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BGH Beschluss vom 03.07.2003 – 2 StR 223/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2
und 4, 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2003 - auch soweit es den
Mitangeklagten Z. betrifft - im Rechtsfolgenausspruch aufge-
hoben, soweit die Einziehung des unter dem Kassenzeichen VwB
II 125/02 eingezahlten Geldes in Höhe von 330,82 EUR (60 US-
Dollar und 273 EUR) angeordnet worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihre Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt und bei ihr sowie bei dem Mitangeklagten u.a.
die Einziehung von 330,82 EUR (60 US-Dollar und 273 EUR) angeordnet. Ihre
Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im
übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Einziehung war - gemäß § 357 StPO auch bei dem
Mitangeklagten Z. - aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Einziehung
der Geldbeträge nach § 74 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Das Geld wurde durch
den Raub erbeutet und unterliegt deshalb dem Verfall. Der Anordnung des
Verfalls steht entgegen, daß dieses Geld dem Portemonnaie des Geschädigten
entnommen wurde und es deshalb dem Geschädigten zusteht (§ 73 Abs. 1
Satz 2 StGB).
Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt nicht die Anwendung von
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