

Zeuge 13). Indes hat das Vorbringen zur Verfahrensrüge dem Senat im Hin-

blick auf BGHSt 29, 109, 110 Anlaß gegeben, durch Anwendung von § 154a

Abs. 2 StPO die Verurteilung wegen (zweifacher) Vergewaltigung entfallen

zu lassen.

b) Hinsichtlich der Bestimmung der Konkurrenz der genannten Fälle führt

die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs. Das Vorgehen des An-

geklagten ist in diesen Fällen entgegen der Auffassung des Landgerichts als

eine einzige Tat im Rechtssinne nach den Grundsätzen einer natürlichen

Handlungseinheit (vgl. BGHSt 43, 312, 315; 381, 386 f.) zu bewerten. Zwi-

schen dem listigen Anwerben der beiden Bulgarinnen zur Ausübung der Pro-

stitution, deren Unterbringung in einer vom Angeklagten (siehe Fall II 2) un-

terhaltenen Prostituiertenwohnung und der Entführung einer der Bewohne-

rinnen mit dem Ziel des Freikaufs nach verweigerter Ausübung der Prostitu-

tion besteht ein enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang

auf der Grundlage eines einheitlichen Willens im Sinne derselben ausbeute-

rischen Willensrichtung (vgl. BGHSt 43, 312, 315). Die Vorschrift des

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht

entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf, die Delikte tatein-

heitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen verteidigen können.

c) Die schon angesichts der Verfahrensweise nach § 154a Abs. 2 StPO

unerläßliche Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der beiden in

den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe gebildeten Einzelstrafen und der Ge-

samtfreiheitsstrafe nach sich. Der Senat schließt aus, daß die Einzelstrafe im

Fall II 2 der Urteilsgründe bei entsprechender Bewertung milder bemessen

worden wäre.

3. Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Insoweit hat das

Landgericht nicht bedacht, daß die durch die Zuhältereihandlungen des An-

geklagten im Fall II 2 betroffene Nebenklägerin als Verletzte im Sinne

des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB anzusehen ist, der gegen den Angeklag-

ten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit

§ 181a StGB, der auch dem Schutz der Prostituierten dient und sie vor

finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will

(vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), zustehen (BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003

5 StR 536/02) und daß allein die rechtliche Existenz dieser Ansprüche

eine solche Maßnahme hindert (vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1;

BGH NStZ 1996, 332).

4. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tat-

richter wird die neue Einzelstrafe auf der Grundlage der bestehenden Fest-

stellungen, aber ohne Rückgriff auf die nach § 154a Abs. 2 StPO ausge-

schiedenen Tatbestände zu bemessen haben. Hierbei und auch bei der dann

mit der aus der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (II 2 der Urteils-

gründe) zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe können aber zusätzliche Fest-

stellungen, die freilich den bisherigen nicht widersprechen dürfen, getroffen

und erwogen werden.

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