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BGH Beschluss vom 10.07.2003 – 2 StR 180/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 180/03
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers N. vom 25. Juni 2003
auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen.
Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe kommt hier zwar nach § 397 a
Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach
§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer