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BGH Urteil vom 26.10.2000 – III ZR 53/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. Oktober 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

------------------------------------

BGB § 839 Fe; DDR: KommunalVerf §§ 45, 95

a) Zur kommunalaufsichtlichen Genehmigungspflicht öffentlich-rechtlicher Zu-

sagen des Landkreises hinsichtlich der Belegung und der Pflegesatzhöhe

für ein zu errichtendes Altenpflegeheim.

b) Hat der Landkreis einem Investor Zusagen gemacht, die für die Errichtung

und den späteren Betrieb eines Altenpflegeheims eine Vertrauensgrundlage

bilden sollen, trifft ihn auch die ihm gegenüber dem Empfänger der Zusagen

obliegende Amtspflicht, die notwendige Genehmigung der Rechtsaufsichts-

behörde einzuholen.

c) Wäre die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde auf einen entspre-

chenden Antrag des Landkreises erteilt worden oder zu erteilen gewesen, ist

der geschädigte Empfänger der Zusagen nach Amtshaftungsgrundsätzen so

zu stellen, als hätte der Landkreis seinen Zusagen entsprochen; wäre die

Genehmigung nicht erteilt worden, kommt eine Haftung des Landkreises in-

soweit in Betracht, als die Zusagen ein haftungsrechtlich relevantes Ver-

trauen begründeten.

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr

und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 18. Dezember

1998 - 1 U 30/97 - aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist Eigentümer eines im Oktober 1992 eröffneten Alten-

pflegeheims in H., das er mit Vertrag vom 17. Januar 1992 zu einem monatli-

chen Zins von 352.150 DM an die C. GmbH verpachtete. Bevor der Beklagte

im April 1991 mit dem Bauvorhaben begann, erhielt er zwei am 26. November

1990 von dem damaligen Landrat des Landkreises H., des Rechtsvorgängers

des jetzt klagenden Landkreises, unterzeichnete und mit dem Siegel des Krei-

ses versehene Erklärungen. Die mit "Pflegesatzvereinbarung" überschriebene

Erklärung lautet:

"Der vorgeschlagene Pflegesatz von 95 DM täglich wird zum Zeit- punkt der Fertigstellung von der Kreisverwaltung als gerechtfertigt akzeptiert und bezahlt."

In der anderen, nachfolgend als "Vollbelegungszusage" bezeichneten

Erklärung heißt es:

"Der Bedarf an Heimplätzen und Pflegeplätzen, auch im Hinblick auf das Niveau bestehender Seniorenheime ist so groß, daß eine Vollbelegung in einem neu zu bauenden Heim mit 240 Plätzen durch die Kreisverwaltung garantiert wird."

Zur Finanzierung einer Teilsumme für das Bauvorhaben nahm der Be-

klagte bei der B. AG im Rahmen des Kommunalkreditprogramms (DDR) einen

Kredit über 20 Mio. DM auf, hinsichtlich dessen der Landkreis H. am 8. Januar

1991 eine Ausfallbürgschaft übernahm. Das Ministerium des Inneren des Lan-

des Sachsen-Anhalt genehmigte am 17. Januar 1991 auf Antrag des Kreises

die Übernahme der Bürgschaft als Rechtsaufsichtsbehörde.

Weil das Altenpflegeheim nach seiner Eröffnung nicht den Erklärungen

des Landkreises entsprechend belegt wurde, Pachtzahlungen der Betreiberin

an den Beklagten ausblieben und dieser den aufgenommenen Kredit nicht be-

diente, wurde der Landkreis von der Bank aus der Ausfallbürgschaft in An-

spruch genommen. Gegenstand der auf § 774 BGB gestützten Klage, der das

Landgericht zunächst unter Vorbehalt der Entscheidung über die vom Beklag-

ten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche entsprochen hat,

sind die bis zum 15. November 1993 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von

1.323.725 DM nebst Verzugszinsen. Der Beklagte ist der Auffassung, ihm

stünden aus eigenem und abgetretenem Recht der C. GmbH Schadensersatz-

ansprüche zu, die mit den Erklärungen vom 26. November 1990 und der un-

terlassenen ausreichenden Belegung des Altenpflegeheims in Zusammenhang

stehen. Das Landgericht hat solche Ansprüche für unbegründet gehalten und

das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Die Berufung des Beklagten, mit

der er zusätzlich eine auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete

Widerklage erhoben hat, hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der

Beklagte seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht bewertet die beiden Erklärungen des Landrates

als einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche Willenserklärungen in Form

öffentlich-rechtlicher Zusagen, die - um Wirksamkeit entfalten zu können - nach

§§ 95, 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemein-

den und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung - KV) vom 17. Mai 1990

(GBl. I, S. 255) der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedurft hätten.

Auch wenn man zugunsten des Beklagten davon ausginge, den Landrat habe

die ihm gegenüber dem Empfänger der Zusage obliegende Amtspflicht getrof-

fen, die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, sei schon nach

dem Vortrag des Beklagten fraglich, ob der Landrat die Aufsichtsbehörde nicht

ausreichend über den genannten Vorgang unterrichtet habe. Jedenfalls aber

fehle es an einem Nachweis des Beklagten, daß der von ihm behauptete Scha-

den auf der Nichteinholung der Genehmigung beruhe. Darüber hinaus hätten

der Beklagte und die C. GmbH die Genehmigungsbedürftigkeit der Vollbele-

gungszusage erkennen müssen. Sie müßten sich wegen ihrer Vermögensdis-

positionen ein derart gravierendes Mitverschulden anrechnen lassen, daß eine

etwa wegen der Nichteinholung der Genehmigung begründete Amtshaftung

des Klägers verdrängt würde. Dies gelte auch, wenn man dem Landrat vor-

werfe, überhaupt unwirksame Zusagen abgegeben zu haben. Eine Vertrauens-

haftung begründe dies nicht, weil der Beklagte als Volljurist und die C. GmbH

als im Geschäftsleben tätige und aufgrund ihres Geschäftsbereichs gerade im

Umgang mit den Behörden vertraute juristische Person bei der gebotenen

Sorgfalt die schwebende Unwirksamkeit der Zusagen hätten erkennen können

und müssen. Ferner könne der Beklagte nichts daraus herleiten, daß der Klä-

ger nicht durch Einweisung von pflegebedürftigen Personen die in der Vollbe-

legungszusage "garantierte" Belegung von der Inbetriebnahme des Heims an

herbeigeführt habe. Schließlich sei auch der Vorwurf nicht berechtigt, der Klä-

ger habe versucht, ihn bzw. die C. GmbH "kaputtzumachen".

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punk-

ten stand.

1.

Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungs-

gerichts, das in Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts

des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. März 1996 die hier in Rede stehenden

Erklärungen des Landrates als einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche

Willenserklärungen in Form öffentlich-rechtlicher Zusagen bewertet. Daß sich

der Landrat mit der Pflegesatzvereinbarung und der Vollbelegungszusage nicht

nur - wie der Kläger in den Tatsacheninstanzen vertreten hat - unverbindlich

zum Bedarf an Heimplätzen und zu den Pflegesätzen geäußert hat, sondern

daß er sich gegenüber dem Beklagten und dem (damals vorgesehenen) Be-

treiber des zu errichtenden Altenpflegeheims zu einer entsprechenden Bele-

gung verpflichten wollte, hat das Berufungsgericht - wie seine Bezugnahme auf

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zeigt - insbesondere dem Wortlaut und

dem Sinn dieser Erklärungen entnommen; sie bezogen sich ihrem Gegenstand

nach mit der Heimunterbringung alter Menschen auf Maßnahmen der Altenhilfe

im Sinne von § 75 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, die grundsätzlich zu den Aufgaben des

örtlichen Sozialhilfeträgers, mithin zum öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich

des Landkreises, gehörten. Soweit man trotz des Wortlauts der Vollbelegungs-

zusage bezweifeln mag, ob eine Behörde ohne jede Einschränkung eine "Voll-

belegung" garantieren wolle, ist hier vor dem unstreitigen Hintergrund, daß zur

damaligen Zeit ein beträchtlicher Bedarf an Pflegeplätzen bestand, weil alte

und kranke Menschen im Landkreis völlig unzureichend untergebracht waren

und diese Einrichtungen alsbald geschlossen werden sollten, eine Auslegung

dieser Erklärung in dem Sinne gerechtfertigt, daß sie jedenfalls für die hier in

Streit stehende Zeit unmittelbar nach Fertigstellung des Altenpflegeheims Be-

deutung haben sollte.

2.

Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß die Erklärungen

zur Vollbelegung und zu den Pflegesätzen nach §§ 95, 45 Abs. 2 und 3 KV der

Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedurften. Nach § 45 Abs. 2

KV dürfen Gemeinden - für die Kreiswirtschaft gilt dies nach § 95 KV entspre-

chend - Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfül-

lung ihrer Aufgaben übernehmen; die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmi-

gung der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden

Verwaltung abgeschlossen werden. Nach § 45 Abs. 3 KV gilt dies sinngemäß

auch für solche Rechtsgeschäfte, die denen in Absatz 2 genannten Rechtsge-

schäften wirtschaftlich gleichkommen, wobei das Gesetz solche Rechtsge-

schäfte hervorhebt, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Ver-

pflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können. Daß die Erklärun-

gen des Landrates, wenn man sie - wie hier - als Zusage zu verstehen hat, als

einer Bürgschaft oder einem Gewährvertrag gleichkommende Geschäfte anzu-

sehen sind, die wegen ihrer Auswirkungen für die Finanzkraft des Landkreises

über den Rahmen der laufenden Verwaltung hinausgehen, hat das Berufungs-

gericht daher rechtsbedenkenfrei festgestellt. Dem steht nicht die Überlegung

des Beklagten entgegen, die Zusage zu den Pflegesätzen habe letztlich nur

dasjenige festgehalten, wozu der Landkreis nach den sozialhilferechtlichen

Vorschriften sowieso verpflichtet gewesen sei oder in Zukunft verpflichtet ge-

wesen wäre.

3.

Den Landrat traf die Amtspflicht, für die erteilten Zusagen die Genehmi-

gung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen. Der Genehmigungsvorbehalt

dient zwar für sich gesehen nicht dem Interesse eines einzelnen, sondern will

die kommunale Gebietskörperschaft vor weitreichenden, ihre Leistungsfähig-

keit überschreitenden Geschäften schützen (vgl. hierzu BGHZ 142, 51, 54 f;

Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 235/99 - WM 2000, 1840, 1841). Da die erteil-

ten Zusagen jedoch geeignet und dazu bestimmt waren, für die Errichtung und

den späteren Betrieb eines Altenpflegeheims eine Vertrauensgrundlage zu bil-

den, hatte der Landrat, der verpflichtet war, die Zulässigkeit seiner Verpflich-

tungserklärungen sorgfältig zu prüfen (vgl. Senatsurteil BGHZ 76, 16, 30), die

Genehmigung auch im Interesse der Empfänger der Zusagen einzuholen, also

für den Beklagten und den seinerzeit noch vorgesehenen Betreiber des Heims,

an dessen Stelle in der Folgezeit die C. GmbH getreten ist.

Daß der Landrat dieser Pflicht nachgekommen wäre, hat das Beru-

fungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - nicht festgestellt. Soweit es

unter Bezugnahme auf schriftsätzliches Vorbringen des Beklagten, im Ministe-

rium sei davon die Rede gewesen, daß die vom Landkreis eingegangenen

Verpflichtungen überprüft werden müßten und die insofern erforderlichen Ge-

nehmigungen wohl erteilt werden würden, für möglich hält, daß der Kläger die

Aufsichtsbehörde über die Vollbelegungszusage und die Pflegesatzzusage

unterrichtet hatte, besagt dies für die Frage, ob er auch deren Genehmigung

beantragt hat, nichts. Gegen eine solche Würdigung spricht im übrigen, daß es

offenbar nicht zu einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde gekommen

ist, über die der Kläger den Beklagten auch dann hätte unterrichten müssen,

wenn sie im Sinne seines Vorhabens negativ ausgefallen wäre.

4.

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Landrat ein Verschulden zur Last

fiel, weil er nicht die Genehmigung für seine Erklärungen eingeholt bzw. weil er

überhaupt Zusagen abgegeben hat, die ohne Vorliegen der Genehmigung kei-

ne Wirksamkeit erlangen konnten. Unter Zugrundelegung des objektivierten

Sorgfaltsmaßstabes, der im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB gilt, läßt sich nach

dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag des Beklagten

ein Verschulden des Landrates nicht verneinen. Denn nach diesem Sorgfalts-

maßstab kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und

Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt

erforderlich sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 268, 274). Daß ein Landrat seine

Befugnisse und seine Grenzen kennen muß, wie sie durch die Kommunalver-

fassung ausgestaltet worden sind, liegt auf der Hand. Dies gilt auch dann,

wenn der Landrat - wie der Kläger hier geltend macht - vor seiner Berufung in

dieses Amt als Arzt tätig gewesen ist und über keine Verwaltungspraxis verfügt

hat.

5.

Soweit der Beklagte im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden

möchte, wie er bei Erfüllung der Zusagen durch den Kläger stünde, hängt sein

Amtshaftungsanspruch davon ab, ob die Zusagen durch die Rechtsaufsichts-

behörde genehmigt worden wären.

a) Mit Recht weist das Berufungsgericht insoweit dem Beklagten die

Beweislast zu und hält die Frage mit den wiedergegebenen Äußerungen bei

einem Gespräch von Vertretern des Ministeriums für Arbeit und Soziales, des

Ministeriums des Inneren, des Regierungspräsidiums, des Amtes für Versor-

gung und Soziales und des Landkreises am 25. August 1994 noch nicht zu La-

sten des Beklagten für beantwortet; denn ob die Zusagen zu genehmigen wa-

ren, wäre alsbald nach ihrer Abgabe um die Jahreswende 1990/91, spätestens

im Zusammenhang mit der dasselbe Vorhaben betreffenden Ausfallbürgschaft

des Klägers zu entscheiden gewesen.

Daß die Zusagen, wie der Kläger in den Tatsacheninstanzen vertreten

hat, offensichtlich inhaltlich nicht genehmigungsfähig gewesen seien, ist von

ihm nicht näher begründet worden. Es kann jedoch auch umgekehrt nicht - wie

die Revision meint - ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Zusagen

hätten genehmigt werden müssen, weil sie mit Recht und Gesetz vereinbar

gewesen seien und der Rechtsaufsichtsbehörde, die lediglich die Rechtmäßig-

keit des Verhaltens der beaufsichtigten Körperschaft zu überprüfen gehabt ha-

be, kein Ermessen zugestanden habe. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil

es - die Vereinbarkeit der Zusagen mit dem geltenden Recht unterstellt - gera-

de Zweck der einzuholenden Genehmigungen war, die kommunale Gebiets-

körperschaft vor einer übermäßigen Bindung in haushaltsrechtlicher Hinsicht

zu schützen.

b) Eine Klärung der Frage, ob die Zusagen genehmigt worden wären,

kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts unterbleiben, der Be-

klagte und die C. GmbH hätten die Genehmigungsbedürftigkeit der Vollbele-

gungszusage erkennen müssen; sie müßten sich die Durchführung des Bau-

vorhabens und die Eingehung des Pachtvertrages ohne Rücksicht auf das Vor-

liegen einer Genehmigung als derart schwerwiegendes Mitverschulden an-

rechnen lassen, daß eine etwa wegen der Nichteinholung der Genehmigung

begründete Amtshaftung des Klägers völlig verdrängt würde. Mit diesen Über-

legungen, die im Ansatz davon ausgehen, daß dem Beklagten seinerzeit die

Genehmigungsbedürftigkeit der Zusagen nicht positiv bekannt gewesen ist,

auch nicht aufgrund der geführten Gespräche im Ministerium, überspannt das

Berufungsgericht die Sorgfaltsanforderungen an einen Volljuristen und an eine

im Geschäftsleben tätige juristische Person und vernachlässigt den Gesichts-

punkt, daß es in erster Linie Sache des Landrates war, sich über seine Befug-

nisse, den Charakter von ihm abgegebener Erklärungen und deren Genehmi-

gungsbedürftigkeit zu vergewissern. Der Senat hat wiederholt entschieden, der

Bürger dürfe im allgemeinen auf Erklärungen und Belehrungen eines Beamten

sowie darauf vertrauen, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig und

sachgemäß tun (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 - NJW

1978, 1522, 1524; vom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88 - NVwZ-RR 1991,

171, 173; vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93 - NJW 1994, 2087, 2089). Der Bürger

braucht deshalb, solange er nicht hinreichend Anlaß zu Zweifeln hat, nicht an-

zunehmen, daß die Behörden falsch handeln. Regelmäßig ist daher ein

Schuldvorwurf gegen den Bürger nicht begründet, wenn er nicht klüger ist als

die mit der Sache befaßten Beamten (vgl. Senatsurteil BGHZ 108, 224, 230).

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der betroffene Bürger aufgrund

seiner Ausbildung oder seiner beruflichen Stellung in der Lage wäre, sich über

den der Behörde unterbreiteten Sachverhalt und deren Verhalten eine juristisch

begründete Meinung zu bilden. Die Einstandspflicht der Behörde entfällt auch

nicht ohne weiteres deshalb, weil auf der Antragstellerseite ein Unternehmen

steht, das über rechtliche Kenntnisse und große Erfahrung auf dem in Frage

stehenden Gebiet verfügt (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 268, 279 zum atom-

rechtlichen Genehmigungsverfahren). Der Umstand, daß der Beklagte als Voll-

jurist die bis zur Genehmigungserteilung schwebende Unwirksamkeit der bei-

den Zusagen hätte erkennen können und müssen, kann daher für sich allein

den Vorwurf eines den Amtshaftungsanspruch gänzlich ausschließenden Mit-

verschuldens nicht begründen. Die Revision beanstandet insoweit auch zu

Recht den Sachvortrag des Beklagten als übergangen, er sei mit kommunal-

verfassungsrechtlichen Fragen beruflich nie befaßt gewesen; er habe insoweit

keinerlei Kenntnisse und an die Inhalte seiner diesbezüglichen Ausbildung kei-

ne Erinnerung gehabt.

c) Das Berufungsgericht ist der Frage, ob die Genehmigungen erteilt

worden wären, nicht nachgegangen, weil es einen hinreichenden Beweisantritt

des Beklagten vermißt hat. Insoweit hatte sich der Beklagte, der sich in dieser

Sache auf das Zeugnis eines N.N. berufen hatte, in der später anhängig ge-

wordenen Parallelsache, über die das Berufungsgericht aufgrund der mündli-

chen Verhandlung vom selben Tage wie in dieser Sache entschieden hat, auf

das Zeugnis des Dr. W., Ministerium des Inneren, bezogen. Das Berufungsge-

richt hielt diesen Beweisantritt in der Parallelsache aus den vorstehend zu b)

mitgeteilten Gründen für nicht entscheidungserheblich und hatte daher von

seinem Standpunkt aus keinen Anlaß, in Bezug auf den unvollständigen Be-

weisantritt in dieser Sache die naheliegende und nach § 139 Abs. 1 Satz 1

ZPO gebotene Frage zu stellen, ob sich der Beklagte nicht auch in dieser Sa-

che auf das Zeugnis des Dr. W. beziehen wolle. Die Zurückverweisung gibt

dem Beklagten Gelegenheit, den entsprechenden Beweis anzutreten.

Diesem Beweisantritt wird nachzugehen sein. Die Revisionserwiderung

meint zwar, der Beklagte habe nicht im einzelnen vorgetragen, wie die Rechts-

aufsichtsbehörde in gleichgelagerten Fällen entschieden habe oder wie sie

hätte entscheiden müssen. Die Revision weist jedoch zu Recht auf die In-

dizwirkung hin, die der Genehmigung der übernommenen Ausfallbürgschaft

innewohnt. Die Rechtsaufsichtsbehörde hatte in diesem Zusammenhang zu

prüfen, ob die Übernahme der Bürgschaft der Erfüllung der Aufgaben des

Landkreises diente. Darüber hinaus mußte sie insoweit dessen Leistungsfähig-

keit beachten und den wesentlichen Gesichtspunkt in Bedacht nehmen, ob das

mit der Bürgschaft geförderte Vorhaben so solide war, daß eine Inanspruch-

nahme des Landkreises tunlichst vermieden würde. Dies hing aber entschei-

dend davon ab, ob ein entsprechender Bedarf an Heimplätzen vorlag und ob

die öffentliche Hand in der Lage war, die nach Schließung der unzureichenden

Einrichtungen anfallenden höheren Kosten für ein den modernen Anforderun-

gen gerecht werdendes neu errichtetes Altenpflegeheim aufzubringen. Damit

hatte die Rechtsaufsichtsbehörde aber gerade Vorüberlegungen anzustellen,

die Gegenstand der hier abgegebenen Pflegesatz- und Vollbelegungszusage

gewesen sind. Es ist naheliegend, daß die Rechtsaufsichtsbehörde die Aus-

fallbürgschaft nur dann hätte genehmigen dürfen, wenn sie zugleich gegen die

vom Landrat abgegebenen Zusagen und deren Verwirklichung keine inhaltli-

chen Bedenken hatte.

Dem Beweisantritt des Beklagten steht nicht - wie die Revisionserwide-

rung in der Parallelsache vertreten hat - entgegen, daß die Landesregierung

von Sachsen-Anhalt am 27. November 1990 die Bildung von Bezirksregierun-

gen beschlossen hat und der klagende Landkreis dem Regierungsbezirk Mag-

deburg zugeordnet wurde (MBl. LSA 1991, 6). Offenbar waren die entspre-

chenden Behördenstrukturen im Januar 1991, als die Bürgschaft durch das

Ministerium des Inneren genehmigt wurde, noch nicht eingerichtet. Der Kläger

hat in den Tatsacheninstanzen dementsprechend selbst vorgetragen, die Kom-

munalaufsicht sei seinerzeit im Ministerium des Inneren konzentriert gewesen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, daß sich der Beklagte auf das Zeugnis des

Beamten bezieht, der über die Genehmigung der Bürgschaft entschieden hat.

6.

Einem Amtshaftungsanspruch, der darauf gestützt ist, der Landrat habe

die Einholung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unterlassen,

stünde die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen.

Nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt der hier geltend gemachte Amtshaf-

tungsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte

von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. So-

lange die Zusagen mangels Einholung der aufsichtsbehördlichen Genehmi-

gung schwebend unwirksam waren und der Betrieb des Heims noch nicht auf-

genommen war, war ein Schaden noch nicht eingetreten. Allerdings mußte sich

der Beklagte aufgrund des im Schreiben des Klägers vom 10. Juli 1992 ange-

sprochenen Widerrufs der Vollbelegungszusage darauf einstellen, daß die

Belegung des Altenpflegeheims nicht wie von ihm vorgesehen verwirklicht wür-

de und damit auch seine Investitionsaufwendungen unrentierlich sein könnten.

Gleichwohl kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden,

der Beklagte habe von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen

Kenntnis erlangt. Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den

Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in

dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen

Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschä-

digte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person

eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben

kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm

zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 - NJW 1990,

245, 247). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise verneint worden, solange die

aussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Verhandlungen mit der Behörde

zwar nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine an-

derweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ausgeglichen wur-

de, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedurfte (BGH aaO). Im vor-

liegenden Fall stellte die am 25. Februar 1993 vor dem Verwaltungsgericht ge-

gen den Kläger dieses Verfahrens erhobene Klage auf Zahlung von Pflegeko-

stenzuschüssen, die der Beklagte unter anderem auf die Zusagen vom 26. No-

vember 1990 gestützt hat, ein geeignetes Mittel dar, die im Zusammenhang mit

den Erklärungen des Landrates aufgetretenen Streitpunkte einer Lösung zu-

zuführen. Erst mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 1996

entschied sich für den Beklagten und die Betreiberin des Pflegeheims endgül-

tig, daß ihnen die schwebend unwirksamen Zusagen keine Erfüllungsansprü-

che vermittelten und sich die getätigten Aufwendungen als unrentierlich erwie-

sen. Daher erhielt der Beklagte erst durch die endgültige Erledigung dieses

Verfahrens diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtspre-

chung zumutbar machten, wegen der Amtshaftungsansprüche Widerklage zu

erheben (vgl. zu diesen Fragen Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 ff und vom

12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies ist

am 3. April 1997, mithin innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, geschehen.

Darüber hinaus hat der Beklagte am 6. Juli 1994 in unverjährter Zeit gegen den

im Mai 1994 auf den Kläger übergegangenen Darlehensanspruch aufgerech-

net, so daß der Beklagte insoweit zusätzlich den Schutz des § 390 Satz 2 BGB

erfährt.

7.

Einem Amtshaftungsanspruch des Beklagten können auch keine Ein-

wände aus § 839 Abs. 3 BGB entgegengesetzt werden. Der Beklagte ging

nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachvortrag zunächst da-

von aus, notwendige Genehmigungen für sein Vorhaben seien erteilt. Daß die

Erklärungen des Landrates als Zusagen zu qualifizieren seien, die zu ihrer

Wirksamkeit einer Genehmigung bedurften, stellte sich erst zu einem Zeitpunkt

deutlicher heraus, als dem Beklagten bereits die ablehnende Haltung der Auf-

sichtsbehörde zu den Bedingungen, unter denen das Altenpflegeheim betrie-

ben wurde, bekannt war. Zu diesem Zeitpunkt war es dem Beklagten - auch im

Hinblick auf das bereits angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren zu den

Pflegekostenzuschüssen - nicht mehr zumutbar, den Kläger darauf in Anspruch

zu nehmen, die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde einzuholen.

III.

Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß die Pflegesatzzusage

und die Vollbelegungszusage nicht von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt

worden wären, stehen aufrechenbare Amtshaftungsansprüche des Beklagten

unter zwei Gesichtspunkten im Raum:

1.

Die Revision ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts der tat-

sächlichen und rechtlichen Möglichkeit, das Heim des Beklagten entsprechend

der - schwebend unwirksamen - Vollbelegungszusage vom Beginn der Inbe-

triebnahme an voll zu belegen, sein Ermessen in diese Richtung ausüben

müssen, zumal die Initiative auf Einrichtung des Heims von ihm ausgegangen

sei. Der Revision ist zuzugeben, daß die faktische Belegung des Heims mit der

Verpflichtung zu einer solchen nicht gleichzusetzen ist und die gesetzlichen

Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse nicht notwendig ausgehebelt

hätte, solange die Genehmigung noch nicht eingeholt war. Dennoch ist für die

von der Revision befürwortete Ermessensreduzierung, auf eine Vollbelegung

hinzuwirken, kein Raum. War nämlich die Genehmigung nicht zu erteilen, blie-

ben die Zusagen unverbindlich. Wollte man im Hinblick auf die vom Beklagten

geltend gemachte Vorgeschichte eine Reduzierung des Ermessens des Klä-

gers annehmen, das vom Beklagten errichtete Heim ohne Rücksicht auf andere

Heimträger vollständig zu belegen, liefe dies auf einen Erfüllungsanspruch hin-

aus, der dem Beklagten aufgrund der nicht wirksam gewordenen Zusage gera-

de nicht zustünde (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ

1990, 403, 406; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1993 - III ZR 86/92 - NVwZ 1994,

91). Allerdings besteht im weiteren Verfahren gegebenenfalls Anlaß, dem unter

Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten nachzugehen, sein Heim sei bei

vom Kläger zu vermittelnden bzw. zu veranlassenden Heimunterbringungen

von Sozialhilfeempfängern bewußt ausgeklammert worden, 250 Interessenten,

die bereits 1990 Anträge auf Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim gestellt

hätten, seien nicht auf das Heim des Beklagten hingewiesen worden und Be-

wohner der in den Jahren 1993 bis 1995 geschlossenen Heime seien vorrangig

in andere Heime, darunter den später errichteten und mit höheren Pflegesätzen

arbeitenden H. verlegt worden. Insbesondere hinsichtlich des zuletzt genann-

ten Vorbringens kann mangels anderweitiger Feststellungen nicht ausge-

schlossen werden, daß der Kläger den Beklagten gezielt benachteiligt hat.

2.

Ferner kommt - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig

sieht - als Amtspflichtverletzung in Betracht, daß der Landrat Zusagen gegeben

hat, ohne auf deren Genehmigungsbedürftigkeit, das Ausstehen der Genehmi-

gung oder ihre Versagung hinzuweisen. Insoweit ist daran zu denken, daß die

Zusagen - jedenfalls nach ihrem objektiven Inhalt - Grundlage für eine weittra-

gende Investitionsentscheidung sein sollten. Ob sie zugleich Grundlage für die

Annahme eines haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens waren, das den

Ersatz des negativen Interesses rechtfertigt, hängt auch von den subjektiven

Kenntnissen und sich aufdrängenden Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers

ab (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 268, 284). Die Überlegung des Berufungsge-

richts, der Beklagte habe als Volljurist und die C. GmbH habe als eine im Ge-

schäftsleben tätige juristische Person bei der gebotenen Sorgfalt die Geneh-

migungsbedürftigkeit erkennen müssen, steht der Annahme eines schutzwürdi-

gen Vertrauens nicht entgegen. Denn das Berufungsgericht läßt - wie bereits

zu II 5 b ausgeführt - den Gesichtspunkt unberücksichtigt, daß es primär Sache

des Landrates war, die für ihn geltenden Kompetenzvorschriften und Genehmi-

gungsvorbehalte zu kennen und zu beachten (vgl. BGHZ 142, 51, 65), und daß

der Beklagte grundsätzlich darauf vertrauen durfte, der Landrat werde sich

rechtmäßig verhalten. Konkrete Feststellungen, die den Schluß erlaubten, der

Beklagte habe nicht auf die Wirksamkeit der Zusagen und/oder auf das Vorlie-

gen der Genehmigungen vertrauen dürfen oder er habe die Genehmigungsbe-

dürftigkeit der Zusagen gekannt, hat das Berufungsgericht bisher nicht getrof-

fen, auch nicht, soweit es um das Gespräch im Ministerium vom 15. Januar

1991 geht. Daß die im Zusammenhang mit dem Abschluß des Pachtvertrages

nach dem Vortrag des Beklagten über diese Zusagen informierte C. GmbH von

deren fehlender Genehmigung überhaupt wußte, ist ebenfalls - wie die Revisi-

on mit Recht rügt - nicht festgestellt.

Wurm

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke