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BGH Beschluss vom 09.07.2004 – 2 StR 150/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 150/04

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten T. , Y. und Te.

wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Oktober

2003, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,

daß im Fall II, 2 die Verurteilung wegen tateinheitlich begange-

ner Freiheitsberaubung entfällt.

2. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das genannte

Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

3. Auf die Revisionen der Angeklagten H. , T. , Y.

und Te. wird das genannte Urteil, auch soweit es die Mitan-

geklagten Yi. und Yil. betrifft, im Ausspruch über die Ein-

ziehung und den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

- Den Angeklagten H. wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Freiheitsbe-

raubung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten;

- den Angeklagten T. wegen schweren Raubs in fünf Fällen, jeweils in

Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von fünf

Jahren;

- den Angeklagten Y. wegen schweren Raubs in fünf Fällen, jeweils

in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, in einem Fall tateinheitlich auch mit Kör-

perverletzung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Mo-

naten;

- den Angeklagten Te. wegen schweren Raubs in vier Fällen und Raubs in

einem Fall, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der Gesamtfrei-

heitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten.

Der Mitangeklagte Yil. wurde wegen schweren Raubs in Tateinheit mit

Freiheitsberaubung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

und der Mitangeklagte Yi. wegen schweren Raubs in zwei Fällen, jeweils in

Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von drei Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt.

Im übrigen hat das Landgericht "die sichergestellten Geldbeträge" für

verfallen erklärt und "die sichergestellten Waffen und gefährlichen Gegenstän-

de" eingezogen.

Die Angeklagten rügen mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung des sach-

lichen, die Angeklagten H. und Y. auch des formellen Rechts. Die

Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtli-

chen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO).

II.

1. Im Fall II, 2 hat der Schuldspruch keinen Bestand, soweit die Ange-

klagten T. , Y. und Te. auch wegen tateinheitlich begangener Frei-

heitsberaubung verurteilt wurden. Nach den Feststellungen des Landgerichts

war die Freiheitsberaubung, die der Zeuge L. dadurch erlitt, daß die Täter

sich seiner bemächtigten, als er die Spielhalle verlassen hatte, das tatbestand-

liche Gewaltmittel zur Begehung des Raubs. Deshalb kommt § 239 StGB als

der allgemeinere Tatbestand nicht zur Anwendung (BGHR StGB § 239 Abs. 1

Konkurrenzen 8). Anders als in den weiteren abgeurteilten Fällen wurden dem

Tatopfer, nachdem ihn die Täter in die Spielhalle verbracht hatten, auch nicht

die Beine, sondern nur die Arme (an den Oberkörper) gefesselt (UA S. 10), so

daß L. , nachdem die Täter mit ihrer Beute die Spielhalle verlassen hatten,

nicht an einer Ortsveränderung gehindert war.

Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener Frei-

heitsberaubung im Fall II, 2 hat bei den Angeklagten T. und Te. keine

Auswirkungen auf den Strafausspruch. Im Hinblick auf den verbleibenden er-

heblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat kann der Senat ausschließen,

daß die beiden Angeklagten ohne die Verurteilung auch wegen Freiheitsbe-

raubung im Fall II, 2 noch milder bestraft worden wären. Dem steht nicht ent-

gegen, daß das Landgericht den Umstand der Freiheitsberaubung strafer-

schwerend berücksichtigt hat.

Die Einheitsjugendstrafe für den Angeklagten Y. kann dagegen aus

den nachfolgend zu erörternden Gründen nicht bestehen bleiben.

2. Die gegen den Angeklagten Y. verhängte Einheitsjugendstrafe

hat keinen Bestand, weil das Landgericht § 31 Abs. 2 und 3 JGG nicht beachtet

hat. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 7. Au-

gust 2003 rechtskräftig wegen Körperverletzung zu der Jugendstrafe von ei-

nem Jahr mit Bewährung verurteilt (UA S. 5). Diese Vorverurteilung hätte der

Jugendkammer Anlaß geben müssen zu prüfen, ob sie in die erneute Verurtei-

lung einzubeziehen ist. Diese Prüfung ist rechtsfehlerhaft unterblieben. Gemäß

§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstraf-

recht, wenn eine anderweitig bereits rechtskräftig verhängte Jugendstrafe noch

nicht erledigt ist, grundsätzlich auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen.

Von der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise ab-

gesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§ 31

Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Entscheidung hat sich ausschließlich am Erziehungs-

zweck zu orientieren und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu tref-

fen (vgl. BGHSt 22, 21, 23; 36, 37, 42). Ein Absehen von der Einbeziehung

erfordert Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz beson-

derem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Straf-

zumessungspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwen-

dig erscheinen lassen (vgl. BGHSt 36, 37, 42 ff.; BGH StV 1996, 273; BGHR

JGG § 31 Abs. 3 Nichteinbeziehung 2). Das angefochtene Urteil enthält keinen

Hinweis darauf, daß hier ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte. Des-

halb muß über die Frage der Einbeziehung und die Bildung einer Einheitsju-

gendstrafe neu entschieden werden.

3. Die Einziehungs- und Verfallanordnungen können schon deshalb kei-

nen Bestand haben, weil sie inhaltlich völlig unbestimmt sind und sich auch mit

Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkretisieren lassen. Die einzuziehenden

Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, daß für die

Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Ein-

ziehung besteht (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; BGH, Beschl.

vom 12. Oktober 1999 - 4 StR 391/99 - m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen.

Ebensowenig ist die Verfallanordnung hinreichend bestimmt (vgl. hierzu

BGH, Beschl. vom 27. Juni 2003 - 2 StR 197/03 - m.w.N.). Zudem liegt es unter

den gegebenen Umständen nahe, daß es sich bei den sichergestellten Geldbe-

trägen um die Beute aus den abgeurteilten Taten handelt, so daß einer Verfall-

anordnung § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht.

Da die Rechtsfehler, die zur Aufhebung der Einziehungs- und Verfallan-

ordnung führen, auch die Mitangeklagten Yil. und Yi. betreffen, die keine

Revision eingelegt oder diese zurückgenommen haben, ist die Aufhebung ge-

mäß § 357 StPO auch auf diese Angeklagten zu erstrecken (vgl. BGH, Beschl.

vom 3. Juli 2003 - 2 StR 223/03).

Über Einziehung und Verfall muß daher insgesamt neu entschieden

werden.

4. Anzumerken bleibt, daß die Angeklagten nicht dadurch beschwert

sind, daß sie die Jugendkammer in den Fällen II, 3 und 4 nicht auch nach

§ 239 a StGB wegen erpresserischen Menschenraubs verurteilt hat.

Bode Detter Otten

Rothfuß

Ri'in BGH Roggenbuck

ist durch

Urlaub an der Unterschrift gehindert.

Bode