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BGH Urteil vom 09.09.2004 – 4 StR 307/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
9. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Magdeburg vom 16. März 2004 wird
verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 27. November 2002 wegen
Betruges in neun Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Untreue und
wegen falscher Angaben bei Kapitalerhöhung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklag-
ten hatte der Senat durch Beschluß vom 10. Juli 2003 (4 StR 172/03) nach Be-
schränkung des Verfahrens gemäß § 154 a Abs. 2 StPO den Schuldspruch
dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in sechs Fällen, der Untreue
in drei Fällen und falscher Angaben bei einer Kapitalerhöhung schuldig ist, die
Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. 1 bis 7 der Urteilsgründe und den Ge-
samtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache inso-
weit an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den
Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung
verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die
ihr auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel
wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt hat. Das – vom General-
bundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Gesamtstrafenausspruch weder zu Gunsten noch - was der Senat gemäß
§ 301 StPO zu beachten hat - zum Nachteil des Angeklagten einen durchgrei-
fenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden
Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Juli
2004. Die verhängte Gesamtstrafe ist zwar maßvoll; sie löst sich aber nicht von
ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, und ist deshalb vom Re-
visionsgericht hinzunehmen (vgl. BGHSt 34, 345, 349).
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible