BGH Urteil vom 03.07.2003 – I ZR 211/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
Verkündet am: 3. Juli 2003 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Telefonischer Auskunftsdienst
UWG § 1; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9
Abs. 1 Nr. 4;
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 6; TKG § 41; TKV § 27 Abs. 1
a)
Das für Anbieter von Telekommuni- kationsdienstleistungen gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung bestehende Erfordernis, die von den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen, ändert nichts an deren nach den son- stigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen.
b)
Die im Zusammenhang mit der Werbung eines Anbieters einer Telekommunikationsdienstleistung erfolgende Angabe der anzuwählenden Telefonnummer stellt ein Leistungsange- bot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar.
c)
Werbesendungen im Fernsehen stellen keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar.
d)
Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung weisen Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.
e)
Werbesendungen im Hörfunk stellen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässige mündliche Angebote dar und lösen auch keine Informationspflicht nach § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV aus.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01 -
OLG Köln
LG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Köln vom 22. Juni 2001 im Kostenpunkt und im üb-
rigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 24. Oktober 2000
unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert
und unter Aufrechterhaltung der Androhung von Ordnungsmitteln
wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
die Leistung "Auskunftsdienst - Inland" in Printmedien
oder im Fernsehen unter der Nummer 11833 Letztver-
brauchern anzubieten, ohne den Preis für die Leistung an-
zugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die
Beklagte 9/10.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, betreibt unter der Telefonnum-
mer 11833 einen Inlandsauskunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,496
(= 0,97 DM) und, sofern das Gespräch länger als 30 Sekunden dauert, je an-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)
gefangenen weiteren 3,8 Sekunden zusätzlich 0,062
DM) in Rech-
nung. Sie bewirbt den Auskunftsdienst durch Werbespots im Hörfunk und Fern-
sehen, durch Anzeigen in Printmedien sowie durch Hinweise auf den Telefon-
rechnungen bzw. diesen beigelegten "Flyern". Sie weist dabei weder auf ihren
Berechnungssatz noch überhaupt auf die Entgeltlichkeit ihres Auskunftsdien-
stes hin.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-
braucherverbände. Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der von
dieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der Preisanga-
benverordnung (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580, neugefaßt gemäß Bekanntma-
chung vom 28.7.2000, BGBl. I S. 1244 - PAngV) und damit zugleich gegen § 1
UWG sowie als irreführend i.S. von § 3 UWG beanstandet.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-
gen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die
Leistung "Auskunftsdienst-Inland" unter der Nummer 11833 Letzt-
verbrauchern anzubieten, bzw. für diese Leistung gegenüber Letzt-
verbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung an-
zugeben.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger hilfsweise auch noch einen an den
von ihm geltend gemachten Verletzungsformen orientierten Antrag gestellt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den sich nicht an
der konkreten Verletzungsform orientierenden Klageantrag als unzulässig und
zu weitgehend gerügt und im übrigen die Auffassung vertreten, ihre Werbung
könne nicht zugleich ein Angebot i.S. des § 1 PAngV darstellen.
Das Berufungsgericht hat die in der ersten Instanz erfolgreiche Klage
abgewiesen (OLG Köln MMR 2001, 826).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser seinen
Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt
angesehen, das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten jedoch we-
der als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch i.S. von § 1
UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise noch als irreführend i.S. des § 3
UWG gewertet. Hierzu hat es ausgeführt:
Schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sei nicht jede
Erklärung, mit der sich ein Unternehmen an den Kunden wende und seine Be-
reitschaft zum Abschluß eines Vertrages zum Ausdruck bringe, als ein Angebot
im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen; denn sonst bliebe für die dortige Unter-
scheidung zwischen "Anbieten" und "Werben" kein Raum. Da die Beklagte ih-
ren Auskunftsdienst sinnvollerweise nur unter Angabe der ihr von der Regulie-
rungsbehörde zugeteilten Rufnummer 11833 bewerben könne, wäre, wenn man
allein auf die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Leistung abstell-
te, praktisch kein Fall mehr denkbar, in dem die Beklagte ihre Rufnummer ohne
Mitteilung ihrer jeweils aktuellen und gerade im Bereich des Telefonsektors
häufig wechselnden Tarife einprägsam ausschließlich zu Zwecken der Werbung
herausstellen könnte.
Eine Irreführung i.S. des § 3 UWG liege nicht vor, weil einem durch-
schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher bekannt
sei, daß für die Inanspruchnahme von Auskunftsdiensten besondere Entgelte
zu zahlen seien, und dieser auch nicht aufgrund der Ziffernfolge der Auskunfts-
nummer davon ausgehe, daß es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbin-
dung handele. Über die Preisbemessung für ihre Dienstleistung führe die Be-
klagte ebenfalls nicht in die Irre. Umstände, die eine Aufklärungspflicht der Be-
klagten begründeten, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes verpflichteten, wenn sie im
Streitfall überhaupt anzuwenden wären, den Unternehmer lediglich dazu, den
Verbraucher vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages in bestimmter Hinsicht zu
informieren. Im Streitfall gehe es im Hinblick auf den gestellten Klageantrag je-
doch allein darum, ob die Beklagte bei der Bewerbung ihres Telefondienstes,
d.h. im Vorfeld eines möglichen Vertragsabschlusses, Preisangaben zu machen
habe.
Das mit dem Klagehilfsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren habe
keinen Erfolg, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
PAngV, des § 3 UWG sowie des Fernabsatzgesetzes auch insoweit nicht vorlä-
gen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat im
wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat, abgesehen von der beanstan-
deten Werbung im Hörfunk, zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte für ih-
ren Auskunftsdienst unter Angabe der dafür einschlägigen Nummer 11833 auch
ohne Mitteilung des Preises werben darf, den sie für diese Dienstleistung ver-
langt.
1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3
UWG (in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt) er-
forderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtun-
gen nach § 4 UKlaG.
2. Das Berufungsgericht hat den Klagehauptantrag mit Recht als i.S. des
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen. Der im Verbotstenor
des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Klageantrag enthaltene Zusatz
"bzw. für diese Leistung ... zu werben" sollte erkennbar lediglich verdeutlichen,
daß das Angebot der Dienstleistung in Werbeträgern erfolgt ist.
3. Der Umstand, daß die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikati-
onsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommuni-
kations-Kundenschutzverordnung (v. 11.12.1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt ge-
ändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-
Kundenschutzverordnung v. 20.8.2002, BGBl. I S. 3365 - TKV) namentlich die
von den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen hat, ändert nichts an
ihrer nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe
von Preisen. Das
folgt aus § 41 des Telekommunikationsgesetzes (v.
25.7.1996, BGBl. I S. 1120, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Ände-
rung des Telekommunikationsgesetzes vom 21.10.2002, BGBl. I S. 4186
- TKG), auf dessen Grundlage die Telekommunikations-Kundenschutzverord-
nung erlassen worden ist. Diese Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung
zum Erlaß von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommu-
nikationsdienstleistungen "zum besonderen Schutz der Nutzer, insbesondere
der Verbraucher". Dementsprechend läßt die Telekommunikations-Kunden-
schutzverordnung nach anderen Bestimmungen bestehende Informations-
pflichten unberührt. Das gilt auch für die Informationspflichten nach der Preis-
angabenverordnung, die ihrerseits für den Bereich der Telekommunikation kei-
ne Ausnahme vorsieht.
4. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Werbemaßnahmen
nicht als Leistungsangebot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV, sondern
lediglich als Werbung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV angesehen. Die-
se Beurteilung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wo-
nach als Leistungsangebot Ankündigungen genügen, die so konkret gefaßt
sind, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts
auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. BGH, Urt. v.
4.3.1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring;
Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 659 f. - Hersteller-Preis-
empfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR
1983, 661, 662 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4 000.- DM; vgl. auch Völker,
Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 25 f. m.w.N.). Denn die im Zu-
sammenhang mit einer konkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummer
ermöglicht es dem Verbraucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstlei-
stung unmittelbar zuzugreifen.
Der Umstand, daß der Beklagten damit jegliche Werbung für ihren Aus-
kunftsdienst unter Angabe der Nummer 11833, die keine Preisangabe enthält,
untersagt ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine
abweichende Beurteilung. Insoweit handelt es sich lediglich um die Folge des-
sen, daß eine solche Werbung der Beklagten ihren Adressaten immer auch
schon die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die beworbene Dienstlei-
stung eröffnet und damit stets das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV besonders
geschützte Informationsinteresse der Verbraucher betroffen ist. Der Beklagten
bleibt es unbenommen, ihr Unternehmen mit seinem Geschäftsbereich allge-
mein zu bewerben, ohne daß sich hieraus eine Verpflichtung zur Angabe von
Preisen ergibt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV).
5. Die Werbesendungen der Beklagten im Fernsehen stellen - anders als
diejenigen im Hörfunk - keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV (§ 7 Abs. 1 Nr. 4
PAngV a.F.) ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar.
Daß die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Angebote
nicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4 Abs. 4,
§ 5 Abs. 1 Satz 3, wo als Ort des Leistungsangebots neben den Printmedien
auch die "Bildschirmanzeige" ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Völker aaO § 4
PAngV Rdn. 32 und § 5 PAngV Rdn. 19).
6. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zu-
treffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklar-
heit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die
Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den
Wettbewerb zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94,
GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II; Urt. v. 25.2.1999
- I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schluß-
verkaufspreise). Ihre Bestimmungen weisen damit Wettbewerbsbezug auf,
weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.
Die vom Kläger beanstandete Verhaltensweise der Beklagten berührt
auch wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3
Satz 2 UWG, da sie deren Interessen nicht lediglich am Rande betrifft.
Für die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen der
Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung unerheblich, daß der
Bundesgesetzgeber derzeit den Erlaß einer sondergesetzlichen Regelung be-
absichtigt, mit der für bestimmte Telefon-Mehrwertdienste, zu denen der von
der Beklagten betriebene Auskunftsdienst nicht gehört, eine Verpflichtung zur
Mitteilung des vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der Entgelt-
pflichtigkeit eingeführt werden soll (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des
Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, S. 5).
7. Die vom Kläger u.a. beanstandete Hörfunkwerbung, für welche als
mündliches Angebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV keine Verpflichtung zur
Angabe des Preises besteht, verstößt auch nicht gegen § 312c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV (vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 5
FernAbsG). Eine im Sinne dieser Bestimmungen rechtzeitige Information erfor-
dert unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen konkreten Umstände,
unter denen die Beklagte ihre Leistung erbringt (vgl. Begründung des Regie-
rungsentwurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des
Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-
Drucks. 14/2658, S. 38), noch keine Information der Kunden über die zu zah-
lenden Preise bereits im Rahmen einer Werbemaßnahme, mag diese auch das
Angebot konkret bezeichnen. Eine Offenlegung der Preise unmittelbar nach der
Kontaktaufnahme durch den Kunden genügt (MünchKomm.BGB/Wendehorst,
4. Aufl., § 2 FernAbsG Rdn. 32 und Bd. 2a § 312c Rdn. 26; a.A. Micklitz in
Micklitz/Reich, Die Fernabsatzrichtlinie im deutschen Recht, 1998, S. 15;
Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1276).
8. Die beanstandete Hörfunkwerbung der Beklagten kann im Hinblick auf
den gestellten Klageantrag auch nicht als irreführend im Sinne des § 3 UWG
untersagt werden.
III. Nach allem war auf die Revision des Klägers das Urteil des Beru-
fungsgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen überwiegend
aufzuheben und dementsprechend das Urteil des Landgerichts wiederherzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert