Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 07.07.2003 – II ZB 4/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2003
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
GmbHG § 7 Abs. 2, 3; § 8 Abs. 2; § 11 Abs. 1, 2
a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantels
einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig
gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährlei-
stung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG
einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden
(Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP
2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer geworde-
nen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen.
Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am sat-
zungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden - Versicherung gemäß § 8
Abs. 2 GmbHG zu verbinden.
c) Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch
bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwen-
dung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stich-
tag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Regi-
stergericht - sicherzustellen.
d) Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog
§ 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen
Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß alle Gesell-
schafter dem zugestimmt haben.
BGH, Beschluß vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 2. Kammer für
Handelssachen
des
Landgerichts
Frankfurt/Oder
vom
27. September 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zurück-
gewiesen.
Beschwerdewert: 2.500,00
Gründe:
I. Die Antragstellerin wurde am 23. Dezember 1972 unter der Firma
"U. J. F. GmbH" im
Handelsregister des Amtsgerichts M. eingetragen. Nach Heraufsetzung
des Stammkapitals auf 50.000,00 DM und Übertragung der Geschäftsanteile
auf die F. Bauunternehmung AG änderte die Antragstellerin im Jahre
1991 ihre Firma in die jetzt im Handelsregister eingetragene Bezeichnung und
paßte den Unternehmensgegenstand der neuen Unternehmensform ihrer Al-
leingesellschafterin wie folgt an: "Soziale Einrichtung der Firma F. Bau-
unternehmung AG. Ausschließlicher Zweck: freiwillige, einmalige, wiederholte
oder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen und ehemaligen Be-
triebsangehörigen sowie deren Angehörigen ... bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit,
Invalidität, Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und im Alter." Das Stammkapital
wurde zur Hälfte eingezahlt. Nachdem über das Vermögen der F. Bau-
unternehmung AG Anfang 1998 das Konkursverfahren eröffnet worden war,
veräußerte der Konkursverwalter die neu gebildeten Geschäftsanteile an der
Antragstellerin im Nennbetrag von 48.500,00 DM an K. S. und im
Nennwert von 1.500,00 DM an H. -J. Ku. zum Kaufpreis von ins-
gesamt 5.000,00 DM. In derselben Urkunde beriefen die neuen Gesellschafter
die bisherigen Geschäftsführer ab und bestellten Fr. S. zum neuen
Geschäftsführer. Zugleich verlegten sie den Sitz der Gesellschaft nach
Fü. , änderten die Firma in "Z. Metallbau GmbH" und
den Gegenstand des Unternehmens in "industrielle Herstellung von Zäunen,
Toren, Türen, Geländersystemen, Schweißkonstruktionen, Hundezwingern,
Pferdeboxen, Treppenanlagen etc. aus Stahl, Metall und Holz sowie deren Ver-
trieb und Montage". Die übrigen Bestimmungen des bisherigen Gesellschafts-
vertrages ließen die neuen Gesellschafter unverändert.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2001 hat der Registerrichter des
Amtsgerichts die Eintragung der vom Geschäftsführer der Antragstellerin an-
gemeldeten Änderungen u.a. von der Abgabe einer § 8 Abs. 2 GmbHG ent-
sprechenden Versicherung abhängig gemacht, weil eine wirtschaftliche Neu-
gründung in Form der Mantelverwendung vorliege. Die gegen diesen Teil der
Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Landge-
richt durch Beschluß vom 27. September 2001 zurückgewiesen. Die dagegen
erhobene weitere Beschwerde möchte das Oberlandesgericht (NZG 2002, 641)
ebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. März 1999 (GmbHR 1999, 607)
und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 14. Mai 1991 (GmbHR 1992,
456) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht dem
Rechtsmittel - mindestens teilweise - stattgeben müßte. Daher hat es die Sache
dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus
den vom Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluß angeführten Gründen
gegeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht und der 20. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Frankfurt/Main verneinen generell eine analoge Anwen-
dung der Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes bei der sog. Mantelver-
wendung; insbesondere lehnen sie eine Verpflichtung der Verwender der
GmbH zur erneuten Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG über die Unver-
sehrtheit des Stammkapitals und eine diesbezügliche Kontrollbefugnis des Re-
gistergerichts ab, so daß das vorlegende Oberlandesgericht sich mit seiner be-
absichtigten Entscheidung in Divergenz hierzu befinden würde.
III. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung vom 19. März
2001 zu Recht die begehrten Eintragungen von der vorherigen Abgabe einer
Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG abhängig gemacht, weil die angemel-
deten Änderungen aus Anlaß der wirtschaftlichen Neugründung eines Unter-
nehmens unter Verwendung des "Mantels" einer zwar rechtlich bestehenden,
aber inaktiv gewordenen Gesellschaft ohne Geschäftsbetrieb erfolgt sind und
daher in entsprechender Anwendung der Gründungsvorschriften des GmbH-
Gesetzes die registergerichtliche Kontrolle der Unversehrtheit des Stammkapi-
tals erforderlich ist.
1. Wie der Senat im Anschluß an seine Entscheidung zur Vorratsgesell-
schaft des Aktienrechts (BGHZ 117, 323) bereits zur vergleichbaren Problema-
tik bei der Vorratsgesellschaft des GmbH-Rechts entschieden hat (Beschl. v.
9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt), stellt die Verwendung einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft
mit beschränkter Haftung wirtschaftlich eine Neugründung dar. Auf diese Form
der wirtschaftlichen Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit
einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind
die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschrif-
ten des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle ent-
sprechend anzuwenden. Dementsprechend hat der Geschäftsführer entspre-
chend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG
bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Ge-
genstand der Leistungen sich - weiterhin oder jedenfalls wieder - in seiner freien
Verfügung befindet.
2. Diese für die Verwendung der auf Vorrat gegründeten Gesellschaft
aufgestellten Grundsätze sind auf den - vorliegenden - Fall der Verwendung
des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmens-
gegenstandes tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH entspre-
chend übertragbar (überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur,
vgl. nur OLG Brandenburg aaO, 641 ff.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG
17. Aufl. § 3 Rdn. 15 - jew. m. umfangreichen Rechtsprechungs- und Literatur-
nachweisen zum Meinungsstand). Auch die Verwendung eines solchen alten,
leer gewordenen Mantels einer GmbH stellt wirtschaftlich eine Neugründung
dar. Als wirtschaftliche Neugründung ist es anzusehen, wenn die in einer GmbH
verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger ("Mantel")
besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Dabei macht es
bei wertender Betrachtung keinen Unterschied, ob die Unternehmenslosigkeit
im Sinne des Fehlens eines Geschäftsbetriebes - wie bei der "offenen" Vorrats-
gründung - von Anfang an vorgesehen ist und sodann die Gesellschaft erstmals
den Betrieb eines Unternehmens aufnimmt, oder ob sie - wie bei den sog. alten
Gesellschaftsmänteln - darauf beruht, daß der Betrieb eines (ursprünglich) vor-
handenen Unternehmens mittlerweile eingestellt bzw. endgültig aufgegeben
worden ist und sodann der gleichsam als "inhaltsloser Hülle" fortbestehenden
juristischen Person ein neues Unternehmen "implantiert" wird (vgl. Henze in
Großkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 54 Rdn. 35 m.w.N.). Die mit der wirtschaftlichen
Neugründung verbundenen Probleme eines wirksamen Gläubigerschutzes be-
stehen sowohl im Anschluß an eine Vorratsgründung als auch im Zusammen-
hang mit der "Wiederbelebung" eines leeren Mantels durch Ausstattung mit ei-
nem (neuen) Unternehmen: In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umge-
hung der Gründungsvorschriften mit der Folge, daß die gesetzliche und gesell-
schaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätig-
keit nicht gewährleistet ist. Die Gläubiger sind im Falle der Verwendung eines
bereits stillgelegten, leeren Mantels sogar stärker gefährdet und daher schutz-
bedürftiger als bei der Verwendung einer Vorrats-GmbH. Während nämlich bei
der zunächst inaktiven Vorratsgesellschaft die zuvor anläßlich der rechtlichen
Gründung durch das Registergericht kontrollierte Kapitalausstattung zum Zeit-
punkt der wirtschaftlichen Neugründung durch Aufnahme ihres Geschäftsbe-
triebes regelmäßig noch unversehrt, vermindert allenfalls um die Gründungsko-
sten und Steuern, vorhanden sein wird (BGHZ 117, 323, 333), ist im Zeitpunkt
der Verwendung eines alten GmbH-Mantels das früher aufgebrachte Stammka-
pital des inaktiv gewordenen Unternehmens typischerweise nicht mehr unver-
sehrt, sondern zumeist sogar bereits verbraucht. Daher ist gerade bei dieser Art
der Mantelverwendung dem vornehmlichen Zweck der Gründungsvorschriften,
die reale Kapitalaufbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstat-
tung der Gesellschaft im Zeitpunkt ihres Entstehens als Voraussetzung für die
Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen sicherzustellen,
durch deren analoge Anwendung bei der (späteren) wirtschaftlichen Neugrün-
dung Rechnung zu tragen (vgl. Senat, BGHZ 117, 323, 331; Beschl. v.
9. Dezember 2002 aaO, 251, 252).
3. Die Frage, wie der Gläubigerschutz aus Anlaß der Verwendung eines
leeren Mantels nach vorheriger Einstellung oder Aufgabe des vormals vorhan-
denen Unternehmens im Wege der analogen Anwendung der Gründungsvor-
schriften im einzelnen auszugestalten ist, betrifft auch im vorliegenden Falle die
formalrechtliche registergerichtliche Präventivkontrolle.
Da die Verwendung eines alten Gesellschaftsmantels - nicht anders als
diejenige einer Vorrats-GmbH - als wirtschaftliche Neugründung anzusehen ist,
ist sie der registergerichtlichen Kontrolle nach denselben Maßstäben zu unter-
werfen, wie sie der Senat bereits im Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO,
252) im Hinblick auf die Verwendung einer Vorrats-GmbH aufgestellt hat. Das
bedeutet, daß die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer
gewordenen Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzule-
gen ist; diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der Versi-
cherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden, daß die in § 7 Abs. 2 und 3
GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß
der Gegenstand der Leistungen sich zu diesem Zeitpunkt endgültig in der freien
Verfügung der Geschäftsführer befindet.
a) Die gegen eine registergerichtliche Kontrolle der wirtschaftlichen Neu-
gründung bei Verwendung eines gebrauchten Mantels vorgebrachten Beden-
ken (vgl. dazu im wesentlichen BayObLG aaO, 607 ff.; vgl. auch Altmeppen,
NZG 2003, 145, 147 ff.), die sich vor allem auf die Schwierigkeiten der Abgren-
zung der wirtschaftlichen Neugründung von der - nicht zu beanstandenden -
Umorganisation der vorhandenen GmbH [aa)] und die Begrenztheit der Er-
kenntnismöglichkeiten des Registerrichters [bb)] beziehen, hält der Senat - wie
schon in bezug auf die Vorrats-GmbH (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 9. Dezember
2002 aaO, 252 f.) - nicht für durchgreifend.
aa) Für die Abgrenzung der Mantelverwendung von der Umorganisation
oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesell-
schaft noch ein aktives Unternehmen betrieb, an das die Fortführung des Ge-
schäftsbetriebes - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung
oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebietes - in irgendeiner wirtschaftlich noch
gewichtbaren Weise anknüpft oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewor-
denen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen
oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen
Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesell-
schaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen (so
zutr. Priester aaO, 2297 f.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 35).
Auf der Grundlage dieser Unterscheidung lassen sich die - angesichts der Viel-
gestaltigkeit möglicher Manteltransaktionen - vorhandenen Abgrenzungspro-
bleme jedenfalls im Regelfall, d.h. vornehmlich beim sog. Mantelkauf, bewälti-
gen. Im übrigen kann der Geltungsanspruch der Kapitalaufbringungsnormen
nicht von etwaigen Schwierigkeiten ihrer praktischen Umsetzung abhängig ge-
macht werden, zumal Abgrenzungs- und Kontrollprobleme ein allenthalben an-
zutreffendes und auch sonst zu bewältigendes Phänomen der Rechtsanwen-
dung sind.
bb) Der Begrenztheit der Erkennbarkeit von Mantelverwendungen und
der diesbezüglichen Erkenntnismöglichkeiten des Registergerichts trägt der
Senat dadurch Rechnung, daß er nunmehr die Offenlegung der Wiederverwen-
dung des alten Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht verlangt.
Dadurch wird in der gebotenen Weise die "wirtschaftliche Neugründung" offen-
kundig gemacht (vgl. dazu Bredow/Schumacher, DStR 2003, 1032, 1036;
Peetz, GmbHR 2003, 229, 331) und zugleich die Effektivität des unverzichtba-
ren registergerichtlichen Präventivschutzes vor einer gläubigergefährdenden
wirtschaftlichen Verwendung der Rechtsform der GmbH verstärkt. Eine derart
verläßliche Kontrolle wäre allein aufgrund der dem Registergericht sonst zur
Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht gesichert. Eintragungspflichtige
Abänderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 54 GmbHG), wie Änderung des
Unternehmensgegenstandes, Neufassung der Firma, Sitzverlegung, Bestellung
eines neuen Geschäftsführers, sowie eine Veräußerung der Geschäftsanteile
gehen zwar typischerweise, aber keineswegs notwendig mit einer Mantelver-
wendung einher; anhand solcher häufig - aber nicht notwendig - kumulativ auf-
tretender, unterschiedlich aussagekräftiger Indizien lassen sich allenfalls ein-
deutige Mantelverwendungen durch die registergerichtliche Kontrolle erfassen,
während ein beträchtlicher Teil regelungsbedürftiger Fälle unerkannt bliebe.
Dem wirkt die obligatorische Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung
entgegen.
b) Die mit der Offenlegung der Mantelverwendung gegenüber dem Regi-
stergericht zu verbindende Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG ist - was
der Senat in seinem Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO) zur Vorrats-GmbH
offenlassen konnte - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichten, so daß
im Zeitpunkt der Offenlegung die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen in
Höhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzen muß, von dem sich ein
Viertel - wenigstens aber 12.500,00
- wertmäßig in der freien Verfügung der
Geschäftsführung zu befinden hat.
Während Vorratsgesellschaften regelmäßig nur mit dem gesetzlichen
Mindestkapital von 25.000,00
(cid:0)(cid:2)(cid:1) 5 Abs. 1 GmbHG) ausgestattet sind, wird bei
den zur Wiederverwendung bestimmten alten GmbH-Mänteln die statutarische
Kapitalziffer nicht selten darüber liegen. Daher ist nunmehr klarzustellen, daß in
beiden Fallkonstellationen der wirtschaftlichen Neugründung die Kapitalaufbrin-
gung - entgegen verbreiteter Ansicht (vgl. Priester, DB 1983, 2291, 2295 f.; vgl.
ferner die Nachweise bei Baumbach/Hueck/Fastrich aaO, § 3 Rdn. 15) - nicht
auf das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000,00
(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:4)(cid:9)(cid:11)(cid:5)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)
(cid:17)(cid:18)(cid:13)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:17)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:11)(cid:5)(cid:25)(cid:7)(cid:4)(cid:24)(cid:8)(cid:20)(cid:11)
sich am satzungsmäßig festgelegten Stammkapital auszurichten hat (vgl.
Peters, Der GmbH-Mantel S. 72 f.; Ihrig, BB 1988, 1197, 1202; Henze aaO,
§ 54 Rdn. 38 m.w.N.). Es liegt in der Konsequenz der analogen Anwendung der
Kapitalaufbringungsvorschriften, daß bei der wirtschaftlichen Neugründung
- genauso wie bei jeder "regulären" rechtlichen Neugründung - die Kapitalauf-
bringung im Umfang der statutarisch festgelegten Kapitalziffer sichergestellt
werden soll. Der Mantelverwender verwendet nicht irgendeinen am gesetzli-
chen Mindeststammkapital orientierten hypothetischen, sondern den konkreten
Gesellschaftsmantel mit dem konkreten - ggf. höheren - satzungsmäßigen
Stammkapital; an dieser statutarischen, im Handelsregister verlautbaren Kapi-
talziffer orientiert sich auch das zu schützende Vertrauen des Rechtsverkehrs.
4. Die reale Kapitalaufbringung als zentrales, die Haftungsbegrenzung
auf das Gesellschaftsvermögen rechtfertigendes Element ist sowohl bei der
Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft nicht
nur durch die registergerichtliche Präventivkontrolle, sondern weitergehend auf
der materiell-rechtlichen Haftungsebene durch entsprechende Anwendung des
Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300,
303; 134, 333) sicherzustellen. Wie der Senat bereits im Beschluß vom
9. Dezember 2002 (aaO, 251, 252) ausgesprochen hat, beinhaltet die dem Ge-
schäftsführer auf der formalen registerrechtlichen Ebene nach § 8 Abs. 2
GmbHG obliegende Versicherung von Gesetzes wegen, daß im Anmeldezeit-
punkt die geschuldeten Einlagen nicht durch schon entstandene Verluste ganz
oder teilweise aufgezehrt sind; bei hinreichenden Anhaltspunkten obliegt dem
Registerrichter insoweit auch die Prüfung auf das etwaige Vorhandensein einer
Unterbilanz. Daran anknüpfend ist als maßgeblicher Stichtag für eine Unterbi-
lanzhaftung der Gesellschafter bei der wirtschaftlichen Neugründung die - mit
der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbindende - Offenlegung (sowie
Anmeldung der etwa mit ihr einhergehenden Satzungsänderungen) gegenüber
dem Handelsregister anzunehmen. Eine Gewährleistung der Unversehrtheit
des Stammkapitals über diesen Zeitpunkt hinaus ist bei der wirtschaftlichen
Neugründung nicht veranlaßt. Zum einen bedarf - anders als bei der "echten"
Neugründung, die erst mit der Eintragung vollzogen ist (vgl. § 11 Abs. 1
GmbHG) - bei der Verwendung einer Vorratsgesellschaft oder des Mantels ei-
ner inaktiv gewordenen Gesellschaft der bereits früher als GmbH wirksam ent-
standene Rechtsträger zu seiner weiteren rechtlichen Existenz keiner zusätzli-
chen "konstitutiven" Eintragung mehr; zum anderen ist dem Gläubigerschutz bei
Unversehrtheit des Stammkapitals im Zeitpunkt der Offenlegung (bzw. Anmel-
dung) hinreichend genügt, so daß die Gesellschafter solcher Rechtsträger
nunmehr tatsächlich das neue Unternehmen als werbende GmbH ohne Zeit-
verlust in Vollzug setzen und mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des
Stammkapitals zu dessen Betrieb beginnen können.
Neben der Unterbilanzhaftung ist auch eine Handelndenhaftung analog
§ 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht zu ziehen, wenn vor Offenlegung der wirt-
schaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß dem
alle Gesellschafter zugestimmt haben (vgl. BGHZ 134, 333, 338).
5. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen zur analogen Anwendbar-
keit der Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes, insbesondere der regi-
stergerichtlichen Präventivkontrolle der Kapitalaufbringung bei der Verwendung
des alten Mantels einer GmbH, hat das Registergericht zu Recht die Eintragung
der angemeldeten Veränderungen von der vorherigen Abgabe der Anmeldever-
sicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG abhängig gemacht. Nach den von den Vor-
instanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen die zur Eintragung angemel-
deten Änderungen den Schluß auf die von der Antragstellerin beabsichtigte
wirtschaftliche Neugründung eines Unternehmens unter Verwendung des
"Mantels" einer rechtlich bestehenden, aber inaktiv gewordenen GmbH. Mit
notariellem Vertrag vom 26. September 2000 haben K. S. und H. -
J. Ku. im Wege des sog. Mantelkaufs die Geschäftsanteile der inak-
tiv gewordenen F. Bauunternehmung U. GmbH erwor-
ben. Diese Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Zweck ausschließlich darin
bestand, ohne eigene wirtschaftliche Betätigung aus freiwilligen Zuwendungen
ihrer Muttergesellschaft deren Betriebsangehörigen (steuerlich begünstigte)
Unterstützungsleistungen zu gewähren, hat infolge der Eröffnung des Konkurs-
verfahrens über deren Vermögen Anfang 1998 ihre wirtschaftliche Grundlage
verloren. Irgendeine betriebliche Tätigkeit im Rahmen ihres ursprünglichen Ge-
sellschaftszwecks war jedenfalls im Zeitpunkt der Übertragung der Geschäfts-
anteile 2 ½ Jahre nach Konkurseröffnung nicht mehr feststellbar; so läßt insbe-
sondere auch der Übertragungsvertrag nicht erkennen, daß noch irgendwelche
abzuwickelnden Unterstützungsleistungen von der Gesellschaft zu erbringen
wären. Dementsprechend stellt die Veräußerung der Anteile zum Preis von
5.000,00 DM durch den Konkursverwalter die Verwertung des inaktiv geworde-
nen "leeren" Mantels der Gesellschaft dar. Die zugleich mit dem Erwerb der
Geschäftsanteile von den neuen Gesellschaftern beschlossene Auswechselung
der Geschäftsführung, Sitzverlegung sowie Änderung der Firma und des Unter-
nehmensgegenstandes zum Zwecke der Neuaufnahme eines Geschäftsbetrie-
bes lassen - typischerweise - auf die wirtschaftliche Neugründung eines Unter-
nehmens unter Verwendung eines "leeren" GmbH-Mantels schließen.
Nach Maßgabe der vom Senat oben unter III. 3. aufgestellten Rechts-
grundsätze wird das Registergericht die begehrten Eintragungen - außer von
einer Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG - nunmehr auch noch von der
Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung durch die Antragstellerin abhän-
gig zu machen haben.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Graf