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BGH Beschluss vom 03.07.2003 – 2 StR 212/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 5. März 2003 mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung
versagt worden ist,
b) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-
terblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln (Haschisch und Opium) in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie das Rausch-
gift nebst Verpackungsmaterial und zwei LH-Flugtickets eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Er-
folg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Auslegung der Revision ergibt, daß das Rechtsmittel auf den
Rechtsfolgenausspruch insgesamt beschränkt ist. Zwar heißt es im Aufhe-
bungsantrag einschränkend "soweit dem Angeklagten keine Strafaussetzung
zur Bewährung bewilligt worden ist". Die Revision rügt jedoch im weiteren aus-
drücklich auch die Strafzumessung und beanstandet Fehler, die "auf dem
Rechtsfolgenausspruch und Bewährungsentscheidung beruhen" (Revisionsbe-
gründung S. 7 und 8), so daß eine weitergehende Beschränkung wegen der
Widersprüchlichkeit der Revisionsschrift nicht in Betracht kommt. Auch die
Nichtanwendung des § 64 StGB ist danach nicht vom Revisionsangriff ausge-
nommen.
2. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem
11. Lebensjahr Haschisch. Mit ca. 14 Jahren fing er an, Heroin zu spritzen. Seit
ca. drei Jahren wird er mit dem Rauschgiftersatzstoff "Subutex" substituiert.
Trotz zwischenzeitlicher Drogenabstinenz, in denen der Angeklagte ohne He-
roin ausgekommen war, blieben ambulante Versuche der Entwöhnung unter
Mithilfe von Therapie- bzw. Beratungsstellen ohne Erfolg. Das eingeführte Ha-
schisch und Opium waren ausschließlich für den Eigenbedarf bestimmt. Eine
günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB hat das Landgericht
mit der Erwägung verneint, der bisherige Lebensweg lasse "eine klassische
und langjährige Drogenkarriere erkennen, die den Angeklagten in hohem Maße
auch strafrechtlich rückfallgefährdet erscheinen läßt". Angesichts dieser Fest-
stellungen hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob der Ange-
klagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Unterbringung nach
§ 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen
der Maßregel gegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH bei Detter NStZ 2003, 133,
135; 2002, 415, 419). Es ist nicht erforderlich, daß zumindest eine verminderte
Schuldfähigkeit des Täters gemäß § 21 StGB feststeht. Eine suchtbedingte
Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64
StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im
Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (Senatsbeschluß vom 23. April 2003 – 2 StR
65/03 – m. w. N.).
Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines
Behandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat in der
Untersuchungshaft über seine Situation reflektiert und will sich wegen seiner
"Nadelabhängigkeit" in psychologische Behandlung begeben. Eine Therapie im
eigentlichen Sinn hat er bislang nicht versucht.
Der Senat hat die an sich rechtsfehlerfreie Ablehnung der Strafausset-
zung zur Bewährung mit aufgehoben, um Widersprüche zwischen der Ent-
scheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und derjenigen über die
Unterbringung zu vermeiden. Die erforderliche Täterprognose beruht, wie die
Ausführungen des Landgerichts zeigen, auf denselben Gesichtspunkten. Auch
bei der Verneinung der besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlich-
keit des Verurteilten nach § 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht darauf abge-
stellt, daß eine Änderung zum Positiven bzw. eine Stabilisierung der Lebens-
verhältnisse des Angeklagten trotz der Untersuchungshaft noch nicht zu er-
warten sei.
Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck