Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.07.2003 – 4 StR 190/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

3. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

4 StR 190/03

1.

2.

wegen Verdachts der Mißhandlung einer Schutzbefohlenen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2003,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Ur-

teil des Landgerichts Halle/Saale vom 29. Oktober 2002

mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten vom Vorwurf der Mißhand-

lung einer Schutzbefohlenen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die

Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit der sie die Verletzung sachlichen

Rechts rügt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Die beiden Angeklagten sind die leiblichen Eltern des am 13. November

2000 geborenen Kindes Michelle P. und betreuten es gemeinsam, bis es

Ende Januar 2001 aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle in die

Obhut von Pflegeeltern gegeben wurde. Im Zeitraum nach der Entlassung aus

der Entbindungsklinik bis zum 22. Januar 2001 wurde das Kind Opfer vielfa-

cher Mißhandlungen durch einen der Angeklagten.

Bereits am 25. Dezember 2000 wurde das Kind wegen auffälligen

Schreiens in die Notfallambulanz des Klinikums Zeitz gebracht. Zwar stellte

dort ein Arzt lediglich eine leichte Schwellung am linken Bein fest. Tatsächlich

ergab aber eine spätere Röntgendiagnose im unteren Bereich des Unterschen-

kels eine Kantenabsprengung, wie sie typischerweise durch ein Verdrehungs-

trauma entsteht, indem der Täter mit einer Hand das Becken des Kindes fixiert

und mit der anderen das Bein verdreht, bis es zum Bruch kommt. Am 10. Janu-

ar 2001 erschien die Angeklagte mit dem Kind bei der behandelnden Kinder-

ärztin N. , die im Gesicht und auf der Brust fingerkuppengroße Hämatome

feststellte, worauf die Angeklagte - ohne daß die Ärztin bis dahin einen Ver-

dacht geäußert hatte - sogleich erklärte, "sie würden ihr Kind nicht mißhan-

deln". Die Angeklagten wechselten nunmehr den Kinderarzt und suchten ge-

meinsam am 15. Januar 2001 mit dem Kind den Arzt Dr. P. auf. Dieser be-

merkte im Halsbereich des Säuglings 1 bis 3 cm lange, bereits verschorfte

Kratz- und Rißwunden, ein Hämatom am Kinn bzw. Unterkiefer und mehrere

Hämatome auf der linken Thoraxseite. Darüber hinaus stellte Dr. P. eine

etwa ein bis 2 Tage alte Verletzung des Zungenbändchens fest, wie sie beim

Füttern entstehen kann, wenn der Löffel bzw. die Saugflasche zu grob in den

Mund des Kindes gedrückt wird. Bei dem weiteren Arztbesuch der angeklagten

Kindesmutter am 22. Januar 2001 stellte Dr. P. ein frisches münzgroßes

Hämatom rechts an der Stirn und am linken Bein eine "teigige Verdickung" fest,

die den Verdacht auf eine geschlossene Fraktur ergab. Im weiteren Verlauf des

Tages trat bei dem Kind ein Atemstillstand ein. Die von der Angeklagten telefo-

nisch herbeigerufene Notärztin veranlaßte die Einweisung des Säuglings in die

Kinderklinik. Michelle war bei ihrem Eintreffen dort in einem lebensbedrohli-

chen Zustand. An äußeren Verletzungen stellte man eine blutverkrustete Nase,

das lädierte Zungenbändchen, Hämatome im Gesicht, zahlreiche ältere Narben

am Hals und fünf Hämatome im Brustbereich fest. Darüber hinaus fanden sich

im Brustkorbbereich und an beiden Unterschenkeln knöcherne Verdickungen.

Die noch am selben Tage gefertigten Röntgenaufnahmen ergaben eine etwa 8

bis 10 Tage alte Rippenserienfraktur rechts, etwa 3 bis 4 Wochen alte Fraktu-

ren beider Schienbeine sowie eine glatte, etwa eine Woche alte Schaftfraktur

des kompletten linken Unterarms. Darüber hinaus wurden in der Universitäts-

kinderklinik, in die das Mädchen wegen des Verdachts einer Blutung in die

Schädelhöhle am 23. Januar 2001 verlegt wurde, nicht ganz frische Netzhaut-

blutungen festgestellt, wie sie typischerweise bei Kindesmißhandlungen durch

heftiges Schütteln (shaken-baby) entstehen, ferner am Anus ein Einriß, am

Scheideneingang ein etwa 2 bis 3 Tage alter Riß sowie an beiden Oberschen-

kelknochen eine metaphysäre Kantenaussprengung. Der Bruch des linken

Unterarms war entweder dadurch entstanden, daß mit einem Gegenstand unter

großem Druck auf den Arm eingewirkt oder der Arm gegen einen Gegenstand

gedrückt wurde. Die Verletzungen im Anal- und Vaginalbereich sind auf das

Einführen eines kantigen Gegenstandes zurückzuführen.

2. Die Angeklagten haben sich weder zur Person noch zur Sache ein-

gelassen. Ohne Rechtsfehler hat sich das sachverständig beratene Landge-

richt aber die Überzeugung verschafft, daß die festgestellten Verletzungen die

Folge massiver Mißhandlungen sind, für die nur die beiden Angeklagten als

Täter in Betracht kommen. Zutreffend hat das Landgericht auch zumindest das

Beibringen der Frakturen und das Zufügen der Verletzungen im Anal- und Ge-

nitalbereich als rohe Mißhandlungen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB gewertet.

An einer Verurteilung der Angeklagten hat es sich jedoch deshalb gehindert

gesehen, weil es nicht festzustellen vermocht hat, welcher der beiden Ange-

klagten der aktiv handelnde Täter war und dem Kind die Verletzungen beige-

bracht hat. Auch sei nicht festzustellen, daß der nicht aktive Elternteil im Zeit-

punkt, als er Kenntnis von einer Mißhandlung des Kindes erlangte, Anlaß zu

der Annahme hatte, das Kind werde auch in Zukunft im Sinne von § 225 Abs. 1

StGB gequält oder roh mißhandelt werden. An einer Verurteilung der Ange-

klagten wegen Körperverletzung, begangen durch Unterlassen, hat sich das

Landgericht mangels Strafantrags gehindert gesehen.

3. Der Freispruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht allerdings zu Gunsten eines je-

den der beiden Angeklagten angenommen, daß jeweils der andere der aktiv

handelnde Täter war, und deshalb eine Strafbarkeit nur wegen Unterlas-

sungstäterschaft (§ 13 Abs. 1 StGB) geprüft, die hinsichtlich sämtlicher Tatbe-

standsalternativen des § 225 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. Trönd-

le/Fischer StGB 51. Aufl. § 225 Rdn. 8 m.N.). Zu Recht beanstandet die Be-

schwerdeführerin aber, daß das Landgericht den festgestellten Sachverhalt

nicht erschöpfend gewürdigt und sich deshalb den Blick für die für beide Ange-

klagten in Betracht kommende Tatbestandserfüllung verstellt hat.

a) Das Kind Michelle ist durch den aktiv handelnden Täter im Sinne des

§ 225 Abs. 1 StGB sowohl gequält als auch roh mißhandelt worden. Quälen

bedeutet das Verursachen

länger dauernder oder sich wiederholender

Schmerzen, wobei dieses Tatbestandsmerkmal typischerweise durch Vornah-

me mehrerer Handlungen verwirklicht wird und gerade die ständige Wiederho-

lung für sich den besonderen Unrechtsgehalt dieser Form der Körperverletzung

auszeichnet (vgl. BGHSt 41, 113, 115). „Roh“ ist eine Mißhandlung im Sinne

des Tatbestandes, wenn sie aus einer gefühllosen gegen die Leiden des Op-

fers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, wobei die Gefühllosigkeit keine

dauernde Charaktereigenschaft zu sein braucht (vgl. BGHSt 3, 105, 109;

Tröndle/Fischer aaO Rdn. 9) und deshalb das Merkmal "roh" auch das "Wie"

der Mißhandlung betrifft (Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 225

Rdn. 13). Daß beide Tatbestandsalternativen hier erfüllt sind, bedarf ange-

sichts des Gewichts, der Vielzahl und der zeitlichen Abfolge der Verletzungs-

handlungen keiner weiteren Ausführung.

b) Beide Angeklagten waren Garanten insbesondere für die körperliche

Unversehrtheit des Kindes und haben deshalb rechtlich dafür einzustehen, daß

die Tatbestandsverwirklichung durch den jeweils anderen Elternteil nicht ein-

trat. Angesichts des überragenden Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit

eines Menschen waren höchste Anforderungen an sie in ihrer Stellung als Be-

schützergaranten zu stellen, zumal es sich hier bei dem Opfer um einen ledig-

lich zwei Monate alten, völlig wehr- und hilflosen Säugling handelte. Beide An-

geklagten erkannten im Verlauf des Tatzeitraums, daß das Kind schwerwie-

genden Mißhandlungen ausgesetzt war. Ihnen war deshalb auch bewußt, daß

der andere Elternteil zu erheblichen Gewaltausbrüchen neigt und das Kind un-

bedingt davor zu schützen war. Ebenso mußten sie naheliegend mit weiteren

vergleichbaren Gewalttaten rechnen. Spätestens von dem Zeitpunkt an, von

dem sie erstmals Kenntnis von der Mißhandlung durch den jeweils anderen

Elternteil hatten, hätten sie umgehend geeignete Maßnahmen ergreifen müs-

sen, um weiter drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGHSt 41,

113, 117; BGH NStZ 1984, 164; Senatsbeschluß vom 21. November 2002

- 4 StR 444/02).

c) Der Nachweis strafbaren Unterlassens scheitert entgegen der Auffas-

sung des Landgerichts nicht daran, daß die Angeklagten als Unterlassungstä-

ter nur für die Mißhandlungen durch den aktiv handelnden Täter rechtlich ein-

zustehen haben, die nach dem Zeitpunkt liegen, zu dem sie Kenntnis von den

Mißhandlungen erlangt haben.

Soweit das Landgericht eine Kenntnis der angeklagten Kindesmutter

erst ab dem Arztbesuch am 10. Januar 2001 und eine Kenntnis bei dem Ange-

klagten erst ab dem Arztbesuch am 15. Januar 2001 angenommen hat, fehlt es

an der gebotenen Gesamtschau aller die Angeklagten belastenden Umstände.

Insbesondere hat sich das Landgericht nicht ausreichend damit auseinander-

gesetzt, daß es angesichts auffälligen Schreiens des Kindes und der räumli-

chen Verhältnisse in der Wohnung der Angeklagten nur schwer vorstellbar ist,

daß dem nicht aktiv handelnden Elternteil die Mißhandlungen verborgen ge-

blieben sein können.

Aber auch, wenn mit dem Landgericht zugunsten der Angeklagten von

einer späteren Kenntniserlangung auszugehen wäre, hat es außer acht gelas-

sen, daß nach den genannten Zeitpunkten weitere gravierende Mißhandlungen

erfolgten, die zu verhindern die Angeklagten verpflichtet waren. So war die am

22. Januar 2001 diagnostizierte Rippenserienfraktur etwa 8 bis 10 Tage alt und

mithin nach dem für die Angeklagte maßgeblichen Zeitpunkt vom 10. Januar

2001 entstanden. Desgleichen war die Fraktur des linken Unterarms etwa eine

Woche alt, mithin etwa am 15. Januar 2001 entstanden, und lag der Mißhand-

lungszeitpunkt, der zu der Rißverletzung an der Scheide und zu dem Hämatom

an der rechten Stirn führte, überhaupt erst zwischen dem 20. und 22. Januar

2001. Das Landgericht hat deshalb schon im Ansatz seine Prüfung verkürzt,

wenn es hinsichtlich der angeklagten Kindesmutter lediglich auf die beim Arzt-

besuch am 10. Januar 2001 sichtbaren Hämatome abgestellt und gemeint hat,

"das Beibringen von Hämatomen erfüll(e) ... nicht per se den Tatbestand des

Quälens oder des rohen Mißhandelns". Dabei läßt es zum einen die besondere

Lage der Hämatome "im Gesicht und auf der Brust“ außer acht, was schon für

sich massive Einwirkungen auf besonders empfindliche Körperregionen des

Säuglings erkennen ließ und deshalb auch auf ein Quälen im Sinne des § 225

Abs. 1 StGB hindeutete. Im übrigen hätte das Landgericht in seine Würdigung

zum Vorstellungsbild der angeklagten Kindesmutter auch deren spontane Äu-

ßerung gegenüber der behandelnden Ärztin N. einbeziehen müssen, "sie

würden ihr Kind nicht mißhandeln", die naheliegend für eine "Flucht nach vorn"

spricht.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Annahme des Landgerichts, der An-

geklagte habe auch nach der gemeinsamen Vorstellung des Kindes bei dem

Arzt Dr. P. am 15. Januar 2001 keine Veranlassung zu der Annahme ge-

habt, Michelle werde im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB gequält oder roh miß-

handelt. Denn der Arzt stellte an diesem Tag in Anwesenheit beider Ange-

klagten weitere Verletzungen des Säuglings, nämlich im Halsbereich und am

Zungenbändchen sowie "wahllos verteilte Hämatome", fest.

Im übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, daß das

Landgericht ersichtlich nicht bedacht hat, daß auch für die Unterlassungstäter-

schaft im Rahmen des § 225 StGB bedingter Vorsatz genügt (BGH NStZ-RR

1996, 197, 198), der sich - wenn nicht sogar eher positive Kenntnis und damit

direkter Vorsatz naheliegt - hier schon deshalb aufdrängte, weil nach den ge-

troffenen Feststellungen der Verdacht der Kindesmißhandlung bei den Arztbe-

suchen ausdrücklich erörtert wurde.

4. Die Mängel in der Beweiswürdigung machen eine neue Verhandlung

und Entscheidung über den Tatvorwurf notwendig. Der neue Tatrichter wird

auch Gelegenheit haben, die Strafbarkeit der Angeklagten jedenfalls unter dem

Gesichtspunkt der Körperverletzung nach § 223 StGB zu prüfen, nachdem die

Staatsanwaltschaft mit der Revisionsbegründung das besondere öffentliche

Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) bejaht hat.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible