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BGH Beschluss vom 06.10.2004 – 2 StR 312/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 312/04

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Zuhälterei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisonen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 20. September 2003 im Ausspruch über die

Anordnung des Verfalls von 18.000 Euro bezüglich des Angeklag-

ten B. und 25.000 Euro bezüglich des Angeklagten T. auf-

gehoben. Diese Maßnahmen entfallen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Zuhälterei in vier Fäl-

len, wegen unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe zum Zwecke der Weiterga-

be an Nichtberechtigte, wegen Nötigung und wegen Beihilfe zum Verstoß ge-

gen das Ausländergesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-

teilt. Den Angeklagten T. hat es wegen Vergewaltigung, schweren Men-

schenhandels und Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Hinsichtlich des

Angeklagten B. hat es gleichzeitig den Verfall eines Geldbetrages von

18.000 Euro und hinsichtlich des Angeklagten T. den Verfall eines Geldbe-

trages von 25.000 Euro angeordnet.

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Verfallsanordnungen, im üb-

rigen sind sie aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundes-

anwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnungen des Verfalls von Wertersatz gem. §§ 73, 73a StGB

halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Solchen Anordnungen steht schon

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Bei den von der Zuhälterei bzw. dem

schweren Menschenhandel betroffenen Frauen handelt es sich um Verletzte im

Sinne dieser Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03;

BGH, Beschl. vom 2. Juli 2003 - 5 StR 182/03 und vom 18. Dezember 2003 -

5 StR 275/03; BGH NStZ 2003, 533; StraFo 2004, 248), weil ihnen aus diesen

Taten Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m.

§§ 181a Abs. 1, 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Angeklagten zustehen. Je-

denfalls nach der durch § 1 Prostitutionsgesetz getroffenen Wertentscheidung

sind weder die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitutionsaus-

übung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, noch sind rechtliche

Hinderungsgründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige Einbußen

ihres jedenfalls auch aus den Prostitutionserlösen bestehenden Vermögens

nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen können (vgl.

BGH NStZ 2003, 533). Da die Strafvorschriften der §§ 181, 181a StGB das

Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten schützen (vgl. Tröndle/Fischer,

StGB 52. Aufl. § 181 Rdn. 2 und § 181a Rdn. 2) und § 181a StGB sie darü-

berhinaus vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter

bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), handelt es sich bei diesen um

Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Der Senat schließt aus, daß eine neue Hauptverhandlung zur Anord-

nung des Verfalls von Wertersatz führen kann.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange-

klagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und

Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck