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BGH Urteil vom 09.09.2004 – 4 StR 307/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 307/04

Urteil

vom

9. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Magdeburg vom 16. März 2004 wird

verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 27. November 2002 wegen

Betruges in neun Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Untreue und

wegen falscher Angaben bei Kapitalerhöhung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklag-

ten hatte der Senat durch Beschluß vom 10. Juli 2003 (4 StR 172/03) nach Be-

schränkung des Verfahrens gemäß § 154 a Abs. 2 StPO den Schuldspruch

dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in sechs Fällen, der Untreue

in drei Fällen und falscher Angaben bei einer Kapitalerhöhung schuldig ist, die

Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. 1 bis 7 der Urteilsgründe und den Ge-

samtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache inso-

weit an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den

Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung

verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die

ihr auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel

wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt hat. Das – vom General-

bundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Gesamtstrafenausspruch weder zu Gunsten noch - was der Senat gemäß

§ 301 StPO zu beachten hat - zum Nachteil des Angeklagten einen durchgrei-

fenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden

Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Juli

2004. Die verhängte Gesamtstrafe ist zwar maßvoll; sie löst sich aber nicht von

ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, und ist deshalb vom Re-

visionsgericht hinzunehmen (vgl. BGHSt 34, 345, 349).

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Sost-Scheible