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BGH Beschluss vom 25.10.2006 – 2 StR 418/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 418/06
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Der Antrag der Nebenkläger V. und E. H. , ihnen
für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung ei-
nes Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1
2
Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten ein-
gelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforder-
lich (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 5 StR 199/06 m.w.N.).
Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftli-
chen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung (vgl. Senatsbeschluss vom
10. Juli 2003 - 2 StR 180/03).
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