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BGH Beschluß vom 28.10.2004 – III ZR 205/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 205/03

BESCHLUSS

Verkündet am: 28. Oktober 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HeimG § 8 Abs. 3, 5, 7 (F: 5. November 2001)

a) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Kündigung (§ 8 Abs. 5

HeimG) hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

b) Die Pflicht, dem Heimbewohner bei einer Kündigung des Heimvertrags

nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 HeimG eine angemessene anderweitige

Unterkunft und Betreuung nachzuweisen (§ 8 Abs. 7 HeimG), wird durch

eine wirksame Kündigung ausgelöst. Ihre Erfüllung ist nicht Wirksam-

keitsvoraussetzung für die Kündigung.

c) Die Erfüllung der Nachweispflicht nach § 8 Abs. 7 HeimG ist materielle

Voraussetzung für den Räumungsanspruch und seine Titulierung.

BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 205/03 - LG Berlin

AG Tempelhof-Kreuzberg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die

Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die

Beklagte 2/3 zu tragen.

Der Streitwert wird auf 32.768,88 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1910 geborene Beklagte - Leistungsempfängerin der gesetz-

lichen Pflegeversicherung - wohnte seit Dezember 2000 in einem von der Klä-

gerin betriebenen Altenheim. Der Heimvertrag wurde von der Klägerin am

21. Dezember 2000 und von dem Betreuer der Beklagten am 25. Juni 2001

unterzeichnet. Die Klägerin kündigte den Heimvertrag am 21. September 2001

mit einer von ihrem Heimleiter unterzeichneten Erklärung fristlos. Die Kündi-

gung wurde auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beklag-

ten gestützt, der ihre angemessene Versorgung und Betreuung nicht mehr

möglich mache. Sinngemäß wurde ausgeführt, das Heim sei als offene Einrich-

tung nicht in der Lage, den mit Gefährdungen ihrer Person verbundenen Weg-

lauftendenzen der Beklagten und ihrem aggressiven Verhalten gegenüber Mit-

bewohnern zu begegnen.

Die von der Klägerin erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe des

Heimplatzes, die während des Verfahrens erster Instanz vorsorglich und hilfs-

weise auf eine weitere fristlose Kündigung vom 2. Oktober 2002 gestützt wur-

de, hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revisi-

on hat die Beklagte die Abweisung der Klage begehrt. Die Beklagte hat auf-

grund der von der Klägerin eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen den Heim-

platz geräumt und hält sich seit Oktober 2003 in einem anderen Heim auf. Mit

Rücksicht hierauf haben die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung

die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Ko-

stenanträge gestellt.

II.

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten

des Rechtstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands

nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Da die Vorausset-

zungen für eine Kündigung des Heimvertrags vorlagen und nur noch die vom

Berufungsgericht nicht geprüfte Frage im Raum stand, ob die Klägerin ihrer

Pflicht nachgekommen war, der Beklagten eine angemessene anderweitige

Unterkunft und Betreuung nachzuweisen, hält es der Senat, der von der Wahr-

scheinlichkeit der Erfüllung dieser Pflicht ausgeht, für billig, der Beklagten 2/3

und der Klägerin 1/3 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

1.

Das Berufungsgericht, das seiner Beurteilung die Kündigung vom 2. Ok-

tober 2002 zugrunde gelegt hat, hat die nach § 8 Abs. 5 Halbs. 2 HeimG vor-

geschriebene Begründung in der Bezugnahme auf die Kündigung vom 21. Sep-

tember 2001 und den Akteninhalt gesehen. In der Sache hat es angenommen,

daß die Kündigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HeimG gerechtfertigt sei, weil sich

der Gesundheitszustand der Beklagten so verändert habe, daß ihre fachge-

rechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich sei. Diese Beurteilung hält

der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Nach § 8 Abs. 5 HeimG in der Fassung des zum 1. Januar 2002 in

Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. No-

vember 2001 (BGBl. I S. 2960; Neufassung S. 2970) - nach § 4b Abs. 5 HeimG

a.F. galt nichts anderes - bedarf die Kündigung durch den Träger der schriftli-

chen Form; sie ist zu begründen. Insoweit hat die Vorschrift eine striktere Fas-

sung erhalten, als es in bezug auf die Begründungspflicht in § 564a Abs. 1

Satz 2 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung für das Miet-

verhältnis bestimmt war: Danach war die Begründungspflicht nur als Sollvor-

schrift ausgestaltet. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut und den im Gesetz-

gebungsverfahren angestellten Erwägungen, den Bewohner in die Lage zu ver-

setzen, die Berechtigung der Kündigung zu überprüfen, ist zu schließen, daß

ein Verstoß gegen die Begründungspflicht die Unwirksamkeit der Kündigung

zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 13 zu § 4b Abs. 5 HeimG a.F.; in

diesem Sinne auch Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 8 Rn. 19;

Gitter/Schmitt, HeimG, § 8 Anm. VII).

Die im Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 ausgesprochene Kündigung wird

diesen Begründungsanforderungen gerecht. Der Schriftsatz enthält zwar für

sich genommen in erster Linie punktuelles Vorbringen, mit dem auf Fragen des

anhängigen Rechtsstreits eingegangen wird. Soweit die Kündigung ausgespro-

chen wird, bezieht er sich jedoch ausdrücklich auf die Kündigung vom 21. Sep-

tember 2001 und den Akteninhalt des laufenden Prozesses. Es bestehen ge-

gen eine solche Bezugnahme keine Bedenken, wenn die in Bezug genommene

Erklärung dem Kündigungsempfänger zugegangen ist und ihrerseits der Be-

gründungspflicht genügt. Dabei reicht es aus, wenn - wie hier in der Kündi-

gungserklärung vom 21. September 2001 - die maßgebenden Elemente ange-

sprochen sind. Soweit die Revision beanstandet, es werde nicht hinreichend

dargelegt, weshalb es der Klägerin nicht möglich sei, den nach ihrer Ansicht

erhöhten Betreuungsbedarf der Beklagten zu befriedigen, überspannt sie die

Anforderungen.

b) Soweit es für die Berechtigung der Kündigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2

Nr. 2 HeimG auf eine Veränderung des Gesundheitszustands ankommt, hat

das Berufungsgericht weitgehend auf Entwicklungen abgestellt, die ab dem

Sommer 2001, also erst nach der Vertragsunterzeichung durch den Betreuer

der Beklagten, eingetreten sind, aber auch die seit Februar 2001 einsetzenden

Weglauftendenzen in die Beurteilung einbezogen. Seine Feststellungen sind

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Schwergewicht der vom Berufungsgericht festgestellten Ausprä-

gungen des Gesundheitszustands der Beklagten ist erst im Sommer 2001

hervorgetreten. Insoweit kam es auf die von der Revision als grundsätzlich

angesehene Frage, ob die Veränderung der Gesundheit in bezug auf die Auf-

nahme in das Heim oder in bezug auf die Vertragsunterzeichnung festzustellen

sei, nicht entscheidend an. Denn zu den

in hohem Maße mit

Selbstgefährdungen verbundenen Weglauftendenzen der Beklagten, die schon

bundenen Weglauftendenzen der Beklagten, die schon bald nach ihrer Auf-

nahme in das Heim offenbar geworden sind, sind ab dem Sommer 2001 ag-

gressive Verhaltensweisen gegenüber den Mitbewohnern hinzugetreten, die

das Heim unbeschadet des Umstands, daß die Beklagte aufgrund ihres Ge-

sundheitszustands hierfür nicht verantwortlich gemacht werden kann, schon

wegen seiner Bindungen gegenüber den Mitbewohnern, die von ihm die Be-

achtung ihrer Würde sowie ihrer Interessen und Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 Nr. 1

HeimG) erwarten dürfen, nicht hinnehmen kann und inakzeptabel sind. Der

Rüge der Revision, es fehlten hinsichtlich einer Veränderung des Gesund-

heitszustands hinreichende Feststellungen, kann nicht gefolgt werden. Denn es

kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte möglicherweise bereits

bei ihrer Aufnahme oder recht sicher auch bei der Vertragsunterzeichnung

durch ihren Betreuer unter einer Demenzerkrankung litt; vielmehr ist in bezug

auf die prinzipiell vom Heim zu erbringende fachgerechte Betreuung auch zu

berücksichtigen, welche Wirkungen sich aus der gesundheitlichen Verfassung

nach außen ergeben, die - wie die Revision selbst nicht verkennt - von den

Pflegekräften aufgefangen werden müssen. Unter diesem Gesichtspunkt sind

die Vorinstanzen mit Recht von einer relevanten Veränderung des Gesund-

heitszustands der Beklagten ausgegangen.

c) Zu Unrecht hat die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts

als ungenügend gerügt, der Klägerin sei wegen einer Veränderung des Ge-

sundheitszustands der Beklagten deren fachgerechte Betreuung nicht mehr

möglich gewesen. Der Revision ist zuzugeben, daß bei der Beantwortung die-

ser Frage auch die Pflicht des Trägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG zu be-

rücksichtigen ist, seine Leistungen einem erhöhten oder verringerten Betreu-

ungsbedarf anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des Heim-

vertrags anzubieten. Die Anpassungspflicht besteht jedoch nicht unbegrenzt,

sondern unterliegt, wie der Gesetzgeber mit der Formulierung "soweit ihm dies

möglich ist" deutlich gemacht hat, Einschränkungen (vgl. Kunz/Butz/Wiede-

mann aaO § 6 Rn. 2; Gitter/Schmitt aaO § 6 Anm. III 1; Igl, in: Dahlem/Giese/

Igl/Klie, HeimG, Lieferung Oktober 2002, § 6 Rn. 5; Richter, in: LPK-HeimG,

2004, § 6 Rn. 5). Der Rahmen des dem Heimträger hiernach Möglichen wird

dabei maßgeblich von der jeweiligen Ausstattung des Heims bestimmt; insbe-

sondere ist zu berücksichtigen, ob der Heimträger die zur veränderten Betreu-

ung erforderlichen Leistungen bereits vorhält. Das wird etwa dann in der Regel

ohne weiteres zu bejahen sein, wenn es lediglich darum geht, daß ein Bewoh-

ner mit seinem Betreuungsbedarf in eine andere Pflegestufe der gesetzlichen

Pflegeversicherung einzuordnen ist. Wo im übrigen die Grenzen zu ziehen

sind, innerhalb deren dem Heimträger eine Anpassung seiner Leistungen mög-

lich und zumutbar ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzel-

fall. Das Berufungsgericht hat dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten

des Sachverständigen Dr. P. entnommen, daß die Unterbringung in ei-

nem geeigneten - auf gerontopsychiatrische Patienten eingestellten - Heim

voraussichtlich auf Dauer erforderlich sein werde. Um den festgestellten Ge-

fahren begegnen zu können, sei - neben einer Unterbringung - die Verlegung

in eine andere, als geeigneter anzusehende Pflegeeinrichtung erforderlich.

Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß das Gutachten des Sachverständigen

in einem aufgrund der Vorfälle im Sommer und Herbst 2001 eingeleiteten Un-

terbringungsverfahren eingeholt worden ist, bei dem im Mittelpunkt des Inter-

esses nicht die augenblickliche Betreuung im Heim der Klägerin stand, sondern

die - im Ergebnis verneinte - Frage, ob die Beklagte nach den landesrechtli-

chen Vorschriften untergebracht werden müsse, um eine Eigen- oder Fremdge-

fährdung abzuwenden, so durfte ihm das Berufungsgericht doch die Wertung

entnehmen, daß der Betreuungsbedarf der Beklagten im Heim der Klägerin

nicht sichergestellt ist. Es durfte auch eine Anpassungspflicht der Klägerin ver-

neinen, in ihrem Heim eine gerontopsychiatrische Abteilung einzurichten, die

neben dem Einsatz sachlicher Mittel auch die Einstellung von Pflegekräften mit

einer auf Bewohner dieser Art zugeschnittenen besonderen Ausbildung erfor-

dert hätte. Es war daher nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die

Voraussetzungen einer Kündigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB bejaht

hat.

2.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe

verurteilt, ohne dem Umstand Bedeutung beizumessen, daß die Klägerin keine

auf den Zeitpunkt der Kündigung vom 2. Oktober 2002 bezogene anderweitige

Unterkunfts- und Betreuungsmöglichkeit im Sinn des § 8 Abs. 7 HeimG nach-

gewiesen hatte. Auf einen späteren Nachweis in der Berufungserwiderung vom

25. April 2003 ist es nicht eingegangen. Es hat ausgeführt, der fehlende Nach-

weis stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Dieser Umstand

könne allenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen. Dieser Beurteilung

kann nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden.

a) § 8 Abs. 7 HeimG, der der Vorgängerregelung in § 4b Abs. 7 HeimG

a.F. im wesentlichen entspricht, sieht vor, daß der Träger im Fall einer Kündi-

gung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HeimG der Bewohnerin oder dem Bewohner

eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung nachweist. Die

Nachweispflicht betrifft damit besondere Fälle, in denen der Heimträger der

Erwartung seines Vertragspartners nicht gerecht werden kann, ihm einen an-

gemessenen Platz für seinen Lebensabend verschafft zu haben. Dies gilt etwa

in Fällen, in denen der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt

oder in seiner Art verändert wird oder in denen - wie hier - eine fachgerechte

Betreuung wegen einer Veränderung des Gesundheitszustands nicht mehr

möglich ist. Demgegenüber trifft den Heimträger in den Fällen der Nummern 3

und 4 in § 8 Abs. 3 Satz 2 HeimG eine solche Nachweispflicht nicht. Ob eine

Nachweispflicht ferner in Fällen zu verneinen ist, in denen der Heimträger nach

der Grundregel des § 8 Abs. 3 Satz 1 HeimG wegen eines wichtigen Grundes

- außerhalb der Regelbeispiele in Satz 2 - kündigt, etwa, weil ein Bewohner

aufgrund eines aggressiven Verhaltens für die Mitbewohner untragbar gewor-

den ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich die Klägerin von Anfang an

auf den in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeimG angeführten Kündigungsgrund bezo-

gen hat.

Mit der Nachweispflicht ist damit eine substantielle Besserstellung des

hiervon betroffenen Bewohners verbunden. Das bedeutet jedoch nicht, daß die

Erfüllung der Nachweispflicht - wie die Revision meint - ihrerseits Vorausset-

zung für die Wirksamkeit der Kündigung wäre. Hiergegen spricht schon der

Wortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 1 HeimG, dem man ein zeitliches Element ("Hat

der Träger … gekündigt") entnehmen kann. Auch der systematische Aufbau

des § 8 HeimG spricht hiergegen, der in den Absätzen 2 und 3 die Kündi-

gungsgründe aufzählt, in Absatz 4 Unwirksamkeitsgründe der Kündigung für

einen Sonderfall und in Absatz 5 weitere materielle Voraussetzungen für eine

Kündigung regelt. Demgegenüber geht es in den Absätzen 6 und 7 um ver-

schiedene Wirkungen, die sich aus einer (wirksamen) Kündigung ergeben. Da-

nach ist die Nachweispflicht des § 8 Abs. 7 Satz 1 HeimG als eine nachwirken-

de Pflicht anzusehen, die erst durch eine wirksame Kündigung ausgelöst wird

(vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, aaO § 8 Rn. 21; Gitter/Schmitt aaO § 8 Anm. IX 1)

und die die durch die Aufnahme des Bewohners diesem gegenüber übernom-

mene allgemeine Obhutspflicht (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/5120, S. 13 zu § 4b

Abs. 7) über das Vertragsende hinaus erstreckt. Wird die Wirksamkeit der Kün-

digung durch die Erfüllung der Nachweispflicht nicht berührt, bestehen auch

keine Bedenken, daß der Heimträger dieser Verpflichtung erst zeitlich nach der

Erklärung der Kündigung nachkommt. Dies wird mit Rücksicht auf § 8 Abs. 6

Satz 2 HeimG bei einer Kündigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HeimG ohne-

hin naheliegen. Soweit sich die Revision auf die Urteile des Bundesgerichts-

hofs vom 9. Juli 2003 (VIII ZR 276/02 und VIII ZR 311/02 - NJW 2003, 2604,

2605) bezieht, wonach eine Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmißbrauchs

unwirksam ist, wenn der Vermieter dem Mieter nicht eine vergleichbare, im sel-

ben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur Verfügung stehende Woh-

nung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anbietet, handelt es sich um

eine Fallgestaltung, die mit der hier zu beurteilenden nicht ohne weiteres zu

vergleichen ist. Insbesondere steht der Übernahme dieser Rechtsprechung

entgegen, daß die Nachweispflicht nach § 8 Abs. 7 HeimG hinreichend klar als

nachvertragliche Pflicht ausgestaltet ist.

b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Erfüllung der Nach-

weispflicht jedoch Voraussetzung für den Räumungsanspruch. Die Verletzung

der Nachweispflicht kann nicht nur, wie das Berufungsgericht gemeint hat,

Schadensersatzansprüche auslösen. Die eigentliche Zielrichtung der Nach-

weispflicht geht vielmehr dahin, dem Bewohner eigene Bemühungen um Be-

schaffung eines von ihm nutzbaren Heimplatzes zu zumutbaren Bedingungen

zu ersparen und einen nahtlosen Übergang in eine neue Unterkunft mit ad-

äquater Betreuung zu ermöglichen. Müßte sich ein Bewohner etwa nach einer

wirksamen Kündigung aus vorübergehenden gesundheitlichen Gründen in sta-

tionäre Krankenhausbehandlung begeben, wäre der Heimträger, der seiner

Nachweispflicht noch nicht nachgekommen ist, trotz Wirksamkeit der Kündi-

gung verpflichtet, diesen Bewohner nach Entlassungsreife aus dem Kranken-

haus wieder in seine Einrichtung aufzunehmen.

c) Hing danach die Verpflichtung der Beklagten, den Heimplatz zu räu-

men, davon ab, ob ihr eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreu-

ung zu zumutbaren Bedingungen nachgewiesen war, bedarf noch die Frage

einer Beantwortung, welchen Einfluß die Nichterfüllung der Nachweispflicht auf

den Räumungsanspruch und seine Durchsetzung hat. Zum einen kommt das

Recht des Heimbewohners in Betracht, sich bis zum Erhalt eines Nachweises

auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, so daß er zur Räumung nur Zug um

Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung verurteilt werden könnte

(§§ 273, 274 Abs. 1 BGB). Zum anderen ist daran zu denken, daß der Räu-

mungsanspruch nach wirksamer Kündigung erst dann fällig wird, wenn die

Nachweispflicht erfüllt ist. Geht man davon aus, der Heimbewohner sei auf die

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts beschränkt, müßten der Ge-

richtsvollzieher nach § 756 ZPO oder das Vollstreckungsgericht im Verfahren

nach § 766 ZPO darüber befinden, ob der Nachweispflicht Genüge getan ist.

Hängt hingegen die Fälligkeit des Räumungsanspruchs von der Erfüllung der

Nachweispflicht ab, wäre die materielle Überprüfung der gegebenen Nachwei-

se dem Prozeßgericht vorbehalten. Der Bestimmung des § 8 Abs. 7 HeimG läßt

sich nicht unmittelbar entnehmen, welchen Einfluß die Erfüllung der Nachweis-

pflicht auf den Räumungsanspruch des Heimträgers hat. Der Senat hält es im

Interesse des Heimbewohners, dessen Stellung durch § 8 Abs. 7 HeimG ge-

stärkt werden soll, aber auch im Interesse des Heimträgers, der zeitnah zu ei-

ner Erfüllung seiner Pflichten angehalten ist, für vorzugswürdig, wenn das Pro-

zeßgericht vor einer Titulierung der Räumungsverpflichtung prüft, ob der Heim-

träger seiner Nachweispflicht nachgekommen ist. Dies beruht vor allem auf der

Komplexität der Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer Kündigung nach

§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeimG stellen. Häufig wird die Frage einer gesundheit-

lichen Veränderung und der Möglichkeit einer fachgerechten Betreuung nicht

ohne sachverständige Hilfe zu beantworten sein. Dieselben Gesichtspunkte

müssen auch bei dem Nachweis einer angemessenen anderweitigen Unter-

kunft und Betreuung geprüft werden, wobei zusätzlich in den Blick zu nehmen

ist, ob die mit der nachgewiesenen Gelegenheit verbundenen Bedingungen für

den Heimbewohner zumutbar sind. Abgesehen davon, daß eine Entscheidung

der letztgenannten Fragen durch das Vollstreckungsgericht zu einer uner-

wünschten Verdoppelung der Verfahren führen würde, ist es seiner Funktion

nach auf die Klärung solch komplexer Vorgänge nicht eingerichtet. Nach der

hier bevorzugten Lösung, daß sich das Prozeßgericht der Frage eines hinrei-

chenden Nachweises annimmt, ist zwar nicht auszuschließen, daß ein im Zeit-

punkt der Kündigung zumutbarer und erreichbarer Nachweis wegen des einge-

tretenen Zeitablaufs nicht mehr ausgenutzt werden kann. Wehrt sich jedoch ein

Bewohner zu Unrecht gegen die Wirksamkeit der Kündigung und macht des-

halb von einem zumutbaren Nachweis keinen Gebrauch, muß er die Folgen

dieses Entschlusses selbst tragen. Der Räumungsanspruch wird dann hiervon

nicht mehr berührt.

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