BGH Urteil vom 15.01.2004 – I ZR 160/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Januar 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 27. März 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des
Landgerichts Berlin vom 16. November 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, eine Fluggesellschaft, warb am 6. März 1999 in der Zei-
tung "R. " mit der - nachfolgend wiedergegebenen - Anzeige
für
Flüge ab D. . Die Preise für die Flüge selbst waren als Mindestpreise
(z.B. "ab DM 449,-") angegeben. In unmittelbarem Zusammenhang mit der
Preisangabe stand in kleinerer Schrift: "+ 19,-*". Das Sternchen wies auf die
Angabe "Luftsicherheitskosten/Auslandssteuern" hin.
Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, daß die Beklagte
durch diese Art der Flugpreisangabe gegen die Preisangabenverordnung ver-
stoßen habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß, der geeignet sei, we-
sentliche Belange der Verbraucher zu berühren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen, gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, ohne die zusätzlich zu entrichtenden Luftsicherheitskosten/Auslandssteu- ern in den genannten Preis einzubeziehen.
Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in
Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte
nach dem Klageantrag verurteilt (KG GewArch 2001, 301).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision,
deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils, das die Klage abgewiesen hat.
I. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinen
vollständigen Tatbestand enthält.
1. Auf das Verfahren des Berufungsgerichts ist noch die Vorschrift des
§ 543 Abs. 2 ZPO a.F. anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung in erster
Instanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO).
Danach müssen Urteile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestand
aufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein Urteil nicht für
revisibel gehalten hat (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02, NJW 2004, 217
m.w.N., für BGHZ vorgesehen).
Das angefochtene Berufungsurteil hat zwar nur einen unvollständigen
Tatbestand. Dies ist jedoch unschädlich, weil es insgesamt eine ausreichende
Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung bietet (vgl. dazu BGH NJW
2004, 217 m.w.N.). Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist ein-
fach gelagert. Das Berufungsurteil enthält die wesentlichen Angaben über die
Parteien und gibt die angegriffene Anzeige und in hinreichendem Umfang den
Grund der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung wieder.
II. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der geltend
gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht,
kann nicht zugestimmt werden.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß die
Verbandsklagebefugnis des Klägers, soweit sie Prozeßvoraussetzung ist, nach
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben ist.
Diese Frage muß in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisi-
onsgericht, von Amts wegen geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000
- I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V; Köhler/Piper,
UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 4, 37).
Bei Erscheinen der beanstandeten Anzeige am 6. März 1999 war der
Kläger als Verbraucherschutzverein gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der Fas-
sung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-,
arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169)
klagebefugt.
Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere
Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG mit Wirkung vom
30. Juni 2000 geändert worden und erneut durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. a
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
(SchuldRModG, BGBl. I S. 3138) mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Seit der
letzten Änderung ist ein Verbraucherschutzverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG
prozeßführungsbefugt, wenn er seine Eintragung in eine Liste qualifizierter Ein-
richtungen nach § 4 UKlaG nachweist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger,
da er nach § 22a AGBG in eine Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen
worden ist (§ 16 Abs. 4 UKlaG).
2. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Unterlassungsan-
spruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht
zu.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete Wer-
bung gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil die bei den Flugreisen
anfallenden Flughafenabgaben (Flughafengebühren und Auslandssteuern)
nicht als Bestandteil der Endpreise angegeben seien. Dieser Gesetzesverstoß
sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die beanstandete Werbung ha-
be zu einem greifbaren Wettbewerbsvorteil der Beklagten geführt. Bei der Hin-
zurechnung der Flughafenabgaben zu den Preisen für die Flüge selbst könnten
Fehler unterlaufen. Eine solche Werbung mit Preisen, aus denen einzelne
Preisbestandteile herausgefiltert seien, habe zur Folge, daß auch die Flugprei-
se von Wettbewerbern, die sich an die Vorschriften der Preisangabenverord-
nung hielten, von einer relevanten Anzahl von Interessenten als Preise angese-
hen würden, zu denen noch Abgaben kämen, auf die nicht hingewiesen werde.
Der Wettbewerbsverstoß berühre wesentliche Belange der Verbraucher.
Der Kläger sei als Verbraucherverband befugt, Verstöße gegen die Preisanga-
benverordnung zu verfolgen. Es gehe hier um Flüge zu beliebten Urlaubszielen,
für die sich viele Verbraucher interessierten.
b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand, weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der Ver-
braucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.
aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revision
nicht angegriffen - entschieden, daß die Beklagte durch die beanstandete An-
zeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat. Die Beklagte hat mit
Preisbestandteilen geworben, ohne die Endpreise anzugeben (vgl. dazu näher
BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001,
1301 - Fernflugpreise; vgl. auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR
2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem).
bb) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich
auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil deren Vorschriften das
Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (vgl. BGH
GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01,
GRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst, für
BGHZ vorgesehen). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem
Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden
und zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand unter-
einander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. BGH GRUR 2003,
1166, 1168 - Fernflugpreise, m.w.N.).
cc) Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (sowohl in der zur Zeit der
Wettbewerbshandlung als auch in der nunmehr geltenden Fassung) werden die
Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWG
Unterlassungsansprüche gegen wettbewerbswidriges Handeln geltend machen
kann, nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebe-
fugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Anspruch
eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt
werden.
Bei der Beurteilung, ob diese materiell-rechtliche Voraussetzung vorliegt,
ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die beanstandete Handlung als
solche abzustellen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR
1989, 753 f. = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989
- I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III; Urt.
v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1088 = WRP 2002, 1263 - Be-
lehrungszusatz). Es genügt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
nicht, daß die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützende
Zielrichtung hat. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, der Un-
terlassungsanspruch müsse eine Handlung betreffen, durch die wesentliche
Belange der Verbraucher "berührt" werden, bedeutet nicht, daß Verbraucher-
verbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13
Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen Bagatellhandlungen vorgehen dürften (vgl.
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 Rdn. 43; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 31b).
Die gesetzliche Fassung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, daß es auf den
Nachweis eines Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1989, 753 f.
- Telefonwerbung II; Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 35).
dd) Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten An-
zeige werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13
Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der ein
Angebot einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nicht
irregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucher
kann die genannten Einzelpreise, die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und
die jeweils hinzukommenden Luftsicherheitskosten und Auslandssteuern, als
Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endprei-
se ohne Schwierigkeiten berechnen.
Die Art und Weise der Preisangabe kann allerdings das Preisniveau auf
den ersten Blick etwas günstiger erscheinen lassen, als dies bei korrekten
Preisangaben zu erwarten wäre. Ein möglicher unrichtiger Eindruck wird aber
jedenfalls durch den Text der übersichtlich gestalteten Anzeige sogleich korri-
giert. Ein verständiger Verbraucher kann den Hinweis, daß zu den Mindestprei-
sen jeweils 19 DM hinzukommen, nicht übersehen. Ein Sternchenhinweis führt
zu der Erläuterung, daß dieser Betrag für Luftsicherheitskosten und Auslands-
steuern zu bezahlen ist. Diese Erläuterung steht unmittelbar neben der wichti-
gen Angabe, daß die Preise für Hin- und Rückflug gelten. Wer sich für die be-
worbenen Flüge interessiert, wird keine nennenswerten Schwierigkeiten haben,
die letztlich für die Flüge zu zahlenden Mindestpreise zu berechnen. Durch die
beanstandete Art und Weise der Preisangaben wird deshalb ein verständiger
Durchschnittsverbraucher allenfalls ein wenig geneigter gemacht, sich näher mit
der Anzeige zu befassen. Dies genügt nicht, um zu begründen, daß die bean-
standete Handlung wesentliche Belange der Verbraucher berührt, auch wenn
zusätzlich berücksichtigt wird, daß die Art und Weise der Preisangabe den
Preisvergleich geringfügig erschwert.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig dar.
Der Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht
auf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stützen.
Er ist zwar in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG und § 4
UKlaG eingetragen, die Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes traten
aber als Anspruchsgrundlagen erst am 1. Januar 2002 und damit erst nach dem
Zeitpunkt, in dem die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen wurde
(6.3.1999), in Kraft (Art. 3, 9 Abs. 1 Satz 3 SchuldRModG).
Aus § 22 AGBG, der Vorgängervorschrift des § 2 UKlaG, kann der Klä-
ger seine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten, weil auch diese Vorschrift erst
am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist (Art. 3 Nr. 7, Art. 12 des Gesetzes über
Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Um-
stellung von Vorschriften auf Euro vom 27.6.2000, BGBl. I S. 897). Der Kläger
kann auch nicht geltend machen, daß die Beklagte nach dem Inkrafttreten des
§ 22 AGBG vergleichbare Verstöße begangen habe. Mit ihrem gegenteiligen
Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nicht gehört werden,
weil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren einführen will, was in
der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00,
GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais, m.w.N.).
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-
zuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts war zu-
rückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann