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BGH Urteil vom 10.07.2003 – IX ZR 113/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 113/01

URTEIL

Verkündet am: 10. Juli 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

KO § 41 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 114, 270 Abs. 3 a.F.

Hat der Konkursverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist ein Prozeßkostenhilfege-

such verbunden mit einer als Klageentwurf und "bedingte Klage" bezeichneten

Klagebegründung eingereicht und wird ihm Prozeßkostenhilfe nach Ablauf der Jah-

resfrist versagt, so hat er die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, wenn er innerhalb der

ihm dann noch zustehenden Frist lediglich den Prozeßkostenvorschuß eingezahlt,

jedoch nicht schriftsätzlich erklärt hat, daß der Anspruch gerichtlich geltend ge-

macht werden soll.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 113/01 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und

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für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zi-

vilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in

Schleswig vom 30. März 2001 und das Teilurteil des Einzelrich-

ters der 11. Zivilkammer

des

Landgerichts Kiel

vom

21. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 18. April 1996 eröffneten Konkurs-

verfahren über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten. Der Gemein-

schuldner hat im Jahre 1995 zwei Eigentumswohnungen sowie mehrere

Grundschulden und Gesellschaftsanteile auf die Beklagte übertragen. Der Klä-

ger nimmt diese deshalb im Wege der Anfechtungsklage auf Rückgewähr in

Anspruch.

Am 18. April 1997 ging beim Landgericht ein von einem dort zugelasse-

nen Rechtsanwalt unterschriebener, als "Antrag auf Prozeßkostenhilfe und be-

dingte Klage" bezeichneter Schriftsatz ein mit den Anträgen, dem Antragsteller

Prozeßkostenhilfe zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als

Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. In dem Gesuch wird dargelegt, warum

aus Sicht des Antragstellers die Masse die Prozeßkosten nicht aufbringen kön-

ne und den am Konkursverfahren beteiligten Gläubigern eine Vorschußleistung

nicht zuzumuten sei. Anschließend heißt es, wegen der Erfolgsaussichten der

beabsichtigten Rechtsverfolgung werde "auf die beiliegende bedingte Klag-

schrift verwiesen". Seite 5 des Schriftsatzes ist mit dem Wort "Klageentwurf"

überschrieben; die anschließenden Ausführungen enthalten die beabsichtigten

Anträge sowie die Darstellung des Sach- und Streitstandes.

Mit Beschluß vom 4. März 1998 wurde das Gesuch zurückgewiesen. Die

Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Beschluß des Oberlandesge-

richts ging ihm am 23. Juni 1998 zu. Am 6. Juli zahlte er den Kostenvorschuß

für eine Klage bis zu einem Streitwert von 2.900.000 DM ein. Darauf bestimmte

das Landgericht frühen ersten Termin. Die Terminsverfügung wurde auf Antrag

der Beklagten am 15. Juli 1998 unter Hinweis darauf aufgehoben, daß Termin

nach unbedingter Klageerhebung anberaumt werde. Mit Schriftsatz vom

20. Oktober 1998 bat der Prozeßbevollmächtigte, "dem Rechtsstreit seinen

Fortgang zu geben". Er verwies auf den geleisteten Prozeßkostenvorschuß

und erklärte, insoweit sei die Klage nunmehr unbedingt anhängig. In dem dar-

aufhin anberaumten Termin vom 19. November 1998 verhandelten die Parteien

streitig mit den angekündigten Anträgen.

Der Kläger hat Rückgewähr der Eigentumswohnungen und Grundschul-

den, Nutzungsersatz und Auskunft verlangt. Das Landgericht hat der Klage

teilweise stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen,

diejenige des Klägers führte zu einer erweiterten Verurteilung der Beklagten.

Diese begehrt mit der Revision weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Klageabweisung.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe die einjährige Anfech-

tungsfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO eingehalten, und hat zur Begründung

ausgeführt:

Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. genüge die Einreichung der Klage bei

Gericht, wenn die Zustellung demnächst erfolge. Die Klageschrift sei am

18. April 1997 eingegangen. Die Anfechtungsfrist sei anschließend gehemmt

gewesen, weil der Kläger schuldlos der Ansicht gewesen sei, daß er Prozeß-

kostenhilfe verlangen könne. Die Hemmung habe bis zum Ablauf von zwei Wo-

chen nach Mitteilung der endgültigen Versagung angedauert. Da die Klage-

schrift bereits eingereicht gewesen sei, habe der Kläger an sich ca. 3 Wochen

auf die Aufforderung zur Einzahlung des Vorschusses warten dürfen. Er habe

jedoch den Vorschuß von sich aus eingezahlt, so daß die gesetzliche Frist als

gewahrt gelte.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie

die Revision zutreffend geltend macht, hat der Kläger die Frist des § 41 Abs. 1

Satz 1 KO versäumt, weil er eine den gesetzlichen Anforderungen genügende

Klageschrift nicht rechtzeitig eingereicht hat.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen,

zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO müsse die Anfechtung

durch Klage oder Einrede gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 112,

325, 327 f; 122, 23, 27 f). Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. tritt die Wirkung be-

reits mit der Einreichung der Klageschrift ein, sofern deren Zustellung dem-

nächst erfolgt. Der Begriff "demnächst" bezeichnet eine den Umständen nach

angemessene Frist, wobei es darauf ankommt, daß die Partei alles ihr Zumut-

bare getan hat, um die Klagezustellung zu bewirken.

Bis zum Ablauf des 18. April 1997 ist bei Gericht keine den Anforderun-

gen des § 253 ZPO entsprechende Klageschrift eingegangen. Der Kläger hat

durch seinen Prozeßbevollmächtigten an diesem Tage lediglich einen Antrag

auf Prozeßkostenhilfe und einen als Klageentwurf sowie als bedingte Klage

bezeichneten Schriftsatz eingereicht. Die Begründung des Prozeßkostenhilfe-

gesuches spricht von einer lediglich beabsichtigten Klage. Damit hat der Kläger

eindeutig kenntlich gemacht, daß er die Klage nur unter der Voraussetzung der

Gewährung von Prozeßkostenhilfe erheben wollte. Eine entsprechende rechtli-

che Wertung hat er selbst in einem späteren Schriftsatz vorgenommen. Stellt

eine Partei in dieser Weise klar, daß sie den Klageantrag nur unter der Vor-

aussetzung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe stellen will, so hat sie trotz

gleichzeitiger Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs und eines inhaltlich

den Anforderungen einer Klageschrift entsprechenden Schriftsatzes die Klage

noch nicht bei Gericht anhängig gemacht (BGHZ 4, 328, 334; 7, 268, 270;

BGH, Urt. v. 22. Mai 1996 - XII ZR 14/95, BGHR ZPO § 253 Abs. 1 Rechtshän-

gigkeit 1; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85,

VersR 1986, 40, 41; v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046,

2047 f). Prozeßhandlungen, die, wie die Klageerhebung, unmittelbare Rechts-

wirkungen auslösen, können nicht unter eine Bedingung gestellt werden

(BGHZ 4, 54, 55; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987, aaO S. 2048).

2. Auf den Lauf der Anfechtungsfrist findet gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 KO

die für die Verjährung geltende Vorschrift des § 203 Abs. 2 BGB a.F. entspre-

chende Anwendung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung tritt eine

Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB a.F. ein, wenn ein voll-

ständiges und ordnungsgemäß begründetes Prozeßkostenhilfegesuch vor

Fristablauf bei Gericht eingeht. In diesem Fall dauert die Hemmung fort, bis die

arme Partei nach der Entscheidung über ihr Gesuch bei angemessener Sach-

behandlung in der Lage ist, ordnungsgemäß Klage zu erheben (BGHZ 70, 235,

237, 239; BGH, Urt. v. 22. März 2001 - IX ZR 407/98, WM 2001, 1038, 1039).

Auch ein im Ergebnis unbegründetes Prozeßkostenhilfegesuch bewirkt die

Hemmung, wenn der Antragsteller subjektiv der Ansicht sein durfte, sein Ge-

such sei aussichtsreich (BGHZ 70, 235, 239 f; MünchKomm-BGB/Grothe,

4. Aufl. § 203 Rn. 7).

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers entsprach den dargestellten

Voraussetzungen und hatte zur Folge, daß die Anfechtungsfrist am 23. Juni

1998, dem Tag, an dem ihm die seine Beschwerde zurückweisende Entschei-

dung des Oberlandesgerichts zuging, immer noch gehemmt war. Die genannte

Entscheidung stützte sich allein auf den Beschluß des XI. Zivilsenats des Bun-

desgerichtshofs vom 24. März 1998 (BGHZ 138, 188), wonach das Erfordernis

der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftliche Beteiligte

auch für den Steuerfiskus gilt. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, er

habe die Aussichtslosigkeit seines Prozeßkostenhilfegesuchs bereits vor Ab-

schluß des Beschwerdeverfahrens erkennen müssen; denn diese Entschei-

dung war erstmals kurz zuvor in einzelnen Fachzeitschriften veröffentlicht wor-

den, in der Neuen Juristischen Wochenschrift im Heft 25 vom 17. Juni 1998.

Vorher war die im Prozeßkostenhilfeverfahren zu Ungunsten des Klägers ent-

schiedene Frage in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt.

3. Nach dem Zugang des die Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschlus-

ses hatte der Kläger noch eine kurze, nach dem Rechtsgedanken des § 234

Abs. 1 ZPO mindestens zwei Wochen betragende Frist, nunmehr eine ord-

nungsgemäße Klage zu erheben (eingehend dazu BGH, Urt. v. 22. März 2001,

aaO S. 1039 f). Diese Frist hat der Kläger jedoch nicht beachtet.

a) Der Zahlung des Kostenvorschusses kommt in dieser Hinsicht keine

rechtliche Bedeutung zu.

aa) § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG, der vorschreibt, daß die Klage erst nach

Zahlung der für das Verfahren erforderten Gebühr im allgemeinen zugestellt

werden soll, ist eine der Verminderung des Kostenrisikos der Staatskasse die-

nende Ordnungsvorschrift (Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 65 GKG

Rn. 2). Von ihr können lediglich - mittelbare - prozeßrechtliche Wirkungen aus-

gehen, wenn eine Klage bei Gericht vorliegt. Dagegen ersetzt die Einzahlung

des Vorschusses die Einreichung einer Klage selbst dann niemals, wenn sich

ein Klageentwurf schon bei den Akten befindet; denn eine solche Rechtsfolge

ist der lediglich die kostenrechtlichen Voraussetzungen einer Klagezustellung

betreffenden gesetzlichen Regelung fremd. Fehlt es an einer vom Prozeßbe-

vollmächtigten verantworteten schriftlichen Erklärung, aus der hervorgeht, daß

der Rechtsstreit durchgeführt werden soll, reicht die Zahlung des Kostenvor-

schusses allein nicht aus.

bb) Die Revisionserwiderung meint, der Kläger habe mit der Einzahlung

des Kostenvorschusses die in der Antragsschrift vom 18. April 1997 enthaltene

Bedingung fallengelassen. Diese Erwägung führt schon deshalb nicht weiter,

weil, wie bereits ausgeführt, eine "bedingte" Klage kein Prozeßrechtsverhältnis

zwischen den Parteien begründet.

cc) Schließlich ist eine andere Beurteilung auch im Hinblick auf Sinn und

Zweck der in § 41 KO normierten Frist ausgeschlossen. Die Einführung einer

Ausschlußfrist soll sicherstellen, daß der Konkursverwalter das Anfechtungs-

recht in einer Weise ausübt, die die Gewähr seiner Durchsetzung gegen den

Willen des Anfechtungsgegners bietet. Die Regelung dient dem Interesse der

Gläubiger ebenso wie der Allgemeinheit, Konkurse beschleunigt abzuwickeln

(BGHZ 122, 23, 26). Aus diesem Grunde sieht die höchstrichterliche Recht-

sprechung es nicht einmal als ausreichend an, daß der Verwalter fristgerecht

einen Mahnbescheid anbringt, wenn die Sache anschließend mit einer von ihm

zu vertretenden Verzögerung an das für das Streitverfahren zuständige Gericht

abgegeben wird (BGHZ 112, 325; 122, 23). Die Einzahlung eines Kostenvor-

schusses in Verbindung mit einem bloßen Klageentwurf ist danach erst recht

nicht geeignet, die erforderliche Rechtsklarheit herzustellen. Die zunächst er-

folgte gerichtliche Terminsbestimmung auf den 13. August 1998 ging von vorn-

herein ins Leere und war schon deshalb nicht geeignet, den Mangel einer feh-

lenden Klageschrift zu heilen.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schriftsatz des Klägers vom

20. Oktober 1998, in dem sein Prozeßbevollmächtigter bat, "dem Rechtsstreit

seinen Fortgang zu geben", und erklärte, die Klage sei infolge des Prozeßko-

stenvorschusses nunmehr unbedingt anhängig, als Klageeinreichung gewertet

werden kann, weil der Rechtsanwalt den Klageentwurf ebenfalls unterzeichnet

hat. Der Schriftsatz ist erst fast vier Monate nach Zugang der die Prozeßko-

stenhilfe ablehnenden Entscheidung eingegangen, außerdem nahezu drei Mo-

nate nach Erhalt der gerichtlichen Verfügung vom 15. Juli 1998, die den Kläger

auf das Fehlen einer Erklärung, nunmehr Klage erheben zu wollen, hingewie-

sen hat. Damit hat der Kläger die ihm von Rechts wegen zur Verfügung ste-

hende Frist bei weitem versäumt.

Daher nützt es ihm auch nichts, daß die Parteien am 19. November

1998 mündlich verhandelt haben; denn der Mangel der Klageschrift ist dadurch

lediglich mit Wirkung von jenem Tage, also ex nunc, geheilt worden (BGH, Urt.

v. 8. Februar 1996 - IX ZR 107/95, WM 1996, 554, 555; v. 7. Juni 2001 - IX ZR

155/00, WM 2001, 1436, 1438).

III.

Da der Kläger die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO versäumt

hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die von ihm erhobenen Anfechtungs-

gründe durchgreifen. Die Sache ist reif zur abschließenden Entscheidung

(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die Klage unter Aufhebung der vorinstanzli-

chen Urteile abzuweisen.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Bergmann

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