Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2003 – 2 StR 180/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 180/03

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers N. vom 25. Juni 2003

auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines

Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen.

Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen

für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe kommt hier zwar nach § 397 a

Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach

§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung

der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer