BGH Beschluß vom 28.10.2004 – III ZR 205/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 205/03
BESCHLUSS
Verkündet am: 28. Oktober 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
HeimG § 8 Abs. 3, 5, 7 (F: 5. November 2001)
a) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Kündigung (§ 8 Abs. 5
HeimG) hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
b) Die Pflicht, dem Heimbewohner bei einer Kündigung des Heimvertrags
nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 HeimG eine angemessene anderweitige
Unterkunft und Betreuung nachzuweisen (§ 8 Abs. 7 HeimG), wird durch
eine wirksame Kündigung ausgelöst. Ihre Erfüllung ist nicht Wirksam-
keitsvoraussetzung für die Kündigung.
c) Die Erfüllung der Nachweispflicht nach § 8 Abs. 7 HeimG ist materielle
Voraussetzung für den Räumungsanspruch und seine Titulierung.
BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 205/03 - LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die
Beklagte 2/3 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 32.768,88 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Jahr 1910 geborene Beklagte - Leistungsempfängerin der gesetz-
lichen Pflegeversicherung - wohnte seit Dezember 2000 in einem von der Klä-
gerin betriebenen Altenheim. Der Heimvertrag wurde von der Klägerin am
21. Dezember 2000 und von dem Betreuer der Beklagten am 25. Juni 2001
unterzeichnet. Die Klägerin kündigte den Heimvertrag am 21. September 2001
mit einer von ihrem Heimleiter unterzeichneten Erklärung fristlos. Die Kündi-
gung wurde auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beklag-
ten gestützt, der ihre angemessene Versorgung und Betreuung nicht mehr
möglich mache. Sinngemäß wurde ausgeführt, das Heim sei als offene Einrich-
tung nicht in der Lage, den mit Gefährdungen ihrer Person verbundenen Weg-
lauftendenzen der Beklagten und ihrem aggressiven Verhalten gegenüber Mit-
bewohnern zu begegnen.
Die von der Klägerin erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe des
Heimplatzes, die während des Verfahrens erster Instanz vorsorglich und hilfs-
weise auf eine weitere fristlose Kündigung vom 2. Oktober 2002 gestützt wur-
de, hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revisi-
on hat die Beklagte die Abweisung der Klage begehrt. Die Beklagte hat auf-
grund der von der Klägerin eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen den Heim-
platz geräumt und hält sich seit Oktober 2003 in einem anderen Heim auf. Mit
Rücksicht hierauf haben die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Ko-
stenanträge gestellt.
II.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten
des Rechtstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands
nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Da die Vorausset-
zungen für eine Kündigung des Heimvertrags vorlagen und nur noch die vom
Berufungsgericht nicht geprüfte Frage im Raum stand, ob die Klägerin ihrer
Pflicht nachgekommen war, der Beklagten eine angemessene anderweitige
Unterkunft und Betreuung nachzuweisen, hält es der Senat, der von der Wahr-
scheinlichkeit der Erfüllung dieser Pflicht ausgeht, für billig, der Beklagten 2/3
und der Klägerin 1/3 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
1.
Das Berufungsgericht, das seiner Beurteilung die Kündigung vom 2. Ok-
tober 2002 zugrunde gelegt hat, hat die nach § 8 Abs. 5 Halbs. 2 HeimG vor-
geschriebene Begründung in der Bezugnahme auf die Kündigung vom 21. Sep-
tember 2001 und den Akteninhalt gesehen. In der Sache hat es angenommen,
daß die Kündigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HeimG gerechtfertigt sei, weil sich
der Gesundheitszustand der Beklagten so verändert habe, daß ihre fachge-
rechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich sei. Diese Beurteilung hält
der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Nach § 8 Abs. 5 HeimG in der Fassung des zum 1. Januar 2002 in
Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. No-
vember 2001 (BGBl. I S. 2960; Neufassung S. 2970) - nach § 4b Abs. 5 HeimG
a.F. galt nichts anderes - bedarf die Kündigung durch den Träger der schriftli-
chen Form; sie ist zu begründen. Insoweit hat die Vorschrift eine striktere Fas-
sung erhalten, als es in bezug auf die Begründungspflicht in § 564a Abs. 1
Satz 2 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung für das Miet-
verhältnis bestimmt war: Danach war die Begründungspflicht nur als Sollvor-
schrift ausgestaltet. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut und den im Gesetz-
gebungsverfahren angestellten Erwägungen, den Bewohner in die Lage zu ver-
setzen, die Berechtigung der Kündigung zu überprüfen, ist zu schließen, daß
ein Verstoß gegen die Begründungspflicht die Unwirksamkeit der Kündigung
zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 13 zu § 4b Abs. 5 HeimG a.F.; in
diesem Sinne auch Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 8 Rn. 19;
Gitter/Schmitt, HeimG, § 8 Anm. VII).
Die im Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 ausgesprochene Kündigung wird
diesen Begründungsanforderungen gerecht. Der Schriftsatz enthält zwar für
sich genommen in erster Linie punktuelles Vorbringen, mit dem auf Fragen des
anhängigen Rechtsstreits eingegangen wird. Soweit die Kündigung ausgespro-
chen wird, bezieht er sich jedoch ausdrücklich auf die Kündigung vom 21. Sep-
tember 2001 und den Akteninhalt des laufenden Prozesses. Es bestehen ge-
gen eine solche Bezugnahme keine Bedenken, wenn die in Bezug genommene
Erklärung dem Kündigungsempfänger zugegangen ist und ihrerseits der Be-
gründungspflicht genügt. Dabei reicht es aus, wenn - wie hier in der Kündi-
gungserklärung vom 21. September 2001 - die maßgebenden Elemente ange-
sprochen sind. Soweit die Revision beanstandet, es werde nicht hinreichend
dargelegt, weshalb es der Klägerin nicht möglich sei, den nach ihrer Ansicht
erhöhten Betreuungsbedarf der Beklagten zu befriedigen, überspannt sie die
Anforderungen.
b) Soweit es für die Berechtigung der Kündigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 HeimG auf eine Veränderung des Gesundheitszustands ankommt, hat
das Berufungsgericht weitgehend auf Entwicklungen abgestellt, die ab dem
Sommer 2001, also erst nach der Vertragsunterzeichung durch den Betreuer
der Beklagten, eingetreten sind, aber auch die seit Februar 2001 einsetzenden
Weglauftendenzen in die Beurteilung einbezogen. Seine Feststellungen sind
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Schwergewicht der vom Berufungsgericht festgestellten Ausprä-
gungen des Gesundheitszustands der Beklagten ist erst im Sommer 2001
hervorgetreten. Insoweit kam es auf die von der Revision als grundsätzlich
angesehene Frage, ob die Veränderung der Gesundheit in bezug auf die Auf-
nahme in das Heim oder in bezug auf die Vertragsunterzeichnung festzustellen
sei, nicht entscheidend an. Denn zu den
in hohem Maße mit
Selbstgefährdungen verbundenen Weglauftendenzen der Beklagten, die schon
bundenen Weglauftendenzen der Beklagten, die schon bald nach ihrer Auf-
nahme in das Heim offenbar geworden sind, sind ab dem Sommer 2001 ag-
gressive Verhaltensweisen gegenüber den Mitbewohnern hinzugetreten, die
das Heim unbeschadet des Umstands, daß die Beklagte aufgrund ihres Ge-
sundheitszustands hierfür nicht verantwortlich gemacht werden kann, schon
wegen seiner Bindungen gegenüber den Mitbewohnern, die von ihm die Be-
achtung ihrer Würde sowie ihrer Interessen und Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 Nr. 1
HeimG) erwarten dürfen, nicht hinnehmen kann und inakzeptabel sind. Der
Rüge der Revision, es fehlten hinsichtlich einer Veränderung des Gesund-
heitszustands hinreichende Feststellungen, kann nicht gefolgt werden. Denn es
kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte möglicherweise bereits
bei ihrer Aufnahme oder recht sicher auch bei der Vertragsunterzeichnung
durch ihren Betreuer unter einer Demenzerkrankung litt; vielmehr ist in bezug
auf die prinzipiell vom Heim zu erbringende fachgerechte Betreuung auch zu
berücksichtigen, welche Wirkungen sich aus der gesundheitlichen Verfassung
nach außen ergeben, die - wie die Revision selbst nicht verkennt - von den
Pflegekräften aufgefangen werden müssen. Unter diesem Gesichtspunkt sind
die Vorinstanzen mit Recht von einer relevanten Veränderung des Gesund-
heitszustands der Beklagten ausgegangen.
c) Zu Unrecht hat die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts
als ungenügend gerügt, der Klägerin sei wegen einer Veränderung des Ge-
sundheitszustands der Beklagten deren fachgerechte Betreuung nicht mehr
möglich gewesen. Der Revision ist zuzugeben, daß bei der Beantwortung die-
ser Frage auch die Pflicht des Trägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG zu be-
rücksichtigen ist, seine Leistungen einem erhöhten oder verringerten Betreu-
ungsbedarf anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des Heim-
vertrags anzubieten. Die Anpassungspflicht besteht jedoch nicht unbegrenzt,
sondern unterliegt, wie der Gesetzgeber mit der Formulierung "soweit ihm dies
möglich ist" deutlich gemacht hat, Einschränkungen (vgl. Kunz/Butz/Wiede-
mann aaO § 6 Rn. 2; Gitter/Schmitt aaO § 6 Anm. III 1; Igl, in: Dahlem/Giese/
Igl/Klie, HeimG, Lieferung Oktober 2002, § 6 Rn. 5; Richter, in: LPK-HeimG,
2004, § 6 Rn. 5). Der Rahmen des dem Heimträger hiernach Möglichen wird
dabei maßgeblich von der jeweiligen Ausstattung des Heims bestimmt; insbe-
sondere ist zu berücksichtigen, ob der Heimträger die zur veränderten Betreu-
ung erforderlichen Leistungen bereits vorhält. Das wird etwa dann in der Regel
ohne weiteres zu bejahen sein, wenn es lediglich darum geht, daß ein Bewoh-
ner mit seinem Betreuungsbedarf in eine andere Pflegestufe der gesetzlichen
Pflegeversicherung einzuordnen ist. Wo im übrigen die Grenzen zu ziehen
sind, innerhalb deren dem Heimträger eine Anpassung seiner Leistungen mög-
lich und zumutbar ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzel-
fall. Das Berufungsgericht hat dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten
des Sachverständigen Dr. P. entnommen, daß die Unterbringung in ei-
nem geeigneten - auf gerontopsychiatrische Patienten eingestellten - Heim
voraussichtlich auf Dauer erforderlich sein werde. Um den festgestellten Ge-
fahren begegnen zu können, sei - neben einer Unterbringung - die Verlegung
in eine andere, als geeigneter anzusehende Pflegeeinrichtung erforderlich.
Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß das Gutachten des Sachverständigen
in einem aufgrund der Vorfälle im Sommer und Herbst 2001 eingeleiteten Un-
terbringungsverfahren eingeholt worden ist, bei dem im Mittelpunkt des Inter-
esses nicht die augenblickliche Betreuung im Heim der Klägerin stand, sondern
die - im Ergebnis verneinte - Frage, ob die Beklagte nach den landesrechtli-
chen Vorschriften untergebracht werden müsse, um eine Eigen- oder Fremdge-
fährdung abzuwenden, so durfte ihm das Berufungsgericht doch die Wertung
entnehmen, daß der Betreuungsbedarf der Beklagten im Heim der Klägerin
nicht sichergestellt ist. Es durfte auch eine Anpassungspflicht der Klägerin ver-
neinen, in ihrem Heim eine gerontopsychiatrische Abteilung einzurichten, die
neben dem Einsatz sachlicher Mittel auch die Einstellung von Pflegekräften mit
einer auf Bewohner dieser Art zugeschnittenen besonderen Ausbildung erfor-
dert hätte. Es war daher nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die
Voraussetzungen einer Kündigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB bejaht
hat.
2.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe
verurteilt, ohne dem Umstand Bedeutung beizumessen, daß die Klägerin keine
auf den Zeitpunkt der Kündigung vom 2. Oktober 2002 bezogene anderweitige
Unterkunfts- und Betreuungsmöglichkeit im Sinn des § 8 Abs. 7 HeimG nach-
gewiesen hatte. Auf einen späteren Nachweis in der Berufungserwiderung vom
25. April 2003 ist es nicht eingegangen. Es hat ausgeführt, der fehlende Nach-
weis stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Dieser Umstand
könne allenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen. Dieser Beurteilung
kann nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden.
a) § 8 Abs. 7 HeimG, der der Vorgängerregelung in § 4b Abs. 7 HeimG
a.F. im wesentlichen entspricht, sieht vor, daß der Träger im Fall einer Kündi-
gung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HeimG der Bewohnerin oder dem Bewohner
eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung nachweist. Die
Nachweispflicht betrifft damit besondere Fälle, in denen der Heimträger der
Erwartung seines Vertragspartners nicht gerecht werden kann, ihm einen an-
gemessenen Platz für seinen Lebensabend verschafft zu haben. Dies gilt etwa
in Fällen, in denen der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt
oder in seiner Art verändert wird oder in denen - wie hier - eine fachgerechte
Betreuung wegen einer Veränderung des Gesundheitszustands nicht mehr
möglich ist. Demgegenüber trifft den Heimträger in den Fällen der Nummern 3
und 4 in § 8 Abs. 3 Satz 2 HeimG eine solche Nachweispflicht nicht. Ob eine
Nachweispflicht ferner in Fällen zu verneinen ist, in denen der Heimträger nach
der Grundregel des § 8 Abs. 3 Satz 1 HeimG wegen eines wichtigen Grundes
- außerhalb der Regelbeispiele in Satz 2 - kündigt, etwa, weil ein Bewohner
aufgrund eines aggressiven Verhaltens für die Mitbewohner untragbar gewor-
den ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich die Klägerin von Anfang an
auf den in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeimG angeführten Kündigungsgrund bezo-
gen hat.
Mit der Nachweispflicht ist damit eine substantielle Besserstellung des
hiervon betroffenen Bewohners verbunden. Das bedeutet jedoch nicht, daß die
Erfüllung der Nachweispflicht - wie die Revision meint - ihrerseits Vorausset-
zung für die Wirksamkeit der Kündigung wäre. Hiergegen spricht schon der
Wortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 1 HeimG, dem man ein zeitliches Element ("Hat
der Träger … gekündigt") entnehmen kann. Auch der systematische Aufbau
des § 8 HeimG spricht hiergegen, der in den Absätzen 2 und 3 die Kündi-
gungsgründe aufzählt, in Absatz 4 Unwirksamkeitsgründe der Kündigung für
einen Sonderfall und in Absatz 5 weitere materielle Voraussetzungen für eine
Kündigung regelt. Demgegenüber geht es in den Absätzen 6 und 7 um ver-
schiedene Wirkungen, die sich aus einer (wirksamen) Kündigung ergeben. Da-
nach ist die Nachweispflicht des § 8 Abs. 7 Satz 1 HeimG als eine nachwirken-
de Pflicht anzusehen, die erst durch eine wirksame Kündigung ausgelöst wird
(vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, aaO § 8 Rn. 21; Gitter/Schmitt aaO § 8 Anm. IX 1)
und die die durch die Aufnahme des Bewohners diesem gegenüber übernom-
mene allgemeine Obhutspflicht (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/5120, S. 13 zu § 4b
Abs. 7) über das Vertragsende hinaus erstreckt. Wird die Wirksamkeit der Kün-
digung durch die Erfüllung der Nachweispflicht nicht berührt, bestehen auch
keine Bedenken, daß der Heimträger dieser Verpflichtung erst zeitlich nach der
Erklärung der Kündigung nachkommt. Dies wird mit Rücksicht auf § 8 Abs. 6
Satz 2 HeimG bei einer Kündigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HeimG ohne-
hin naheliegen. Soweit sich die Revision auf die Urteile des Bundesgerichts-
hofs vom 9. Juli 2003 (VIII ZR 276/02 und VIII ZR 311/02 - NJW 2003, 2604,
2605) bezieht, wonach eine Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmißbrauchs
unwirksam ist, wenn der Vermieter dem Mieter nicht eine vergleichbare, im sel-
ben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur Verfügung stehende Woh-
nung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anbietet, handelt es sich um
eine Fallgestaltung, die mit der hier zu beurteilenden nicht ohne weiteres zu
vergleichen ist. Insbesondere steht der Übernahme dieser Rechtsprechung
entgegen, daß die Nachweispflicht nach § 8 Abs. 7 HeimG hinreichend klar als
nachvertragliche Pflicht ausgestaltet ist.
b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Erfüllung der Nach-
weispflicht jedoch Voraussetzung für den Räumungsanspruch. Die Verletzung
der Nachweispflicht kann nicht nur, wie das Berufungsgericht gemeint hat,
Schadensersatzansprüche auslösen. Die eigentliche Zielrichtung der Nach-
weispflicht geht vielmehr dahin, dem Bewohner eigene Bemühungen um Be-
schaffung eines von ihm nutzbaren Heimplatzes zu zumutbaren Bedingungen
zu ersparen und einen nahtlosen Übergang in eine neue Unterkunft mit ad-
äquater Betreuung zu ermöglichen. Müßte sich ein Bewohner etwa nach einer
wirksamen Kündigung aus vorübergehenden gesundheitlichen Gründen in sta-
tionäre Krankenhausbehandlung begeben, wäre der Heimträger, der seiner
Nachweispflicht noch nicht nachgekommen ist, trotz Wirksamkeit der Kündi-
gung verpflichtet, diesen Bewohner nach Entlassungsreife aus dem Kranken-
haus wieder in seine Einrichtung aufzunehmen.
c) Hing danach die Verpflichtung der Beklagten, den Heimplatz zu räu-
men, davon ab, ob ihr eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreu-
ung zu zumutbaren Bedingungen nachgewiesen war, bedarf noch die Frage
einer Beantwortung, welchen Einfluß die Nichterfüllung der Nachweispflicht auf
den Räumungsanspruch und seine Durchsetzung hat. Zum einen kommt das
Recht des Heimbewohners in Betracht, sich bis zum Erhalt eines Nachweises
auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, so daß er zur Räumung nur Zug um
Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung verurteilt werden könnte
mungsanspruch nach wirksamer Kündigung erst dann fällig wird, wenn die
Nachweispflicht erfüllt ist. Geht man davon aus, der Heimbewohner sei auf die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts beschränkt, müßten der Ge-
richtsvollzieher nach § 756 ZPO oder das Vollstreckungsgericht im Verfahren
nach § 766 ZPO darüber befinden, ob der Nachweispflicht Genüge getan ist.
Hängt hingegen die Fälligkeit des Räumungsanspruchs von der Erfüllung der
Nachweispflicht ab, wäre die materielle Überprüfung der gegebenen Nachwei-
se dem Prozeßgericht vorbehalten. Der Bestimmung des § 8 Abs. 7 HeimG läßt
sich nicht unmittelbar entnehmen, welchen Einfluß die Erfüllung der Nachweis-
pflicht auf den Räumungsanspruch des Heimträgers hat. Der Senat hält es im
Interesse des Heimbewohners, dessen Stellung durch § 8 Abs. 7 HeimG ge-
stärkt werden soll, aber auch im Interesse des Heimträgers, der zeitnah zu ei-
ner Erfüllung seiner Pflichten angehalten ist, für vorzugswürdig, wenn das Pro-
zeßgericht vor einer Titulierung der Räumungsverpflichtung prüft, ob der Heim-
träger seiner Nachweispflicht nachgekommen ist. Dies beruht vor allem auf der
Komplexität der Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer Kündigung nach
§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeimG stellen. Häufig wird die Frage einer gesundheit-
lichen Veränderung und der Möglichkeit einer fachgerechten Betreuung nicht
ohne sachverständige Hilfe zu beantworten sein. Dieselben Gesichtspunkte
müssen auch bei dem Nachweis einer angemessenen anderweitigen Unter-
kunft und Betreuung geprüft werden, wobei zusätzlich in den Blick zu nehmen
ist, ob die mit der nachgewiesenen Gelegenheit verbundenen Bedingungen für
den Heimbewohner zumutbar sind. Abgesehen davon, daß eine Entscheidung
der letztgenannten Fragen durch das Vollstreckungsgericht zu einer uner-
wünschten Verdoppelung der Verfahren führen würde, ist es seiner Funktion
nach auf die Klärung solch komplexer Vorgänge nicht eingerichtet. Nach der
hier bevorzugten Lösung, daß sich das Prozeßgericht der Frage eines hinrei-
chenden Nachweises annimmt, ist zwar nicht auszuschließen, daß ein im Zeit-
punkt der Kündigung zumutbarer und erreichbarer Nachweis wegen des einge-
tretenen Zeitablaufs nicht mehr ausgenutzt werden kann. Wehrt sich jedoch ein
Bewohner zu Unrecht gegen die Wirksamkeit der Kündigung und macht des-
halb von einem zumutbaren Nachweis keinen Gebrauch, muß er die Folgen
dieses Entschlusses selbst tragen. Der Räumungsanspruch wird dann hiervon
nicht mehr berührt.
Schlick
Streck
Kapsa
Dörr
Galke