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BGH Beschluss vom 17.12.2008 – 2 StR 563/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 be-
schlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin S. , ihr für das Revisi-
onsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts-
anwalt M. aus Stuttgart zu gewähren, wird abge-
lehnt.
Gründe:
1
1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für
das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
M. aus Stuttgart zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des Strafverfah-
rens gegen den Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom
25. August 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt M. als Beistand nach
§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf
die Revisionsinstanz.
2
2. Soweit sich der Antrag auf das Adhäsionsverfahren bezieht, fehlt es
an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 Satz 1, 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Se-
natsbeschluss vom 10. Juli 2003 – 2 StR 180/03). Auch wenn die wirtschaftli-
chen Voraussetzungen vor dem Landgericht dargelegt worden sind, ist in der
Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf verbunden mit der Versi-
cherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, erforderlich.
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