Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.07.2003 – III ZR 155/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Juli 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 839 (D, Fm)

Zum Umfang der Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige

Rentenauskunft nach § 109 SGB VI, die den Versicherten bewogen hat,

Rentenantrag zu stellen und vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02 -OLG Karlsruhe, Senat Freiburg

LG Freiburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Juli 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom

4. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-

tels und der Anschlußrevision der Klägerin teilweise aufgehoben und

wie folgt neu gefaßt:

Die Zahlungsansprüche zu 1 und 2 der Berufungsanträge sind dem

Grunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, daß der Schadenser-

satzanspruch der Höhe nach durch das Interesse begrenzt wird, das

sich ergibt, wenn die der Klägerin erteilten Auskünfte mit ihrem Inhalt

richtig gewesen wären.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab

dem 1.1.2004 den aus den

falschen Rentenauskünften vom

13.12.1996, 25.6.1998, 8.2.1999 und vom 14.4.1999 resultierenden

weiteren Schaden zu ersetzen, der Höhe nach begrenzt durch das

Interesse, das sich ergibt, wenn jene Auskünfte richtig gewesen wä-

ren.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag

der Ansprüche und über die Kosten des Revisionsrechtszuges an

das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die seit dem 1. Oktober 1999 von der Beklagten, einem

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Altersrente für Frauen (§ 39

SGB VI a.F.) bezieht, nimmt diese aus Amtshaftung auf Ersatz von Vermö-

gensnachteilen in Anspruch, die ihr nach ihrer Behauptung dadurch entstanden

sind, daß sie sich auf die Richtigkeit von Rentenauskünften verlassen hat, die

ihr unter dem 13. Dezember 1996, 25. Juni 1998, 8. Februar 1999 und 14. April

1999 erteilt worden sind. In diesen Auskünften waren die Auswirkungen des

Versorgungsausgleichs aufgrund des Ehescheidungsurteils vom 13. Juli 1981,

in dem - auf das Ehezeitende 31. Oktober 1980 bezogen - Rentenanwart-

schaften von 249,31 DM auf dem Versicherungskonto der Klägerin begründet

wurden, unrichtig angegeben: Versehentlich wurde der Ausgleichsbetrag dop-

pelt berücksichtigt, so daß die Auskünfte 9,1026 Entgeltpunkte (das entspricht

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:3)(cid:8)(cid:19)(cid:13)(cid:3)(cid:6)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:9)(cid:25)(cid:24)

(cid:19)(cid:27)(cid:26)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:7)

zum 1. Juli 2003 einem Rentenbetrag von 237,85

Klägerin tatsächlich zustanden.

Mit der Behauptung, im Hinblick auf die erteilten Auskünfte habe sie sich

entschlossen, ihre berufliche Tätigkeit als Pharmareferentin aufzugeben und

nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres im Mai 1999 ab dem 1. Oktober

1999 die Altersrente für Frauen in Anspruch zu nehmen, verlangt die Klägerin

mit ihren Hauptanträgen, ab 1. Oktober 1999 so gestellt zu werden, als könne

sie noch über ihren Arbeitsverdienst bei ihrer früheren Arbeitsstelle verfügen.

Ab dem 1. Januar 2004 begehrt sie darüber hinaus Ersatz für den Verlust ihrer

betrieblichen Altersversorgung, die zu diesem Zeitpunkt unverfallbar geworden

wäre, und weiterer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die

sie bei einer Fortdauer ihres Arbeitsverhältnisses erworben hätte. Hilfsweise

beansprucht sie als Ersatz die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten

Rente und der Rente, die sie erhalten hätte, wenn die Auskünfte mit dem er-

teilten Inhalt richtig gewesen wären.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Hauptanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und - bezogen auf

die ab 1. Januar 2004 geltend gemachten Schadenspositionen - festgestellt,

daß die Beklagte der Klägerin den aus den unrichtigen Rentenauskünften re-

sultierenden weiteren Schaden zu ersetzen habe. Im übrigen hat es die inso-

weit weitergehenden Anträge als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat auf

Beschwerde der Beklagten die Revision zugelassen, mit der diese die Abwei-

sung der Klage begehrt. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihre

abgewiesenen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Beklagte ist der

Klägerin dem Grunde nach zwar nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu Scha-

densersatzleistungen verpflichtet. Die Klägerin kann schadensersatzrechtlich

indes im Ergebnis nicht bessergestellt werden, als wären die erteilten Aus-

künfte ihrem Inhalt nach richtig gewesen. Damit erweist sich ihre Anschlußrevi-

sion zugleich als unbegründet.

I.

1.

Die Beklagte hat der Klägerin auf der Grundlage des § 109 SGB VI Aus-

künfte über die Höhe der Regelaltersrente und der Rente wegen verminderter

Erwerbsfähigkeit erteilt, in denen die Auswirkungen des durchgeführten Ver-

sorgungsausgleichs nicht richtig dargestellt worden sind. Daß die für diesen

Fehler verantwortlichen Sachbearbeiter der Beklagten insoweit schuldhaft ge-

handelt haben, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen und begegnet

keinen rechtlichen Bedenken.

Die Auskünfte enthalten den Hinweis, die Rentenanwartschaft sei nach

den geltenden Bestimmungen errechnet worden, Änderungen kämen insbe-

sondere beim Bezug einer Unfallrente, bei Anwendung über- oder zwischen-

staatlichen Rechts oder bei Wohnsitz im Ausland in Betracht und Abweichun-

gen könnten sich auch aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvor-

schriften ergeben; sie seien deshalb nicht rechtsverbindlich. Insoweit nehmen

die Auskünfte - bezogen auf hervorgehobene Fallgruppen, in denen typischer-

weise mit Änderungen gerechnet werden muß - nur die allgemein formulierte

gesetzliche Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI auf, mit der klargestellt

wird, daß eine Auskunft nicht den Charakter eines das Rentenversicherungs-

verhältnis regelnden Bescheides oder Verwaltungsaktes hat, sondern als

schlichtes Verwaltungshandeln anzusehen ist (vgl. BSGE 44, 114, 119 zu einer

Auskunft des Unfallversicherungsträgers; BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 296 zu

§ 104 Abs. 2 AVG), das den nach § 109 SGB VI Auskunftsberechtigten über

die Höhe seiner Anwartschaften informieren soll. Hieraus folgt, daß die bloße

Auskunft dem Versicherten keine Ansprüche vermittelt, die ihm nach dem an-

zuwendenden Rentenrecht nicht zustehen (vgl. BSG SGb 1997, 214). Dies ist

Ausdruck des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der sich nicht

nur auf die rentenrechtlichen Ansprüche der Klägerin auswirkt, sondern auch

den Vertrauensschutz des von einer unrichtigen Auskunft Betroffenen begrenzt

(vgl. BSGE 44, 114, 121; 50, 294, 296; Senatsurteil BGHZ 137, 11, 17). Die

Klägerin kann daher auch im Rahmen der Amtshaftung grundsätzlich nicht

verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie Rentenanwartschaften aus dem

Versorgungsausgleich in der nicht zutreffenden doppelten Höhe erworben.

Dies liefe auf einen Erfüllungsanspruch hinaus, der sich aus den erteilten

- nicht rechtsverbindlichen - Auskünften für sie gerade nicht ergab (vgl. Se-

natsurteile vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 406; vom

26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - NVwZ 2001, 709, 712, jeweils zu Amtshaf-

tungsansprüchen aus unverbindlichen Zusagen).

2.

Die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte im dargestellten

Sinne bedeutet nicht, wie die Revision meint, daß diese nicht Grundlage für ein

schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin sein könnten.

a) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich nur

mit der Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI befaßt und übersehen, daß

in den Rentenauskünften ausdrücklich auf deren Unverbindlichkeit hingewie-

sen worden sei, verkennt sie den Inhalt der Amtspflichten der Beklagten. Nach

der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter

erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h.

vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger der Aus-

kunft entsprechend disponieren kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1997

- III ZR 241/95 - NVwZ 1997, 1243). Dies gilt namentlich dann, wenn die Pflicht,

eine Auskunft zu erteilen, wie hier im Rentenversicherungsrecht seit langem

gesetzlich ausgeformt ist (vgl. zum früheren Recht § 104 AVG, § 1325 RVO)

und ein enger Zusammenhang zu den Beratungs- und Betreuungspflichten des

Trägers (vgl. § 14 SGB I) besteht. Vor diesem Hintergrund können die Hinwei-

se auf die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte, die einer Unver-

bindlichkeit im umgangssprachlichen Sinn nicht ohne weiteres gleichzusetzen

ist, nur so verstanden werden, daß mit ihnen eine verbindliche Regelung des

Rentenversicherungsverhältnisses noch nicht verbunden ist. Wollte sich die

Beklagte, wie die Revision zu vertreten scheint, darüber hinausgehend durch

einen pauschalen, nicht auf bestimmte Elemente der Auskunft begründeterwei-

se bezogenen Hinweis auf die Unverbindlichkeit gewissermaßen von einer

Haftung für die Richtigkeit der erteilten Auskünfte freizeichnen, fehlte es an

einer dementsprechenden rechtlichen Grundlage (a.A. offenbar Terdenge, in:

Hauck/Noftz, SGB VI, § 109 Rn. 11, der eine Vertrauensgrundlage verneint,

wenn auf die fehlende Rechtsverbindlichkeit hingewiesen wird). Auch das Bun-

dessozialgericht stellt nicht in Frage, daß die Versicherungsträger verpflichtet

sind, Auskünfte vollständig, eindeutig und vor allem richtig zu erteilen, weil sich

der Auskunftsbegehrende grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlas-

sen darf und er einen Anspruch hat, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu

werden (vgl. BSGE 44, 114, 121), notfalls amtshaftungsrechtlich, wenn keine

öffentlich-rechtlichen (sozialrechtlichen) Ausgleichsansprüche zur Verfügung

stehen (vgl. BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 297).

b) Auch im übrigen macht die Revision vergeblich geltend, die Auskünfte

hätten kein schutzwürdiges Vertrauen für die Klägerin begründen können.

aa) Soweit sie sich darauf bezieht, die Auskünfte begründeten ebenso-

wenig wie allgemein eine Erklärung, zu einem späteren Zeitpunkt werde der

zuständige Beamte einen bestimmten Verwaltungsakt erlassen, ein schutzwür-

diges Vertrauen dahin, daß der Verwaltungsakt auch tatsächlich erlassen wer-

de, läßt sie den Sinn des Auskunftsanspruchs nach § 109 SGB VI außer Be-

tracht, den Versicherten zu informieren und ihm, was seine Altersvorsorge

angeht, Grundlagen für eine Planung zu geben (vgl. Polster, in: Kasseler

Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 109 SGB VI Rn. 3, 8; Terdenge, in:

Hauck/Noftz, § 109 Rn. 1; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der

Rentenversicherung Teil II, § 109 SGB VI Rn. 32).

bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Klägerin habe bei den ausführ-

lichen Rentenauskünften vom 13. Dezember 1996 und 14. April 1999 ohne

weiteres auffallen müssen, daß der Versorgungsausgleich mit zweimal

249,31 DM berücksichtigt worden sei, auch wenn ihr der genaue Betrag des mit

Scheidungsurteil vom 13. Juli 1981 zugesprochenen Betrags nicht auf Anhieb

erinnerlich gewesen sein sollte. Einen Rechtsfehler zeigt die Revision hiermit

nicht auf. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Anlage 5 zur Rentenauskunft

anhand des Scheidungsurteils zu überprüfen. Sie mußte auch nicht positiv zur

Kenntnis nehmen und hinterfragen, weshalb der Ausgleichsbetrag von

249,31 DM zweimal aufgeführt und damit verdoppelt wurde. Die Überlegung

der Revision, hier habe die Auskunft nicht auf fehlerhafter Anwendung ein-

schlägiger Gesetzesbestimmungen, sondern ausschließlich auf einem Verse-

hen hinsichtlich der tatsächlichen Bemessungsgrundlage beruht, es sei um

sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten gegangen, denen die Klägerin nä-

her gestanden habe als der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, beach-

tet die verfahrensrechtlichen Abläufe nicht und stellt an die Kenntnisse und

Pflichten des Versicherten übertriebene Anforderungen. Der Klägerin hätte sich

die doppelte Berücksichtigung nur aufdrängen können, wenn ihr der genaue

Ausgleichsbetrag bekannt gewesen wäre oder sie die familienrechtliche Ent-

scheidung zur Hand gehabt hätte. Eher hätte sich insoweit ein Sachbearbeiter

der Beklagten darüber wundern müssen, daß ein und derselbe Betrag als "oh-

ne Beitragsentrichtung begründete" Rentenanwartschaft zweimal aufgeführt

war. Es kommt hinzu, daß es nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Ent-

scheidung nach § 83b Abs. 2 i.V.m. § 83a Abs. 1 AVG (vgl. jetzt § 76 SGB VI)

Sache des zuständigen Rentenversicherungsträgers war, die begründeten

Rentenanwartschaften in Werteinheiten umzurechnen. Die Beklagte hat selbst

vorprozessual darauf hingewiesen, die Auswirkungen des Versorgungsaus-

gleichs seien in einer Anlage zu einem Versicherungsverlauf vom 1. Dezember

1987 zutreffend mit einem Bonus von 910,26 Werteinheiten (das entspricht

9,1026 Entgeltpunkten nach neuem Recht; § 264 SGB VI) ausgewiesen wor-

den. Wenn man davon ausgeht, daß ein Versicherter die nach Rechtskraft der

familiengerichtlichen Entscheidung in nahem zeitlichen Zusammenhang bei

ihm eingehende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Auswir-

kungen des Versorgungsausgleichs möglicherweise darauf überprüfen sollte,

ob der Ausgleichsbetrag zutreffend übernommen wurde, kann er sich jedenfalls

dann, wenn diese Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß geboten hat, dar-

auf verlassen, daß dieses Element seiner Rentenberechtigung in seinem Ver-

sicherungskonto gespeichert und im Hinblick auf seine Klärung bis zu einer

anderweiten Entscheidung des Familiengerichts, wie sie durch ein Abände-

rungsverfahren nach § 10a VAHRG veranlaßt sein kann, nicht mehr verändert

wird. Dies kann ein Versicherter mit Blick auf die seit dem 1. Januar 1992 gel-

tende Regelung des § 149 SGB VI über die Führung eines Versicherungskon-

tos erwarten. Aber auch für die Zeit davor darf er davon ausgehen, daß das

Ergebnis abgeschlossener Klärungen, wie sie insbesondere rechtskräftigen

Entscheidungen der Familiengerichte innewohnen, der weiteren Tätigkeit des

Rentenversicherungsträgers zugrunde gelegt wird.

c) Für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin ist

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Raum.

3.

Das Berufungsgericht hat aufgrund der persönlichen Anhörung der Klä-

gerin die Überzeugung gewonnen, sie habe sich im Vertrauen auf die Richtig-

keit der ihr erteilten Auskünfte entschlossen, ihre Arbeitsstelle zum 30. Sep-

tember 1999 aufzugeben.

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Klägerin kommen

für die Frage, welche Dispositionen sie im Hinblick auf die erteilten Auskünfte

getroffen hat, die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute (vgl. Se-

natsbeschluß vom 26. Mai 1988 - III ZR 77/87 - Jurisdokument Nr. KORE

558929200). Das Gericht entscheidet danach unter Würdigung aller Umstände

nach freier Überzeugung. Es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und in-

wieweit es in eine förmliche Beweisaufnahme eintritt (§ 287 Abs. 1 Satz 2

ZPO). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin minde-

stens als Partei vernehmen müssen (§§ 447, 448 ZPO), ist daher nicht begrün-

det.

Soweit die Revision darauf aufmerksam macht, die Klägerin habe ihren

Entschluß nicht allein unter ökonomischen Gesichtspunkten getroffen, stellt

dies die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Das Berufungsge-

richt hat sich hiermit ausdrücklich auseinandergesetzt und es der Klägerin ge-

glaubt, im Hinblick auf ein nach den erteilten Rentenauskünften erwartetes

Einkommen die persönliche Entscheidung getroffen zu haben, auf weitere

- durchaus erhebliche - Arbeitseinkünfte mit dem damit verbundenen Gewinn

an Freizeit zu verzichten. Die Revision zeigt auch keine Rechtsfehler auf, so-

weit sie der Auffassung ist, die Klägerin sei im Hinblick auf ihre gesundheitliche

Verfassung nicht mehr erwerbsfähig gewesen und wäre daher ohnehin aus

dem Arbeitsleben ausgeschieden.

4.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne als Scha-

densersatz die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Altersrente für

Frauen und dem Einkommen verlangen, das sie bei einer Fortsetzung ihrer

Berufstätigkeit erzielt hätte. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, daß die Klägerin bei einer

Amtspflichtverletzung so zu stellen ist, als hätte sich die Beklagte amtspflicht-

gemäß verhalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 147, 381, 392). Damit ist in den Blick

zu nehmen, wie sich die Vermögenslage der Klägerin entwickelt hätte, wenn

die Beklagte zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Nach den nicht zu beanstan-

denden Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin dann ihre Be-

rufstätigkeit fortgesetzt und wegen der für sie nicht ausreichend bemessenen

Altersbezüge die Stellung eines Rentenantrags zurückgestellt, um den Eintritt

der Unverfallbarkeit ihrer betriebsrentenrechtlichen Anwartschaft abzuwarten.

Auch der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht steht dem von der Klägerin

geltend gemachten Schaden nicht ohne weiteres entgegen. Der Senat teilt die

Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Auskunftsberechtigten mit der

Auskunft nicht nur eine Information über die erworbene Rentenanwartschaft

gegeben, sondern zugleich eine Grundlage vermittelt werden soll, sich darüber

klar zu werden, ob und unter welchen Bedingungen er in den Ruhestand ein-

zutreten wünscht. Das wird häufig Überlegungen einschließen, die sich auch in

anderen Bereichen der sozialen Sicherung des Auskunftsberechtigten auswir-

ken.

b) Bei wertender Betrachtung muß aber berücksichtigt werden, daß die

Entscheidung der Klägerin, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, auch von Erwägun-

gen geleitet war, für die die erteilten Auskünfte letztlich nicht von Bedeutung

waren. Die Auskünfte waren für den Entscheidungsprozeß der Klägerin nur

insoweit erheblich, als sie sich auf dieser Grundlage Gewißheit verschaffen

wollte, mit welchem Einkommen sie bei einer Verrentung rechnen konnte. Die

weitere Entscheidung, aus dem aktiven Erwerbsleben auszuscheiden und da-

mit - bei gewonnener Freizeit - auf ein erhebliches Mehreinkommen zu ver-

zichten, baute zwar auf den Rentenauskünften auf, bedurfte aber als solche

einer gesonderten Entschließung über die weitere Lebensgestaltung, die für

sich gesehen mit den erteilten Auskünften nichts mehr zu tun hatte. Wären die

Auskünfte mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen, hätte sich die Klägerin nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts mit diesem Renteneinkommen zu-

frieden gegeben und bewußt darauf verzichtet, durch Einsatz ihrer Arbeitskraft

ein höheres Einkommen zu erzielen, weitere Anwartschaften in der gesetzli-

chen Rentenversicherung zu erwerben und die Voraussetzungen für eine zu-

sätzliche betriebliche Altersversorgung zu erfüllen. Unter diesen Umständen ist

ihr Schadensersatzanspruch zur Vermeidung einer Besserstellung auf die Dif-

ferenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und dem Betrag begrenzt,

auf den sie nach den erteilten Auskünften vertrauen durfte (vgl. BGHZ 116,

209, 213 f; LG Karlsruhe VersR 1996, 607, 608; a.A. OLG München MDR

2000, 213).

c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klägerin müsse die

nachstehend erörterten weiteren Begrenzungen ihres Schadensersatzan-

spruchs hinnehmen.

aa) Die Revision meint, im Rahmen der Schadensberechnung sei die

Bestimmung des § 48 Abs. 3 SGB X zu berücksichtigen. Nach dieser Bestim-

mung ist bei der rechtswidrigen Bewilligung einer Leistung, die aus Vertrau-

ensgründen nicht wieder entzogen werden darf, der weitere Zuwachs, wie er

hier beispielsweise mit den regelmäßigen Rentenanpassungen verbunden ist,

so weit und so lange ausgeschlossen, bis der Inhalt des Bescheids und die

wahre Sach- und Rechtslage wieder übereinstimmen. Der nicht mit der materi-

ellen Rechtslage übereinstimmende Leistungsbestandteil wird damit auf die

Höhe der erstmaligen Festsetzung "eingefroren", bis das materielle Recht

nachgewachsen ist. Die Revision verkennt nicht, daß eine unmittelbare An-

wendung dieser Bestimmung - allerdings im Rentenversicherungsverhältnis -

nur dann in Betracht käme, wenn auch der Bescheid über die Altersrente für

Frauen den Versorgungsausgleich versehentlich doppelt berücksichtigt hätte

und der Fehler von der Beklagten erst nach der Bestandskraft des Bescheids

entdeckt worden wäre. Die Revision meint aber, der Rechtsgedanke dieser Be-

stimmung sei - erst recht - heranzuziehen, wenn es nur um den Ersatz des

Vertrauensschadens infolge einer unrichtigen Auskunft gehe. Dem folgt der

Senat nicht. § 48 Abs. 3 SGB X ist eine auf die Aufhebung eines Verwaltungs-

aktes mit Dauerwirkung zugeschnittene Vorschrift bei einer Änderung der Ver-

hältnisse. Die Klägerin befindet sich von vornherein nicht in der Lage, daß zu

ihren Gunsten ein rechtswidriger Bescheid erlassen worden wäre. Sie ist amts-

haftungsrechtlich auch nicht so zu stellen, als hätte sie Anspruch auf eine dop-

pelte Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs. Nur

dann müßte man erwägen, ob ihr Schadensersatzanspruch seine Grenze an

§ 48 Abs. 3 SGB X fände. Demgegenüber liegt der Schaden der Klägerin darin,

daß sie sich infolge der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit nicht mehr das Einkom-

men verschaffen kann, das ihr durch die Auskünfte der Beklagten als den lau-

fenden Rentenanpassungen unterliegendes in Aussicht gestellt war und das

nur aus Gründen der Begrenzung der Haftung der Beklagten in die Betrach-

tung einzubeziehen ist.

bb) Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, bei der Bemessung

des Schadens müsse wegen der hinzugewonnenen Freizeit ein angemessener

Abschlag gemacht werden. Unabhängig von der Frage, inwieweit Freizeit als

vermögenswertes Gut anzusehen ist, hat sich die Klägerin diesen Vorteil durch

den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte erkauft, für die die Beklagte haf-

tungsrechtlich nicht einstehen muß. Dann besteht aber auch kein Anlaß, sie

von ihrer Schadensersatzpflicht zu entlasten.

II.

Da die Schadensersatzansprüche der Höhe nach durch das Interesse

begrenzt werden, das sich ergibt, wenn die erteilten Auskünfte mit ihrem Inhalt

richtig gewesen wären, muß der Anschlußrevision der Klägerin im Ergebnis der

Erfolg versagt bleiben. Der Senat kann daher offenlassen, ob die Klageanträ-

ge, die auf Ersatz einer Betriebsrente und weiterer Anwartschaften in der ge-

setzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2004 gerichtet sind, zulässig

sind.

III.

Nach allem ist der Amtshaftungsanspruch der Klägerin, soweit er sich

auf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und den in den

Auskünften aufgeführten Beträgen ergibt, dem Grunde nach gerechtfertigt,

während die darüber hinausgehende Klage unbegründet ist. Die Feststellung

des Berufungsgerichts zur weiteren Ersatzpflicht bleibt mit der Maßgabe beste-

hen, daß die Beklagte auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 nach

den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zu haften hat.

Zur Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Landgericht zurückzuver-

weisen, weil die genauen Beträge nicht feststehen. Nach dem gegenwärtigen

Stand kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die von der

Beklagten geschuldete Differenz dem Fehler bei der Berücksichtigung des

Versorgungsausgleichs entspricht. Jedenfalls bleibt die der Klägerin zuer-

kannte Rente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um

359,27 DM hinter der Auskunft vom 14. April 1999 zurück, was zum Teil aller-

dings darauf beruht, daß sich der aktuelle Rentenwert des Rentenbescheids

gegenüber demjenigen der genannten Auskunft erhöht hatte. Andererseits hat

die Klägerin nach dem Rentenbescheid insgesamt 8,1415 Entgeltpunkte weni-

ger erworben als die fiktive Auskunft vom 14. April 1999 zugrunde legt. Es wird

daher noch genauer zu klären sein, welche relevanten Unterschiede zwischen

dem Rentenbescheid und den Auskünften bestehen, auf deren Richtigkeit die

Klägerin vertraut hat. Soweit die Klägerin zwischenzeitlich eine Tätigkeit mit

einem Einkommen aufgenommen hat, das sich im Rahmen der für die in An-

spruch genommene Rente zulässigen Hinzuverdienstgrenze bewegt, ist eine

Anrechnung auf ihren Schadensersatzanspruch nicht veranlaßt.

Wurm

Streck

Schlick

Dörr

Galke