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BGH Beschluss vom 17.12.2008 – 2 StR 563/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 563/08

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 be-

schlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin S. , ihr für das Revisi-

onsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts-

anwalt M. aus Stuttgart zu gewähren, wird abge-

lehnt.

Gründe:

1

1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für

das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt

M. aus Stuttgart zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des Strafverfah-

rens gegen den Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom

25. August 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt M. als Beistand nach

§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf

die Revisionsinstanz.

2

2. Soweit sich der Antrag auf das Adhäsionsverfahren bezieht, fehlt es

an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine

Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 Satz 1, 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Se-

natsbeschluss vom 10. Juli 2003 – 2 StR 180/03). Auch wenn die wirtschaftli-

chen Voraussetzungen vor dem Landgericht dargelegt worden sind, ist in der

Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf verbunden mit der Versi-

cherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, erforderlich.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt