BGH Urteil vom 10.07.2003 – 4 StR 172/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag - hinsichtlich der Be-
schränkung mit Zustimmung - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 10. Juli 2003 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO in den Fällen
II. 1 bis 4 der Gründe des Urteils des Landgerichts Magdeburg
vom 27. November 2002 auf den Vorwurf des Betruges und in
den Fällen II. 5 bis 7 des genannten Urteils auf den Vorwurf der
Untreue beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
Betruges in sechs Fällen, der Untreue in drei Fällen und fal-
scher Angaben bei einer Kapitalerhöhung schuldig ist,
b) in den die Fälle II. 1 bis 7 der Urteilsgründe betreffenden
Einzelstrafaussprüchen und im Gesamtstrafenausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen,
davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Untreue, und wegen falscher Angaben
bei Kapitalerhöhung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechts-
mittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO das Verfahren in
den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Betruges und in
den Fällen II. 5 bis 7 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Untreue. Die bisher
getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat keine abschließende Ent-
scheidung darüber, ob das Landgericht hinsichtlich der von ihm in diesen Fäl-
len als tateinheitlich verwirklicht angesehenen weiteren Tatbestände der Un-
treue (Fälle II. 1 bis 4) bzw. des Betruges (Fälle II. 5 bis 7) zu Recht den Eintritt
eines Vermögensschadens angenommen hat. Der Senat teilt in den Fällen II. 1
bis 4 der Urteilsgründe nicht die Auffassung des Landgerichts, es sei unerheb-
lich, ob der P. GmbH fällige Ansprüche gegen die E. GbR zustanden
(UA 38). Zwar darf ein Gesellschafter (wie hier die P. GmbH, vertreten
durch den Angeklagten) die Erfüllung einer ihm gegen die Gesellschaft zuste-
henden Drittgläubigerforderung nur unter Beachtung der ihm aus dem Gesell-
schaftsvertrag obliegenden Treuepflicht durchsetzen (BGH, Urteil vom 9. De-
zember 1991 – II ZR 87/91 m.w.N.). In dem Umfang, in dem die weitere Gesell-
schafterin der E. GbR, die S. GmbH & Co. KG, nach dem zugrunde lie-
genden Gesellschaftsvertrag zur Verlusttragung verpflichtet war, konnte bei ihr
durch die Erfüllung fälliger Ansprüche aber keine weitere Vermögenseinbuße
entstehen. Soweit es den Betrug in den Fällen II. 5 bis 7 der Urteilsgründe an-
belangt, der sich - wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat - gegen die
N. /LB richtet, hätte es bei der Prüfung eines Vermögensschadens der Erörte-
rung bedurft, inwieweit die dingliche Besicherung den in Anspruch genomme-
nen Kredit deckte (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 3, 14,
43). Schon aus Gründen des bisherigen Zeitablaufs erscheint dem Senat eine
Zurückverweisung zur weiteren Beweisaufnahme insoweit aus den Gründen
des § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO entbehrlich.
2. Die Beschränkung der Verfolgung in den aufgezeigten Fällen hat die
Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Senat hebt zugleich die Einzel-
strafaussprüche in diesen Fällen auf. Dies zieht die Aufhebung des Gesamt-
strafenausspruchs nach sich. Zwar ändert sich durch die Beschränkung der
Unrechtsgehalt der davon betroffenen Taten nicht beträchtlich. Der Senat kann
aber nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht bei
Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs in diesen Fällen auf noch
niedrigere als die ohnehin sehr maßvollen Einzelstrafen erkannt hätte und
deshalb auch die Gesamtstrafe noch niedriger ausgefallen wäre.
3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 20. Mai 2003.
Tepperwien Maatz Kuckein
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