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BGH Beschluss vom 25.10.2006 – 2 StR 418/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 418/06

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlos-

sen:

Der Antrag der Nebenkläger V. und E. H. , ihnen

für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung ei-

nes Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

1

2

Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten ein-

gelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforder-

lich (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 5 StR 199/06 m.w.N.).

Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftli-

chen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung (vgl. Senatsbeschluss vom

10. Juli 2003 - 2 StR 180/03).

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