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BGH Urteil vom 15.01.2004 – I ZR 160/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Januar 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 27. März 2001 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des

Landgerichts Berlin vom 16. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte, eine Fluggesellschaft, warb am 6. März 1999 in der Zei-

tung "R. " mit der - nachfolgend wiedergegebenen - Anzeige

für

Flüge ab D. . Die Preise für die Flüge selbst waren als Mindestpreise

(z.B. "ab DM 449,-") angegeben. In unmittelbarem Zusammenhang mit der

Preisangabe stand in kleinerer Schrift: "+ 19,-*". Das Sternchen wies auf die

Angabe "Luftsicherheitskosten/Auslandssteuern" hin.

Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, daß die Beklagte

durch diese Art der Flugpreisangabe gegen die Preisangabenverordnung ver-

stoßen habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß, der geeignet sei, we-

sentliche Belange der Verbraucher zu berühren.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen, gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, ohne die zusätzlich zu entrichtenden Luftsicherheitskosten/Auslandssteu- ern in den genannten Preis einzubeziehen.

Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in

Abrede gestellt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte

nach dem Klageantrag verurteilt (KG GewArch 2001, 301).

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision,

deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung

des landgerichtlichen Urteils, das die Klage abgewiesen hat.

I. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinen

vollständigen Tatbestand enthält.

1. Auf das Verfahren des Berufungsgerichts ist noch die Vorschrift des

§ 543 Abs. 2 ZPO a.F. anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung in erster

Instanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

Danach müssen Urteile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestand

aufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein Urteil nicht für

revisibel gehalten hat (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02, NJW 2004, 217

m.w.N., für BGHZ vorgesehen).

Das angefochtene Berufungsurteil hat zwar nur einen unvollständigen

Tatbestand. Dies ist jedoch unschädlich, weil es insgesamt eine ausreichende

Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung bietet (vgl. dazu BGH NJW

2004, 217 m.w.N.). Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist ein-

fach gelagert. Das Berufungsurteil enthält die wesentlichen Angaben über die

Parteien und gibt die angegriffene Anzeige und in hinreichendem Umfang den

Grund der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung wieder.

II. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der geltend

gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht,

kann nicht zugestimmt werden.

1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß die

Verbandsklagebefugnis des Klägers, soweit sie Prozeßvoraussetzung ist, nach

Diese Frage muß in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisi-

onsgericht, von Amts wegen geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000

- I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V; Köhler/Piper,

UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 4, 37).

Bei Erscheinen der beanstandeten Anzeige am 6. März 1999 war der

Kläger als Verbraucherschutzverein gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der Fas-

sung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-,

arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169)

klagebefugt.

Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere

Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro

vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG mit Wirkung vom

30. Juni 2000 geändert worden und erneut durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. a

des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001

(SchuldRModG, BGBl. I S. 3138) mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Seit der

letzten Änderung ist ein Verbraucherschutzverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG

prozeßführungsbefugt, wenn er seine Eintragung in eine Liste qualifizierter Ein-

richtungen nach § 4 UKlaG nachweist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger,

da er nach § 22a AGBG in eine Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen

worden ist (§ 16 Abs. 4 UKlaG).

2. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Unterlassungsan-

spruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht

zu.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete Wer-

bung gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil die bei den Flugreisen

anfallenden Flughafenabgaben (Flughafengebühren und Auslandssteuern)

nicht als Bestandteil der Endpreise angegeben seien. Dieser Gesetzesverstoß

sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die beanstandete Werbung ha-

be zu einem greifbaren Wettbewerbsvorteil der Beklagten geführt. Bei der Hin-

zurechnung der Flughafenabgaben zu den Preisen für die Flüge selbst könnten

Fehler unterlaufen. Eine solche Werbung mit Preisen, aus denen einzelne

Preisbestandteile herausgefiltert seien, habe zur Folge, daß auch die Flugprei-

se von Wettbewerbern, die sich an die Vorschriften der Preisangabenverord-

nung hielten, von einer relevanten Anzahl von Interessenten als Preise angese-

hen würden, zu denen noch Abgaben kämen, auf die nicht hingewiesen werde.

Der Wettbewerbsverstoß berühre wesentliche Belange der Verbraucher.

Der Kläger sei als Verbraucherverband befugt, Verstöße gegen die Preisanga-

benverordnung zu verfolgen. Es gehe hier um Flüge zu beliebten Urlaubszielen,

für die sich viele Verbraucher interessierten.

b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand, weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der Ver-

braucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.

aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revision

nicht angegriffen - entschieden, daß die Beklagte durch die beanstandete An-

zeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat. Die Beklagte hat mit

Preisbestandteilen geworben, ohne die Endpreise anzugeben (vgl. dazu näher

BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001,

1301 - Fernflugpreise; vgl. auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR

2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem).

bb) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich

auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil deren Vorschriften das

Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (vgl. BGH

GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01,

GRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst, für

BGHZ vorgesehen). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem

Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden

und zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand unter-

einander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. BGH GRUR 2003,

1166, 1168 - Fernflugpreise, m.w.N.).

cc) Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (sowohl in der zur Zeit der

Wettbewerbshandlung als auch in der nunmehr geltenden Fassung) werden die

Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWG

Unterlassungsansprüche gegen wettbewerbswidriges Handeln geltend machen

kann, nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebe-

fugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Anspruch

eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt

werden.

Bei der Beurteilung, ob diese materiell-rechtliche Voraussetzung vorliegt,

ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die beanstandete Handlung als

solche abzustellen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR

1989, 753 f. = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989

- I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III; Urt.

v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1088 = WRP 2002, 1263 - Be-

lehrungszusatz). Es genügt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -

nicht, daß die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützende

Zielrichtung hat. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, der Un-

terlassungsanspruch müsse eine Handlung betreffen, durch die wesentliche

Belange der Verbraucher "berührt" werden, bedeutet nicht, daß Verbraucher-

verbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13

Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen Bagatellhandlungen vorgehen dürften (vgl.

Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 Rdn. 43; Teplitzky,

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 31b).

Die gesetzliche Fassung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, daß es auf den

Nachweis eines Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1989, 753 f.

- Telefonwerbung II; Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 35).

dd) Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten An-

zeige werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13

Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der ein

Angebot einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nicht

irregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucher

kann die genannten Einzelpreise, die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und

die jeweils hinzukommenden Luftsicherheitskosten und Auslandssteuern, als

Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endprei-

se ohne Schwierigkeiten berechnen.

Die Art und Weise der Preisangabe kann allerdings das Preisniveau auf

den ersten Blick etwas günstiger erscheinen lassen, als dies bei korrekten

Preisangaben zu erwarten wäre. Ein möglicher unrichtiger Eindruck wird aber

jedenfalls durch den Text der übersichtlich gestalteten Anzeige sogleich korri-

giert. Ein verständiger Verbraucher kann den Hinweis, daß zu den Mindestprei-

sen jeweils 19 DM hinzukommen, nicht übersehen. Ein Sternchenhinweis führt

zu der Erläuterung, daß dieser Betrag für Luftsicherheitskosten und Auslands-

steuern zu bezahlen ist. Diese Erläuterung steht unmittelbar neben der wichti-

gen Angabe, daß die Preise für Hin- und Rückflug gelten. Wer sich für die be-

worbenen Flüge interessiert, wird keine nennenswerten Schwierigkeiten haben,

die letztlich für die Flüge zu zahlenden Mindestpreise zu berechnen. Durch die

beanstandete Art und Weise der Preisangaben wird deshalb ein verständiger

Durchschnittsverbraucher allenfalls ein wenig geneigter gemacht, sich näher mit

der Anzeige zu befassen. Dies genügt nicht, um zu begründen, daß die bean-

standete Handlung wesentliche Belange der Verbraucher berührt, auch wenn

zusätzlich berücksichtigt wird, daß die Art und Weise der Preisangabe den

Preisvergleich geringfügig erschwert.

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus

anderen Gründen als richtig dar.

Der Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht

auf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stützen.

Er ist zwar in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG und § 4

UKlaG eingetragen, die Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes traten

aber als Anspruchsgrundlagen erst am 1. Januar 2002 und damit erst nach dem

Zeitpunkt, in dem die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen wurde

(6.3.1999), in Kraft (Art. 3, 9 Abs. 1 Satz 3 SchuldRModG).

Aus § 22 AGBG, der Vorgängervorschrift des § 2 UKlaG, kann der Klä-

ger seine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten, weil auch diese Vorschrift erst

am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist (Art. 3 Nr. 7, Art. 12 des Gesetzes über

Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Um-

stellung von Vorschriften auf Euro vom 27.6.2000, BGBl. I S. 897). Der Kläger

kann auch nicht geltend machen, daß die Beklagte nach dem Inkrafttreten des

§ 22 AGBG vergleichbare Verstöße begangen habe. Mit ihrem gegenteiligen

Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nicht gehört werden,

weil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren einführen will, was in

der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00,

GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais, m.w.N.).

IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-

zuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts war zu-

rückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann