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BGH Beschluss vom 11.02.2009 – 5 StR 13/09

5. Strafsenat

5 StR 13/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 17. September 2008 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückver-

wiesen.

G r ü n d e

1

2

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer

räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-

sion des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-

folg.

1. Die eine Maßregel gemäß § 64 StGB betreffenden Erwägungen hal-

ten der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat zwar der – freilich nicht im Blick auf allfälliges

Verteidigungsverhalten kritisch überprüften – Selbsteinschätzung des Ange-

klagten folgend (UA S. 8) festgestellt, dass der Angeklagte „inzwischen seit

einiger Zeit seine Abhängigkeit von harten Drogen überwunden hat“, und

konnte sich zudem auf das Ergebnis einer Blutanalyse stützen, die keine

Nachweise von harten Drogen erbracht hat. Diese Umstände konnten das

Landgericht aber nicht von der Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung

entbinden (vgl. BGHSt 14, 162, 164 f.; 29, 18, 20; BGH, Beschluss vom

14. Juni 2005 – 5 StR 214/05), die sich aus den fehlerfrei getroffenen Fest-

stellungen ergebenden massiven Hinweise auf eine wenigstens weiter be-

stehende Drogenabhängigkeit auch ohne aktuellen Konsum harter Drogen

(vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 2 StR 212/03; Fischer, StGB

56. Aufl. § 64 Rdn. 7) in Erwägung zu ziehen.

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Der Lebensweg des Angeklagten, Sohn an den Folgen ihrer Sucht

mittlerweile verstorbener Drogenabhängiger, spiegelt eine klassische Dro-

genkarriere. Der Angeklagte hat seit Erreichen der Strafmündigkeit ohne Un-

terbrechung und ohne Beeindruckung durch den Jugendstrafvollzug Raub-

und Diebstahlstaten begangen, um – wie es das Landgericht hinsichtlich der

letzten einschlägigen Verurteilung ausdrücklich dargelegt hat – durch Ver-

wertung der Beute seine Drogensucht befriedigen zu können. Noch während

seiner letzten Haftzeit hatte der Angeklagte Umgang mit Betäubungsmitteln

und wurde wegen deren unerlaubten Besitzes verurteilt. Die auf § 35 BtMG

abhebenden Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin gingen An-

fang 2007 noch von einer bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des

Angeklagten aus, wie auch dieser selbst nach seiner Haftentlassung am

5. Juni 2008. Anders lässt sich die gegen den Angeklagten bei Entlassung

aus dem Jugendstrafvollzug erhobene Forderung, eine Drogenentwöhnungs-

therapie zu absolvieren, nicht verstehen. Zur Tatzeit stand der Angeklagte

mit über 2 ‰ BAK unter Alkohol und unter dem Einfluss von Cannabinoiden.

All dies hätte zu einer vertieften Prüfung des Bestehens einer Drogenabhän-

gigkeit genötigt.

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Es tritt hinzu, dass sich eine Bewertung der verfahrensgegenständli-

chen Tat als Fortsetzung der vom Angeklagten früher betriebenen Beschaf-

fungskriminalität nahezu aufdrängt. Der Angeklagte hat ein schwerwiegen-

des, mit einem hohen strafrechtlichen Risiko verbundenes Verbrechen be-

gangen, um eine nach den Tatumständen offensichtlich nur geringe Beute

erzielen zu können, die indes ausgereicht hätte, in geringem Umfang Betäu-

bungsmittel zu erwerben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005

5 StR 214/05).

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2. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe niedriger

ausgefallen wäre, falls eine Drogenabhängigkeit vorgelegen hätte (vgl. BGH

bei Dallinger MDR 1974, 544; BGH NStZ 1992, 381; BGH, Beschluss vom

14. Juni 2005 – 5 StR 214/05). Die Strafe ist zumal angesichts des geringen

Umfangs der Beute und der vergleichsweise harmlosen Art des Waffenein-

satzes trotz Anwendung des § 250 Abs. 3 StGB eher hoch bemessen. Mit

Hilfe des nach § 246a StPO zwingend zu hörenden Sachverständigen wird

das neue Tatgericht die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21

StGB neu zu prüfen haben. Die bislang in diesem Zusammenhang herange-

zogenen psychodiagnostischen Kriterien erscheinen wenig überzeugend.

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