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BGH Urteil vom 09.07.2003 – VIII ZR 26/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 9. Juli 2003 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 564 b, 569a a.F. (jetzt: BGB §§ 577a, 563) InvErlWobauldG 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 487) Art. 14

(Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom

Wohnungseigentum ist auch dann "nach der Überlassung an den Mieter" im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB a.F. begründet worden, wenn der Mieter, dem gekündigt wurde, zur Zeit der Begründung des Wohnungseigentums als Angehö- riger in der Wohnung lebte und mit dem Tode des damaligen Mieters kraft Geset- zes in das Mietverhältnis eingetreten ist. Der Angehörige rückt auch bezüglich der Wartefrist, die der Vermieter für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu beachten hat, in die Rechtsposition des verstorbenen Mieters ein.

BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03 - LG Berlin AG Schöneberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65

des Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2003 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts

Schöneberg, Abteilung 17, vom 2. Oktober 2001 wird zurückge-

wiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietver-

hältnisses wegen Eigenbedarfs.

Die Eltern der Beklagten zu 1 mieteten mit Vertrag vom 20. Februar 1952

die in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung von der damaligen Eigen-

tümerin des Hauses. Die Beklagte zu 1 lebte seitdem mit in der Wohnung. Im

Jahre 1983 begründete die damalige Eigentümerin des Hauses, L. K. ,

Wohnungseigentum an der Wohnung, welches am 11. November 1983 in das

Grundbuch eingetragen wurde. Am 20. November 1985 verstarb die von den

Eltern der Beklagten zu 1 allein noch lebende Mutter. Die Beklagte zu 1 verblieb

in der Wohnung.

Mit Auflassung vom 13. Dezember 1995 und Eintragung im Grundbuch

am 4. März 1997 erwarb der Kläger das Eigentum an der Wohnung von der

Grundstückseigentümerin. Mit Schreiben vom 25. Juli 2000, den Beklagten zu-

gegangen am 28. Juli 2000, kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 31. Juli

2001 mit der Begründung, er benötige die Wohnung für seine beiden Töchter.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1 und den mit ihr in der

Wohnung lebenden Angehörigen, ihrer Tochter (Beklagte zu 2) und ihrem Enkel

(Beklagter zu 3), Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kündigung die

zehnjährige Sperrfrist des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BGB in Verbindung mit

dem Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsver-

sorgung (BGBl. 1993 I, S. 466, 487) und der Verordnung des Berliner Senates

vom 11. Mai 1993 (GVBl. Berlin 1993, S. 216) entgegenstehe. Auf die Berufung

des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich

die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Be-

deutung, ausgeführt:

Der vom Kläger geltend gemachte Eigenbedarf sei nach dem Ergebnis

der Beweisaufnahme berechtigt. Das Räumungsbegehren des Klägers scheite-

re nicht an der Sperrfrist des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BGB a.F. in Verbin-

dung mit dem Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Woh-

nungsversorgung und der Verordnung des Berliner Senats vom 11. Mai 1993

(GVBl. Berlin 1993, S. 216). Ob die Verordnung wegen sich abzeichnender

nachhaltiger Entspannung des Wohnungsmarktes in B. entsprechend der

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin zur 2. Zweckentfremdungs-

verbot-Verordnung vom 15. März 1994 ab dem 1. September 2000 wegen

Verfassungswidrigkeit außer Kraft getreten sei, könne dahin gestellt bleiben,

weil die Kündigung bereits zuvor am 25. Juli 2000 ausgesprochen worden sei.

Entscheidend für die Anwendung der Kündigungssperrfristen sei jedoch

die zeitliche Aufeinanderfolge von Überlassung der Wohnung, Begründung von

Wohnungseigentum und dessen Veräußerung. Die Wohnung sei der Beklagten

zu 1 bei der Begründung des Wohnungseigentums nicht überlassen gewesen.

Die Überlassung müsse nämlich aufgrund eines Mietvertrages erfolgt sein. Die

Beklagte zu 1 habe die Wohnung bis zum Tod ihrer Mutter aber nicht als Miete-

rin, sondern lediglich als Angehörige der Hauptmieterin genutzt. Auch nach dem

Sinn der Regelung müsse es auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem der Mieter

die Wohnung als "eigene" übernehme. Dies ergebe sich schließlich auch aus

§ 570 b Abs. 3 BGB a.F., denn dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ein

Überlassen der Wohnung schon ab dem Zeitpunkt gegeben wäre, zu dem der

später eintretende Mieter die Wohnung bewohnt hat.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in dem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß für die auf Ei-

genbedarf gestützte Kündigung des Klägers vom 25. Juli 2000 die zehnjährige

Wartefrist des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter

Wohnungsversorgung (Art. 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen

und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993,

BGBl. I, S. 466, 487 - im folgenden: Sozialklauselgesetz) in Verbindung mit der

Verordnung des Berliner Senats vom 11. Mai 1993 (GVBl. Berlin 1993, S. 216)

keine Anwendung findet.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.

Sowohl der Tatbestand des § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BGB a.F.

als auch der Tatbestand von Satz 2 Nr. 1 des Sozialklauselgesetzes, die nach

Art. 229 § 3 Abs. 6 EGBGB auf das Mietverhältnis der Parteien bis zum

31. August 2004 weiter anzuwenden sind, setzen voraus, daß nach der Über-

lassung der Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet und da-

nach dieses Wohnungseigentum veräußert wurde (vgl. etwa Grapentin, in:

Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV

Rdnr. 67 b, und Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 7. Aufl.,

Rdnr. 140 ff., jew. m.w.Nachw.). Richtig ist auch die Meinung des Berufungsge-

richts, eine Überlassung der Wohnräume im Sinne der genannten Vorschriften

liege nur dann vor, wenn die Einräumung des Besitzes aufgrund eines Mietver-

trages mit dem Bewohner erfolge und es dementsprechend nicht ausreiche,

daß die Räume bei Begründung des Wohnungseigentums aufgrund eines an-

deren Rechtsverhältnisses genutzt würden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut

der Vorschriften ("Überlassung an den Mieter") und steht in Übereinstimmung

mit dem Zweck der Regelungen (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Schmidt-

Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 143 m.w.Nachw.; siehe auch BGHZ 65, 137, 139 f.).

2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht dem Umstand keine Be-

deutung beigemessen, daß die Wohnung zum Zeitpunkt der Begründung des

Wohnungseigentums der Mutter der Beklagten zu 1 als Mieterin überlassen war

und die Beklagte zu 1 nach deren Tod gemäß § 569 a Abs. 2 BGB a.F.

(Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) in das Mietverhältnis eingetreten ist. Dieser

gesetzliche Eintritt in ein Mietverhältnis, bei dem nach Überlassung der Mietsa-

che an den Mieter Wohnungseigentum bereits begründet, aber noch nicht ver-

äußert worden ist, hat zur Folge, daß die erst mit der Veräußerung des Woh-

nungseigentums beginnende Wartefrist für eine Kündigung wegen Eigenbe-

darfs auch für die Kündigung gegenüber eingetretenen Familienangehörigen

gilt.

a) Nach § 569 a Abs. 2 BGB a.F. tritt der im gemeinsamen Hausstand

mit dem Mieter lebende Familienangehörige in das beim Tod des Mieters be-

stehende Mietverhältnis ein. Nach dem Gesetz entsteht kein neues Mietverhält-

nis, sondern das bisherige Mietverhältnis wird, abgesehen vom Wechsel in der

Person des Mieters, unverändert fortgesetzt. Der Familienangehörige tritt des-

halb grundsätzlich in vollem Umfang in die Rechtsstellung des bisherigen Mie-

ters ein (Staudinger/Sonnenschein (1997) § 569 a Rdnr. 17 und 22; ähnlich:

Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl., § 569a Rdnr. 5; Soergel/Heintzmann, BGB,

§ 569 a Rdnr. 8; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Kap. I Rdnr. 94). Ist in der Zeit zwi-

schen der Überlassung der Wohnung an den bisherigen Mieter, aber vor des-

sen Tod, die Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt worden, so waren

schon zu Lebzeiten des verstorbenen Mieters die Voraussetzungen dafür ge-

schaffen, daß im Fall der Veräußerung der Wohnung für eine Kündigung des

Erwerbers wegen Eigenbedarfs die Wartefristen nach §§ 564 b Abs. 2 Satz 2

und 3 BGB a.F. bzw. nach Satz 2 Nr. 1 des Sozialklauselgesetzes eingreifen.

Der sich aus diesen Vorschriften für den Mieter ergebende Kündigungsschutz

ist in diesem Fall bereits vor dem Eintritt des Familienangehörigen in das Miet-

verhältnis angelegt gewesen. Wird deshalb das schon gebildete Wohnungsei-

gentum nach dessen Eintritt in das Mietverhältnis veräußert, so kommt es für

die nach § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BGB a.F. und nach Satz 2 Nr. 1 des

Sozialklauselgesetzes erforderliche Voraussetzung, daß Wohnungseigentum

erst nach der "Überlassung an den Mieter" gebildet worden ist, nicht auf die

Überlassung an den eingetretenen Familienangehörigen, sondern auf die

Überlassung an den verstorbenen ursprünglichen Mieter an (vgl. auch Grapen-

tin, aaO, Kap. IV Rdnr. 59).

b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, aus der Regelung des

§ 570 b Abs. 1 und 3 BGB a.F. ergebe sich im Umkehrschluß, daß die Überlas-

sung der Mietsache an den verstorbenen Mieter dem eintretenden Familienan-

gehörigen nicht zugute kommen könne. Die Regelung des § 570 b Abs. 3 BGB

a.F., wonach ein in der Person des verstorbenen Mieters bei Umwandlung in

Wohnungseigentum entstandenes Vorkaufsrecht auf den eintretenden Ehegat-

ten oder Familienangehörigen übergeht, hat jedoch neben dem Vertragseintritt

nach § 569 a Abs. 1 und 2 BGB eine eigenständige Bedeutung. Denn nach

dem Grundsatz des § 514 BGB a.F. (= § 473 BGB n.F.) ist ein Vorkaufsrecht

grundsätzlich nicht übertragbar. Ohne die Regelung des § 570 b Abs. 3 BGB

a.F. wäre darum zumindest zweifelhaft, ob der Familienangehörige mit dem

Eintritt in das Mietverhältnis auch das in der Person des bisherigen Mieters ent-

standene Vorkaufsrecht erwirbt. Die dem § 570 b Abs. 3 BGB a.F. zugrundelie-

gende Wertung, wonach zur Wahrung der Schutzfunktion des Vorkaufsrechts

nach Umwandlungen ein beim Tod des Mieters entstandenes, aber noch nicht

ausgeübtes Vorkaufsrecht den nach § 569 a Abs. 1 und 2 BGB a.F. in den Ver-

trag eintretenden Personen zugute kommen soll (vgl. Beschlußempfehlung und

Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Städtebauwesen und Städtebau zu

§ 2 b Abs. 2 Satz 2 WoBindG, BT-Drucks. 8/3403, S. 41), spricht im übrigen

dafür, dem eintretenden Familienangehörigen auch den durch die frühere Um-

wandlung schon angelegten Kündigungsschutz für den Fall des Verkaufs des

Wohnungseigentums zuzubilligen.

c) Dieses aus dem Wortlaut des § 569 a Abs. 2 BGB a.F. und dem Ge-

setzeszusammenhang folgende Ergebnis steht auch im Einklang mit Sinn und

Zweck sowohl des § 569 a BGB a.F. einerseits als auch dem des § 564 b

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 bis 4 BGB a.F. und des Sozialklauselgesetzes ande-

rerseits.

aa) § 569 a Abs. 2 BGB a.F. dient dem Schutz der mit dem Mieter famili-

enrechtlich verbundenen Hausgenossen. Da sie ebenso wie der Mieter ihren

Lebensmittelpunkt in der Wohnung haben, wird beim Tod des Mieters der die-

sem zukommende Bestandsschutz auf die Hausgenossen erstreckt (vgl. etwa

Heile, in: Bub/Treier, aaO, Kap. II Rdnr. 843; Staudinger/Sonnenschein, aaO,

§ 569 a Rdnr. 4). Ist noch zu Lebzeiten des verstorbenen Mieters die Wohnung

in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden, so konnte der verstorbene

Mieter davon ausgehen, daß bei einem Verkauf der Wohnung der Erwerber

wegen Eigenbedarfs erst nach Ablauf der Wartefristen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2

Satz 2 oder 3 BGB oder des Sozialklauselgesetzes wirksam kündigen kann.

Dies ist eine den Bestand seines Mietverhältnisses sichernde Rechtsposition,

deren Übergang auf den eintretenden Familienangehörigen nach dem genann-

ten Zweck des § 569 a BGB a.F. gerechtfertigt ist. Dadurch wird andererseits

der veräußernde Vermieter nicht unbillig belastet. Denn es ist kein Grund dafür

ersichtlich, warum der zufällige Umstand des Todes des Mieters zwischen er-

folgter Umwandlung in Wohnungseigentum und geplanter Veräußerung dem

Vermieter den Vorteil verschaffen soll, eine mit der Wartefrist nicht mehr bela-

stete Eigentumswohnung veräußern zu können.

bb) Die Wartefristen des § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BGB

a.F. sowie des Satzes 2 Nr. 1 des Sozialklauselgesetzes dienen dem Schutz

des Mieters einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung davor, daß

durch die nachträgliche Umwandlung der Wohnung in Wohnungseigentum und

deren Verkauf ein verstärktes Bedürfnis für eine Eigennutzung des Vermieters

geschaffen wird, mit dem der Mieter bei Abschluß des Mietvertrages noch nicht

zu rechnen brauchte (vgl. Lammel, Wohnraummietrecht, 1. Aufl., § 564 b

Rdnr. 91; Staudinger/Sonnenschein, aaO, § 564 b Rdnr. 100 f., 109 jew.

m.w.Nachw.). Dieser Gedanke gilt in gleicher Weise auch für Familienangehöri-

ge, die in die geschützte Rechtsposition eintreten. Dies wird durch Satz 2 Nr. 2

Sozialklauselgesetz bestätigt, wonach für den bei einer besonderen Härte über

die 10-Jahresfrist hinausgehenden Kündigungsschutz auch die Härte für ein bei

dem Mieter "lebendes Mitglied seiner Familie" zu berücksichtigen ist.

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ei-

nem anderen rechtlichen Grund als richtig dar (§ 561 ZPO).

Das Berufungsgericht konnte es ohne Rechtsfehler offenlassen, ob die

Verordnung des Berliner Senats vom 11. Mai 1993 (GVBl. Berlin 1993, S. 216),

in welcher auf der Grundlage des Sozialklauselgesetzes B. als ein Gebiet

bestimmt wird, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Miet-

wohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist, entsprechend der

vom Oberverwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 13. Juni 2002 (GE 2002,

1128) zur Zweckentfremdungsverordnung für Berlin nach Art. 6 § 1 Abs. 1

Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts vom 4. November 1971

(BGBl. I, S. 1745) vertretenen Auffassung zum 1. September 2001 außer Kraft

getreten ist, weil die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung in Berlin

nicht mehr vorgelegen haben. Denn die Kündigung des Klägers vom 25. Juli

2000 ist den Beklagten am 28. Juli 2000 zugegangen und damit zu einem Zeit-

punkt erfolgt, zu dem die genannte Verordnung auch nach dieser Auffassung

noch wirksam gewesen ist. Ohne Erfolg rügt demgegenüber die Revisionserwi-

derung, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kündigung des

Klägers vom 25. Juli 2000 in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt

umzudeuten sei, darüber hinaus der Kläger seine Kündigung mit der Klageer-

hebung und der Antragstellung im Berufungsverfahren zum nächstmöglichen

Zeitpunkt wiederholt habe und aus diesen Gründen der Räumungsanspruch

jedenfalls nunmehr begründet sei.

a) Ob die am 25. Juli 2000 zum 31. Juli 2001 ausgesprochene Kündi-

gung in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten ist, kann

dahingestellt bleiben, weil auch in diesem Fall der Kündigung die zehnjährige

Sperrfrist nach Satz 2 Nr. 1 des Sozialklauselgesetzes (zur Verfassungsmäßig-

keit dieses Gesetzes vgl. BGHZ 146, 49, 57 f.) in Verbindung mit der zum Zeit-

punkt des Zugangs noch gültigen Verordnung des Berliner Senats vom 11. Mai

1993 (aaO) und die fünfjährige Sperrfrist des § 564 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 3

BGB a.F. in Verbindung mit der erst am 1. Oktober 2000 außer Kraft getretenen

Verordnung des Berliner Senats vom 22. September 1995 (GVBl. Berlin 1995,

S. 632) entgegenstünden.

Nach ganz überwiegender und zutreffender Meinung in Rechtsprechung

und Literatur darf nämlich nach beiden vorgenannten Vorschriften der Vermieter

die Kündigung erst nach dem Ablauf der jeweiligen Wartefrist erklären. Die Frist

muß zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits abgelaufen

sein, der Vermieter kann nicht während der Wartezeit - unter Beachtung der

Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. - zu deren Ablauf kündigen (Gra-

pentin, aaO, Kap. IV Rdnr. 76 a und 76 c; Palandt/Weidenkaff, BGB, 60. Aufl.,

§ 564 b Rdnr. 51; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 564 b Rdnr. 150 und 159;

Staudinger/Sonnenschein, aaO, § 564 b Rdnr. 107, ebenso auch zur entspre-

chenden Vorschrift § 577 a Abs. 2 BGB n.F.: Bamberger/Roth/Reick, BGB,

§ 577 a Rdnr. 15; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 577 a Rdnr. 12).

Dieses Verständnis von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BGB a.F. und

von Satz 2 Nr. 1 Sozialklauselgesetz entspricht insbesondere dem in der Ge-

setzgebungsgeschichte der Vorschriften zum Ausdruck gekommenen Willen

des Gesetzgebers: Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Rechtsent-

scheid vom 13. Dezember 1980 (OLG Hamm (RE) NJW 1981, 584 = WuM

1981, 34) zur Dreijahresfrist nach § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BGB, an-

knüpfend an den Gesetzeswortlaut, wonach sich der Vermieter erst "nach Ab-

lauf von drei Jahren" auf berechtigte Interessen "berufen" kann, entschieden,

daß die Kündigung wirksam nicht vor Ablauf der Wartefrist ausgesprochen wer-

den darf und für die nach Ablauf ausgesprochene Kündigung zusätzlich die Fri-

sten des § 565 Abs. 2 BGB a.F. gelten. Dieser Auslegung hat sich der Gesetz-

geber bei der Einfügung der Sätze 3 und 4 in § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB

a.F. durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters vom

20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1456) ausdrücklich angeschlossen (Gesetzentwurf des

Bundesrates, BT-Drucks. 11/6374, S. 7). Für das Sozialklauselgesetz gilt nichts

anderes. Zwar unterscheidet sich dessen Wortlaut in Satz 2 Nr. 1 von § 564 b

Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB a.F. dadurch, daß berechtigte Interessen bis zum Ab-

lauf der Frist "nicht berücksichtigt" werden. Damit ist aber kein sachlicher Un-

terschied zu § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BGB beabsichtigt, denn die un-

terschiedliche Formulierung beruht allein darauf, daß die Vorschrift ursprünglich

nicht als Sperrfrist konzipiert worden war (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 1034

= BayObLGZ 1995, 131 unter I 2 b cc m.w.Nachw.).

Die Kündigung des Klägers wegen Eigenbedarfs vom 25. Juli 2000 ist

mithin schon deshalb unwirksam, weil ihr zum Zeitpunkt des Zugangs des Kün-

digungsschreibens am 28. Juli 2000 sowohl die fünfjährige Sperrfrist des

§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BGB a.F. als auch die zehnjährige Sperrfrist nach

Satz 2 Nr. 1 des Sozialklauselgesetzes entgegenstanden. Die Unwirksamkeit

dieser Kündigungserklärung würde auch dann nicht beseitigt, wenn die Geltung

der Sperrfristen nachträglich mit Wirkung für die Zukunft weggefallen wäre. Das

Mietverhältnis der Parteien ist deshalb durch die Kündigung vom 25. Juli 2000

nicht beendet worden, selbst wenn sie in eine Kündigung zum nächstmöglichen

Zeitpunkt umgedeutet würde.

b) Aus dem von der Revisionserwiderung aufgezeigten Vorbringen ergibt

sich nicht, daß der Kläger nach dem 1. September 2000 in den Tatsachenin-

stanzen des vorliegenden Rechtsstreits aus denselben Gründen wie im Kündi-

gungsschreiben vom 25. Juli 2000 erneut gekündigt hat. Zwar kann in der Er-

hebung einer Räumungsklage und in weiteren Prozeßhandlungen eines Räu-

mungsrechtsstreits eine schlüssige Kündigungserklärung liegen. Dies setzt je-

doch voraus, daß mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Klägers erkenn-

bar ist, die Prozeßhandlung solle nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits

außerprozessual erklärten Kündigung dienen, sondern daneben auch eine ma-

teriell-rechtliche Willenserklärung enthalten (BGH, Urteil vom 6. November 1996

- XII ZR 60/95, NJW-RR 1997, 203 unter 2 b; vgl. auch BayObLG NJW 1981,

2197). Auf einen solchen Willen des Vermieters kann, wenn - wie hier - bereits

vorprozessual gekündigt worden ist, in der Regel nur dann geschlossen wer-

den, wenn er sich bei der Klageerhebung oder einer weiteren prozessualen Er-

klärung für seinen Räumungsanspruch auf neue Kündigungsgründe oder auf

andere Umstände stützt, die die erneute Kündigung für den Fall, daß die erste

Kündigung unwirksam gewesen sein sollte, von seinem Standpunkt aus als

aussichtsreich erscheinen lassen. Ein solches Vorbringen zeigt die Revisions-

erwiderung weder für die am 23. Juni 2001 zugestellte Klageschrift noch im Zu-

sammenhang mit dem Berufungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom

2. Juli 2002 auf, der als solcher auch dem Schriftformerfordernis des § 568

BGB n.F. nicht genügen würde. Nach dem Berufungsurteil hat der Kläger viel-

mehr in beiden Instanzen ausschließlich die Wirksamkeit seiner Kündigung vom

25. Juli 2000 verteidigt und hierzu die Auffassung vertreten, die Sperrfristen des

§ 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. und des Sozialklauselgesetzes hätten

dieser Kündigung nicht entgegengestanden. Daß das Berufungsgericht Sach-

vortrag des Klägers hierzu übergangen hat, wird von der Revisionserwiderung

nicht gerügt.

c) Auch die vom Kläger in der Revisionserwiderung vorsorglich unter Be-

zugnahme auf die Gründe im Kündigungsschreiben vom 25. Juli 2000 erklärte

erneute Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Termin vermag

seiner Räumungsklage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diese Kündigungserklä-

rung ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

Zwar können aus prozeßökonomischen Gründen ausnahmsweise nach Ab-

schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetrete-

ne und für die materiell-rechtliche Beurteilung bedeutsame Tatsachen in der

Revisionsinstanz berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig sind und schutz-

würdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 139, 214,

220 ff. und BGH, Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 372/99, NJW 2001, 1272

unter II 3 d, jew. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht

vor, weil bei Berücksichtigung der Kündigung eine abschließende Entscheidung

des Revisionsgerichts nicht möglich ist. Das Berufungsgericht hat zu der Fra-

ge, ob die Voraussetzungen für den Erlaß der Verordnung des Berliner Senats

vom 11. Mai 1993 (GVBl. Berlin 1993, S. 216) nachträglich weggefallen sind,

keine Feststellungen getroffen. Für die Beurteilung der Berechtigung des Räu-

mungsbegehrens aufgrund der nunmehr erklärten Kündigung müßte der

Rechtsstreit deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die

Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren würde deshalb keine ra-

sche und endgültige Streitbereinigung herbeiführen, und es ist deshalb nicht

unbillig, den Kläger für die Durchsetzung seiner erneuten Kündigung auf einen

weiteren Prozeß zu verweisen (vgl. auch BGHZ 139, 214, 221 f.).

III.

Das Berufungsurteil ist demgemäß aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da

die Kündigungserklärung vom 25. Juli 2000, auf die der Kläger sein Räumungs-

verlangen stützt, nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt

unwirksam ist, weil bei deren Zugang die genannten Wartefristen noch nicht

abgelaufen waren, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Der Senat hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung

des Klägers gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil zurückzuwei-

sen.

Dr. Deppert Dr. Hübsch

Wiechers Dr. Wolst

Dr. Deppert für den wegen urlaubsbe- dingter Abwesenheit an der Unterschrifts- leistung verhinderten Richter am Bundesge- richtshof Dr. Leimert. 4.8.2003