BGH Urteil vom 09.07.2003 – VIII ZR 276/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 9. Juli 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 242 Cd, § 564 b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung)
a) Geschwister sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses privilegierte An- gehörige des Vermieters im Sinne von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt: § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
b) Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Auf andere Wohnungen erstreckt sich die Anbietpflicht nicht.
c) Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen
Rechtsmißbrauchs unwirksam.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 61
des Landgerichts Berlin vom 1. August 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer 95 m2 großen Drei-Zimmer-Wohnung in
B. , D. straße, die der Kläger in einem Zwangsversteigerungsverfah-
ren erworben hat. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom
30. November 1999 wegen Eigenbedarfs zum 30. November 2000 gekündigt
und nimmt sie auf Räumung der Wohnung in Anspruch. Die Kündigung hat er
damit begründet, er benötige die Wohnung für die sechsköpfige Familie seines
Bruders. Ergänzend hat er ausgeführt, die Wohnung könne durch einen Mauer-
durchbruch auf fünf Zimmer mit insgesamt 122 qm Wohnfläche erweitert wer-
den. Der Bruder des Klägers ist selbst Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung
in der B. U. straße und zweier Ein-Zimmer-Appartements in B. ;
seiner Ehefrau gehört dort ein Mehrfamilienhaus. Sämtliche Wohnungen sind
vermietet. Die Mieter der Drei-Zimmer-Wohnung in der U. straße hat der
Bruder des Klägers zum 31. Januar 2002 aus dem Mietvertrag entlassen und
mit den bisherigen Untermietern ein Hauptmietverhältnis abgeschlossen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die gegen
das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Räu-
mungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Klä-
ger tatsächlich Eigenbedarf habe. Sein Räumungsbegehren sei jedenfalls des-
halb nicht durchsetzbar, weil es rechtsmißbräuchlich sei. Der Kläger hätte näm-
lich dafür sorgen müssen, daß sein Bruder die ihm gehörende Drei-Zimmer-
Wohnung in der U. straße den Beklagten anbiete, anstatt sie zum 31. Januar
2002 an neue Hauptmieter zu vermieten. Nach dem Rechtsentscheid des OLG
Karlsruhe vom 27. Januar 1993 (NJW-RR 1993, 660) obliege es dem wegen
Eigenbedarfs berechtigt kündigenden Vermieter, dem gekündigten Mieter eine
nach Zugang der Kündigung frei gewordene Wohnung im selben Hausanwesen
zur Anmietung anzubieten. Aus den dort genannten zutreffenden Erwägungen
sei es erforderlich, daß der Vermieter den gekündigten Mietern auch eine nicht
im selben Hausanwesen gelegene Wohnung anbiete. Denn auf diesem Wege
könne der Vermieter das in seiner Macht Stehende unternehmen, um die mit
dem Verlust der angestammten Wohnung für den Mieter verbundenen
Nachteile im Rahmen des Möglichen zu mindern. Die negativen Folgen der
Kündigung für den Mieter erschöpften sich nicht darin, daß der Mieter bei einem
Umzug sein angestammtes Wohnumfeld verlassen müsse. Ebenso erheblich
sei, daß er sich überhaupt auf die häufig zeit- und kostenintensive sowie nerv-
lich belastende Suche nach einer neuen Wohnung begeben müsse.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß
auch der Bruder des Klägers Familienangehöriger im Sinne von § 564 b Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BGB ist, der im vorliegenden Fall gemäß Art. 11 Mietrechtsreform-
gesetz in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist
(vgl. insoweit auch OLG Oldenburg WuM 1993, 386; BayObLG WuM 1984, 14;
LG Hamburg, WuM 1991, 38; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 13. Aufl.,
§ 564 b Rdnr. 74; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 564 b Rdnr. 45;
Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., § 564 b Rdnr. 53; Grapentin in:
Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl.,
IV
Rdnr. 67; einschränkend: Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 564 b
Rdnr. 45). Jedenfalls bei Geschwistern besteht noch ein so enges Verwandt-
schaftsverhältnis, daß es eines zusätzlichen einschränkenden Tatbestands-
merkmals, wie etwa einer engen sozialen Bindung zum Vermieter, nicht bedarf.
2. Zutreffend ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
wonach der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter
eine andere ihm zur Verfügung stehende freie Wohnung im selben Haus zur
Anmietung anbieten muß, sofern diese weiterhin vermietet werden soll. Ande-
renfalls ist die ausgesprochene Kündigung rechtsmißbräuchlich und damit un-
wirksam. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (OLG Karlsruhe
NJW-RR 1993, aaO; LG Osnabrück WuM 1998, 318; LG Berlin GE 1997, 240;
LG Mannheim WuM 1996, 475; LG Bochum WuM 1994, 473; LG Hamburg
WuM 1992, 192; Emmerich/Sonnenschein, aaO, Rdnr. 59; Lammel, Wohn-
raummietrecht, 2. Aufl., § 573 Rdnr. 95; Grapentin in: Bub/Treier, aaO, IV
Rdnr. 75; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 112 ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB,
61. Aufl., § 573 Rdnr. 24; a.A. Soergel/Heintzmann, aaO, Rdnr. 53). Bei der
Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs ist zwar grundsätzlich die
Entscheidung des Vermieters, wie er eine ihm gehörende Wohnung nutzen will,
zu respektieren (vgl. auch BVerfG NJW 1994, 435). Es kann jedoch nicht unbe-
rücksichtigt bleiben, daß die Kündigung von Wohnraum in die Lebensführung
eines Mieters besonders stark eingreift. Der Vermieter ist deshalb gehalten,
diesen Eingriff abzumildern, soweit ihm dies möglich ist. Ausnahmsweise ist
eine Kündigung daher dann rechtsmißbräuchlich, wenn dem Vermieter eine
andere Wohnung im selben Anwesen zur Vermietung zur Verfügung steht und
er diese dem Mieter nicht anbietet, obwohl er sie wieder vermieten will.
3. Die Anbietpflicht des Vermieters erstreckt sich jedoch nicht auf jede
andere, ihm zur Verfügung stehende Wohnung. Diese Verpflichtung beschränkt
sich vielmehr auf eine im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindli-
che Wohnung. Die Anbietpflicht dient dem Ziel, dem Mieter zu ermöglichen,
eine Wohnung in seiner vertrauten häuslichen Umgebung zu beziehen. Dage-
gen besteht ihr Zweck nicht darin, dem Mieter nach einer berechtigten Kündi-
gung die ihn belastende Wohnungssuche abzunehmen, wie das Berufungsge-
richt meint.
Im gegebenen Fall liegen die Voraussetzungen einer Anbietpflicht schon
deshalb nicht vor, weil sich die vom Berufungsgericht als Alternativwohnung
herangezogene Wohnung des Bruders des Klägers in der U. straße nicht in
derselben Wohnanlage wie die gekündigte Wohnung befindet. Deshalb kommt
es für die Entscheidung auf die Frage, ob als Ersatzwohnung eine Wohnung in
Betracht kommen kann, die nicht dem Vermieter, sondern dem begünstigten
Familienangehörigen gehört, nicht mehr an.
4. Das Urteil des Landgerichts ist daher aufzuheben. Da das Berufungs-
gericht in seiner Entscheidung offengelassen hat, ob der Kläger Eigenbedarf
geltend machen kann und die Parteien unter Beweisantritt umfangreich zu die-
ser Frage vorgetragen haben, ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung
reif, sondern sie ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Das Beru-
fungsgericht wird sich in diesem Zusammenhang mit den Wohn- und Eigen-
tumsverhältnissen des Bruders des Klägers sowie dessen Ehefrau zu befassen
und - unter Berücksichtigung der vorhergegangenen erfolglosen Räumungsbe-
gehren des Klägers - den Zweifeln der Beklagten an der Ernsthaftigkeit seines
Selbstnutzungswunsches nachzugehen haben (BVerfG aaO, vgl. Schmidt-
Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 Rdnr. 60).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen