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BGH Beschluss vom 03.07.2003 – 2 StR 223/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 223/03

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2

und 4, 357 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2003 - auch soweit es den

Mitangeklagten Z. betrifft - im Rechtsfolgenausspruch aufge-

hoben, soweit die Einziehung des unter dem Kassenzeichen VwB

II 125/02 eingezahlten Geldes in Höhe von 330,82 EUR (60 US-

Dollar und 273 EUR) angeordnet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihre Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt und bei ihr sowie bei dem Mitangeklagten u.a.

die Einziehung von 330,82 EUR (60 US-Dollar und 273 EUR) angeordnet. Ihre

Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im

übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Einziehung war - gemäß § 357 StPO auch bei dem

Mitangeklagten Z. - aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Einziehung

der Geldbeträge nach § 74 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Das Geld wurde durch

den Raub erbeutet und unterliegt deshalb dem Verfall. Der Anordnung des

Verfalls steht entgegen, daß dieses Geld dem Portemonnaie des Geschädigten

entnommen wurde und es deshalb dem Geschädigten zusteht (§ 73 Abs. 1

Satz 2 StGB).

Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt nicht die Anwendung von

§ 473 Abs. 4 StPO.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck